Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Sicherungsverwahrung trotz Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 49/50 (III - 32/50)
Datum
16.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des Landgerichts Daisburg, das den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilte und Polizeiaufsicht statt Sicherungsverwahrung anordnete. Zentral war die Auslegung der §§ 20a, 42e StGB. Der BGH verwirft die Revision: Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 20a festgestellt und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung mit tragfähigen persönlichen Umständen begründet. Deshalb sind keine Verstöße gegen sachliches Recht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einordnung als ‚gefährlicher Gewohnheitsverbrecher‘ nach § 20a StGB setzt die Feststellung der in § 20a Abs. 2 genannten tatsächlichen Voraussetzungen voraus.

2

Die Entscheidung, auf eine Strafschärfung nach § 20a Abs. 2 StGB zu verzichten, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Richters und ist nur bei Überschreitung der Ermessensgrenzen beanstandbar.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB ist nur dann erforderlich, wenn die öffentliche Sicherheit dies verlangt; sie kann entbehrlich sein, wenn mildernde Maßnahmen ausreichend Schutz erwarten lassen.

4

Sicherungsverwahrung ist nicht anzuordnen, wenn nach den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten Überwachungsmaßnahmen (z. B. Polizeiaufsicht nach § 38 StGB) nach der Strafverbüßung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sind.

Vorinstanzen

Landgericht Daisburg, 17. Oktober 1950

Rubrum

Beglaubigte Abschrift.

3 StR 49/50 (III - 32/50)

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Zimmermann Willi ███ geboren am ███ in ███, in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.,

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 16. Januar 1951, an der teilgenommen haben:

Richter Senatspräsident █████████████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Krauss Bundesrichter Mantel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Daisburg vom 17. Oktober 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

2. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat, nachdem ihr erstes Urteil vom 4. Januar 1950 auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden war, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zweier Verbrechen des schweren Diebstahls und eines Vergehens des einfachen Diebstahls, sämtlich begangen im August und September 1949, zu insgesamt drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, die Polizeiaufsicht zugelassen und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wiederum auf den Strafausspruch und die Frage der Sicherungsverwahrung beschränkt, wobei die Verletzung materiellen Rechts und zwar der §§ 20a und 42e StGB gerügt wird.

Die Revision ist nicht begründet.

Eine Verletzung des § 20a StGB ist zu Unrecht gerügt. Die Strafkammer hat nach Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher in der Urteilsformel verurteilt. Eine Strafschärfung gegenüber dem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ist in § 20a Abs. 2 in das Ermessen des Richters gestellt. Warum die Strafkammer von der Möglichkeit einer solchen Strafschärfung keinen Gebrauch machte, ist von ihr einleuchtend begründet. Danach sind die Grenzen des richterlichen Ermessens nicht überschritten.

Auch § 42e StGB ist nicht verletzt. Gegen einen nach § 20a als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher Verurteilten ist nach § 42e die Sicherungsverwahrung nur dann anzuordnen, wenn, wie die Strafkammer richtig erkannt hat, die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Die Strafkammer hat diese Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung verneint und die Unterstellung des Angeklagten unter Polizeiaufsicht, die nach § 38 StGB neben einer wegen Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe zulässig ist, als ausreichende Maßnahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit festgestellt. Die Sicherungsverwahrung ist nicht erforderlich, wenn Überwachungsmaßnahmen durch die Polizei nach der Strafverbüßung mit hinreichender Gewissheit erfolgversprechend sind (RGSt. Bd. 72 S. 356, 358). Dies trifft hier zu, wie die Strafkammer in den Urteilsgründen auf Grund sorgfältiger Erwägungen irrtumsfrei festgestellt hat. Die Strafkammer hat keineswegs verkannt, dass in der Regel die Polizeiaufsicht keinen hinreichenden Schutz der Öffentlichkeit gegen einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bietet. Sie hat aber in einleuchtender Weise besondere Umstände dargetan, die nach den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten das mildere Mittel der Polizeiaufsicht als ausreichend erscheinen lassen. Die Strafkammer stützt ihre Annahme vor allem darauf, dass sich der Angeklagte in den 7 Jahren nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung (22.12.1938) nicht nur straffrei gehalten, sondern sich gut geführt habe, dass er nicht nur im schlechten, sondern auch im guten Sinne beeinflussbar sei, dass seine ordentliche Frau bereit sei, ihn nach der Strafverbüßung wieder zu sich aufzunehmen, er also nicht wurzellos dastehen werde.

Damit hat die Strafkammer in hinreichender Weise ihre Erwartung begründet, der Angeklagte werde mit großer Wahrscheinlichkeit unter dem Einfluss der Polizeiaufsicht und seiner Frau nach Rückkehr aus der Strafhaft sich straffrei halten und es sei deshalb zum Schutze der Öffentlichkeit die Anordnung einer Sicherungsverwahrung nicht erforderlich.

Sonstige Verstöße gegen das sachliche Recht sind nicht erkennbar.

Die Revision ist hiernach in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

[Unterschriften]

Dr. Engels,Krauss,
Krumme,Mantel,
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