Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Abtreibung: Aufhebung der Polizeiaufsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 495/53
Datum
19.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof änderte das Urteil des Landgerichts teilweise: Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter und versuchter Abtreibung blieb bestehen, jedoch wurde der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht aufgehoben. Die Revision der Mitangeklagten wegen versuchter Eigenabtreibung wurde verworfen. Verfahrensrügen ohne konkrete Tatsachenangabe sind unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Verurteilung wegen versuchter Abtreibung genügt es, dass der Täter die Frau für schwanger gehalten hat; das tatsächliche Vorliegen einer Schwangerschaft ist rechtlich unerheblich.

2

Die Anordnung von Polizeiaufsicht ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig; eine solche Aufsicht kann nicht für Abtreibungsdelikte angeordnet werden, wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich erlaubt.

3

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht darlegt, in welchen Tatsachen der behauptete Verfahrensverstoß liegen soll (§ 344 Abs. 2 StPO).

4

Ein Nebenfolgenausspruch (hier: Zulässigkeit der Polizeiaufsicht) ist selbständig abtrennbar; das Revisionsgericht kann diesen Teil des Urteils aufheben, ohne das Urteil insgesamt aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am ████, 2. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den technischen Kaufmann, jetzt berufslosen Wilhelm ██, geboren am ███, 2. die in Untersuchungshaft befindliche kaufmännische Angestellte Anna Maria K., geboren am 2. 8. 1906, ████ ███████, wegen Abtreibung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████ als Urkundsbeamter der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am ████ vom 2. April 1953 dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht wegfällt. Seine weitergehende Revision wird verworfen.

Die Revision der Angeklagten ███ gegen dieses Urteil wird verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████ unter Freisprechung im Übrigen wegen vollendeter Abtreibung in 19 Fällen und wegen versuchter Abtreibung in 12 Fällen nach § 218 Abs. 3, 43, 44, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm auf die Dauer von fünf Jahren die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und ausgesprochen, dass die Polizeiaufsicht über den Angeklagten zulässig sei. Die Untersuchungshaft ist angerechnet worden.

Die Angeklagte ███ ist wegen Beihilfe zur Abtreibung in vier Fällen und wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und wegen versuchter Eigenabtreibung zu einer Geldstrafe von 450 DM an Stelle einer Gefängnisstrafe von 50 Tagen verurteilt worden.

I. Revision des Angeklagten ████:

a) Die vom Verteidiger des Angeklagten eingelegte Revision ist beschränkt auf die Verurteilung wegen versuchter Abtreibung in den Fällen KiC—, SchC—D, ████ vaO, cl. >, ███ ██ ██ ██ und KC sowie auf den Gesamtstrafausspruch.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Sie ist, was den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob der Täter einen Abtreibungsversuch an einer schwangeren oder an einer nichtschwangeren Frau vorgenommen hat. Für die Verurteilung wegen Versuchs genügt es, dass er die Frau für schwanger gehalten hat. Dies nimmt das Landgericht auch in den Fällen an, in denen eine Schwangerschaft bei den betreffenden Frauen nicht mit Sicherheit █████████ (Fälle „acy 6C__“, XC, SchL—D, NCD und ███████).

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt aber, dass das Landgericht zu Unrecht auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt hat. Das Landgericht stützt diesen Ausspruch auf § 38 StGB. Dabei übersieht es, dass nach dieser Bestimmung die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen ausgesprochen werden darf. Bei der Abtreibung hat sie das Gesetz nicht für zulässig erklärt. Die Anordnung ist daher fehlerhaft und muss aufgehoben werden.

Im Übrigen wird der Strafausspruch, der sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, von dem Verstoß nicht berührt. Die Verhängung der Polizeiaufsicht ist ein selbständiger, abtrennbarer Teil des Straferkenntnisses. Das Revisionsgericht kann diesen Ausspruch daher beseitigen, ohne das Urteil im Übrigen aufheben und die Sache zurückverweisen zu müssen.

II. Revision der Angeklagten K.:

Das Rechtsmittel ist beschränkt auf die Verurteilung wegen versuchter Eigenabtreibung in einem Fall. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur vollendeten sowie zur versuchten Fremdabtreibung ist daher rechtskräftig.

Die Beschwerdeführerin rügt, soweit sie das Urteil anficht, Verletzung des Verfahrensrechts (§ 338 Nr. 7 StPO) sowie der „allgemeinen Denkgesetze, Erfahrungssätze, Auslegungsregeln und Beweisregeln“.

Aus der Revisionsbegründung geht nicht hervor, in welchen Tatsachen der Verfahrensverstoß gefunden wird. Die Verfahrensrüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

In sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt die Nachprüfung keine rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch wegen versuchter Eigenabtreibung. Auch die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsfehlern. Auf die Behauptung, dass die Strafe den Umständen nach unangemessen hoch sei, kann die Revision nicht gestützt werden, weil die Strafzumessungsgründe in ausreichender Weise die Schwere der Tat, die Beweggründe der Angeklagten und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erörtern und das sachgemäß ausgeübte Ermessen für das Revisionsgericht bindend ist. Was demgegenüber die Beschwerdeführerin an neuen Behauptungen vorbringt, ist unbeachtlich.

Das Urteil musste aus diesen Gründen bestätigt werden.

Rotberg Busch zugleich für Bundesrichter Krauss, der durch Krankheit, und für Bundesrichter Schmidt, der durch Abwesenheit an der Unterzeichnung verhindert ist.

Maaß
Revision gegen Verurteilung wegen Abtreibung: Aufhebung der Polizeiaufsicht — Themis