Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Hehlerei-Verurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 494/52
Datum
02.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt, nicht wegen Diebstahls; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und rügte mangelhafte Aufklärung und fehlerhafte Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Die Verfahrensrüge nennt nicht ausreichend konkret die zu erhebenden Beweismittel und deren Entscheidungsbedeutung, und eine weitergehende Beweisaufnahme hätte die Täterschaft nicht sicher festgestellt. Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene ersetzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel hätten benutzt werden müssen und inwiefern diese entscheidungserheblich sind.

2

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn die benannten Tatsachen oder Beweismittel für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung sind; bloße Erschütterung der Glaubwürdigkeit genügt nicht, wenn dadurch keine zur Überzeugung führenden Anhaltspunkte für eine andere Tatwürdigung entstehen.

3

Für eine Verurteilung wegen Diebstahls bedarf es mehr als eines starken Verdachts oder der bloßen Möglichkeit der Anwesenheit am Tatort; es müssen indizielle Feststellungen vorliegen, die die Täterschaft in hinreichender Weise begründen (untrügliche Indizien).

4

Das Revisionsgericht darf nach § 337 StPO nicht an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung treten und diese durch eine abweichende Bewertung ersetzen; eine Sachbeschwerde, die im Kern eine Neubewertung darstellt, ist unbeachtlich.

5

Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Täter Sachen erwirbt, verwahrt, veräußert oder sich verschafft in dem Bewusstsein, dass diese aus einer strafbaren Handlung stammen; dafür können Besitz und konkrete Verwertungshandlungen ausreichend sein.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 19. Mai 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Wilhelm ███ aus KC, dort geboren ████████████ 1929, wegen Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. Mai 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

In der Nacht zum 6. März 1952 früh zwischen 2 und 2 1/2 Uhr sind aus einem vor der Gaststätte zum „Weißen Rößl“ in der oberen Königsstraße zu Kassel geparkten verschlossenen Personenkraftwagen zwei Aktentaschen und ein Lodenmantel entwendet worden. Zwei Tage später versetzte der Angeklagte den Lodenmantel im Leihhaus; die beiden Aktentaschen fanden sich in seiner Wohnung.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den arbeitslosen Angeklagten, der innerhalb der Zeit von 1946 bis 1949 dreimal wegen teils einfachen, teils schweren Diebstahls bestraft worden war, nur der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er nach seiner eigenen Einlassung in derselben Nacht in der Gaststätte zum „Vater Rhein“ der Kasseler Altstadt von einem Fremden, der zwischen 3,4 2 und 1/2 3 Uhr in dieses Lokal eintrat und ihn zur Gewährung eines Darlehens veranlasste, hierfür die drei Gegenstände zum Pfand nahm, und zwar in Bewusstsein, dass sie mittels strafbarer Handlung erlangt waren. Die Annahme eines Diebstahls hat das Landgericht, entgegen der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss, abgelehnt mit der Begründung, es bestehe zwar ein starker Verdacht, dass der Angeklagte selbst den Diebstahl ausgeführt habe, die festgestellten Tatsachen reichen jedoch zu einem sicheren Schluss auf seine Diebstahlstäterschaft nicht aus.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts und der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I. Zur Begründung der Verfahrensrüge führt die Revision aus: Das Landgericht habe von Amts wegen erforschen müssen, 1. wann die Gastwirtschaft „Vater Rhein“ in der Nacht vom 5. auf 6. März 1952 geschlossen worden ist und 2. ob es richtig ist, dass der Angeklagte zu dieser Zeit noch eine zur Einlagerung von Brennmaterial empfangene Holzreserve im Besitz hatte. Auf diesen beiden Wegen werde das Gericht möglicherweise zu dem Ergebnis kommen, dass die vom Angeklagten behauptete Besprechung in dieser Gaststätte nicht stattgefunden haben könne, mindestens aber der Angeklagte zu der von ihm behaupteten Darlehensgewährung nicht in der Lage gewesen sein könne. Alsdann werde das Landgericht zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte selbst die Gegenstände gestohlen habe.

Wie der Bundesgerichtshof bereits (BGHSt 2, 168) entschieden hat, ist nach der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn nur die Tatsache bezeichnet ist, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sei; vielmehr ist weiter anzugeben, welche anderen Beweismittel das Gericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen. In dieser Richtung hat die Revision zum zweiten Punkt nichts vorgetragen und zum ersten Punkt sich darauf beschränkt, eine auf eine Besprechung mit dem Wirt der Gaststätte gestützte Auskunft der Kriminalpolizei wiederzugeben, wonach die Wirtschaft spätestens 1.30 Uhr nachts geschlossen werde. Ob darin noch eine ausreichende Angabe der nach Ansicht der Beschwerdeführerin fehlerhafterweise nicht benutzten Beweismittel gefunden werden kann, ist nicht unzweifelhaft.

Aber auch wenn die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge angenommen wird, ist sie nicht begründet.

Eine Verletzung der Verpflichtung, von Amts wegen die Beweisaufnahme auf weitere Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, kann nach § 244 Abs. 2 StPO nur dann vorliegen, wenn die von der Revision bezeichneten Tatsachen und Beweismittel für die vom Tatrichter zu treffende Entscheidung von Bedeutung sind. Dies trifft hier nicht zu. Denn im Sinne der Ausführungen der Revision erwiesen würde, dass entgegen der Einlassung des Angeklagten die Gaststätte um zwei Uhr nachts bereits geschlossen war und so in diesem Lokal in der Zeit nach der Diebstahlstat das Hehlereigespräch nicht stattgefunden haben kann oder der Angeklagte auch eine Sonderzuwendung für Brennstoff nicht erhalten hatte, so wäre damit lediglich die Glaubwürdigkeit des Angeklagten weiter erschüttert. Dieses etwaige weitere Beweisergebnis wäre jedoch nicht geeignet, die Entscheidung des Tatrichters über die Diebstahlstäterschaft des Angeklagten, worauf es der Revision allein ankommt, im Sinne der Bejahung dieser Schuld zu beeinflussen. Dies hat das Landgericht, nachdem es den bei ihm bestehenden starken Verdacht der Diebstahlstäterschaft des Angeklagten hervorgehoben hat, in den Gründen deutlich zum Ausdruck gebracht mit folgenden Ausführungen:

„Nur wenn der Angeklagte auch etwa um die Tatzeit in der Nähe des Tatorts gesehen worden wäre oder sonst ein untrügliches Indiz hinzukäme, könnte entgegen dem Leugnen des Angeklagten seine Täterschaft allenfalls festgestellt werden.“

Diesen Anforderungen des Landgerichts konnte die von der Revision vermisste weitere Beweiserhebung nicht genügen. Sie konnte zwar dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der Angeklagte innerhalb der für die Begehung des Diebstahls in Betracht kommenden Zeit von 2 bis 2.30 Uhr nachts in der Nähe des Tatorts sich aufgehalten haben kann, nicht aber, dass er innerhalb dieser Zeit dort, d. h. auf der Straße in unmittelbarer Nähe des bestohlenen Kraftwagens, gesehen worden ist. Den Unterschied zwischen der bloßen Möglichkeit der Anwesenheit am Tatort und der tatsächlichen Anwesenheit verkennt die Revision. Es kann nicht anerkannt werden, dass das Landgericht mit den oben hervorgehobenen Erwägungen an die Gewinnung einer zur Verurteilung wegen Diebstahls hinreichenden Überzeugung allzu hohe, die Grenzen der freien Beweiswürdigung verletzende Anforderungen gestellt und so den Rechtsbegriff der Bedeutsamkeit der Tatsachen im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO nach den festgestellten und durch eine etwaige weitere Beweiserhebung noch feststellbaren Umständen verkannt habe.

II. Auch die allgemeine Sachbeschwerde kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Ablehnung der Annahme der Diebstahlstäterschaft und die Verurteilung wegen Hehlerei. Die Ausführungen der Revision enthalten einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung; sie verstoßen gegen die allgemeine Lebenserfahrung und die Denkgesetze nicht. Das Revisionsgericht ist nach § 337 StPO nicht befugt, an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters die davon abweichende Beweiswürdigung der Beschwerdeführerin zu setzen.

Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt.

Dr. KirchnerBuschBaldus
KraussScharpenseel