BGH: Aufhebung wegen Fehleinschätzung des bedingten Tötungsvorsatzes bei Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 495/94
- Datum
- 12.04.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Vorstellung der Täter nach Beendigung der Tat, das Opfer lebe noch, schließt einen während der Tat vorhandenen bedingten Tötungsvorsatz nicht aus.
Bei der Beurteilung des bedingten Tötungsvorsatzes sind die Vorstellungen und das Verhalten der Täter während der Misshandlungen maßgeblich; spätere Verhaltensweisen entkräften einen zuvor gefassten Vorsatz nicht ohne weitere Anhaltspunkte.
Bei Rückrechnungen von Blutalkoholwerten ist ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen; die alleinige Anwendung der Eliminationsrate von 0,2 ‰/Std. ohne Zuschlag widerspricht der Rechtsprechung des BGH.
Kann ein bedingter Tötungsvorsatz nicht festgestellt werden, ist zu prüfen, ob durch das bewusste und hilflose Zurücklassen eines schwer verletzten Opfers eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Totschlags durch Unterlassen gegeben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 9. Mai 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 495/94 vom 12. April 1995 in der Strafsache gegen
██, geboren am ███ in ██████, Jörg ████████, ███, geboren am ███████ in ██████, Arne █████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1995, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ████████, Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten █████, Justizamtsinspektor ████
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Mai 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge den Angeklagten ██ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten, den Angeklagten ███ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt: Aus nichtigem Anlass begannen die Angeklagten in der Wohnung der Zeugin ████ nach reichlichem Alkoholgenuss gegen 23.00 Uhr mit dem späteren Tatopfer Stefan █████ einen Streit. Der Angeklagte ██ hatte maximal 3,2 ‰, der Angeklagte ███ maximal 2,5 ‰ Alkohol im Blut; auch Stefan █████ war erheblich alkoholisiert. Sie schlugen und traten gemeinsam auf das sich nicht wehrende Opfer ein, das von Tritten und Schlägen am Kopf und am gesamten Körper getroffen wurde. Beide Angeklagten waren dem später Getöteten körperlich weit überlegen. Zumindest ein Tritt der Angeklagten war mit solcher Wucht geführt, dass das Opfer einen Abriss der Mesenterialwurzel kurz vor dem Rückgrat erlitt. Die Zeugin ████ versuchte vergeblich mehrfach, die beiden Angeklagten von weiteren Schlägen abzuhalten; sie wurde jedes Mal mit einem heftigen Stoß zurückgeworfen. Stefan █████ war zwischenzeitlich bewegungsunfähig geworden. Auch das genügte den Angeklagten noch nicht. Sie brachen die hölzernen Tischbeine des Couchtisches ab und droschen damit wahllos – jeder wenigstens vier- bis fünfmal – auf das Tatopfer ein. Dabei lachten sie. Schließlich sagte der Angeklagte ██: „Das reicht jetzt.“ Der Angeklagte ███ erwiderte: „Ach was, der muss auf die Beine gestellt werden, der kann noch ein paar ab!“ Dennoch schlugen sie ihn nicht mehr. Ihnen war bewusst, Stefan █████ schwer verletzt zu haben. Mit seinem Tod rechneten sie nicht. Sie sahen, was sie angerichtet hatten. Blut des Opfers befand sich auf dem Teppich des verwüsteten Wohnzimmers, an der Wand, auf dem Sofa und an weiteren Stellen. Nunmehr verließen beide Angeklagten fluchtartig die Wohnung. Sie hatten ein schlechtes Gewissen. Um zu verhindern, dass die Zeugin ████ die Polizei verständigte, schloss der Angeklagte ██ vom Angeklagten ███ unbemerkt mit dem Wohnungsschlüssel von außen die Wohnung ab. Er wusste, dass sich in der Wohnung kein Telefon befand. Der Zeugin ████ gelang es erst am nächsten Tag, nachdem die Angeklagten die Wohnung erneut aufgesucht und wieder verlassen hatten, ärztliche Hilfe herbeizuholen. Stefan █████, der das Bewusstsein nicht wiedererlangte, verstarb am nächsten Tag an den Folgen der von den Angeklagten erlittenen Schläge und Tritte.
2. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 212 StGB verneint, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ausgeführt (UA S. 26): „Sodann zeigt das Verhalten der Angeklagten unmittelbar nach der Tat, dass diese nicht vom Tod des Opfers ausgingen; andernfalls hätte es wenig Sinn gemacht, die Zeugin einzusperren. Gingen sie aber nicht vom Tod des Opfers aus, so können sie vorher nicht mit Tötungsvorsatz auf dieses eingeschlagen haben, andernfalls müssten sie während der Tat anderen Sinnes geworden sein. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt.“ Diese Überlegung ist zu beanstanden. Denn die bei Beendigung der Misshandlungen bei den Tätern vorhandene Vorstellung, dass das Opfer noch lebe, besagt nichts darüber, ob die Täter während der Misshandlungen den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen haben. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung konnte daher ein bedingter Tötungsvorsatz nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGHSt 36, 1, 9 f.).
3. Zur Berechnung des Tatzeit-Blutalkoholwertes des Angeklagten ██ (UA S. 19/29) bemerkt der Senat, dass es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht, eine Rückrechnung vom Zeitpunkt der Blutentnahme auf den Zeitpunkt der Tat mit einem Wert von 0,2 ‰/Std ohne einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ vorzunehmen. Im Übrigen gewinnt bei längeren Rückrechnungszeiträumen das Gesamt-Leistungsverhalten des Täters für die Beurteilung der Schuldfähigkeit zunehmend an Gewicht.
Sollte sich die neu entscheidende Strafkammer von dem Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht überzeugen können, so wird zu prüfen sein, ob eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Totschlags durch Unterlassen in Betracht kommt, weil die Angeklagten das von ihnen schwer verletzte Tatopfer gegen Mitternacht bewusst und hilflos zurückließen (vgl. BGHSt 7, 287, 288/289; 11, 353, 355; BGH bei Holtz MDR 1982, 102, 103).
| Zschockelt | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Kutzer | Miebach |