Revision: Schuldspruch zu Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 4/94
- Datum
- 02.03.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden von mehreren Tätern Gewalt angewandt oder angedroht und stehen diese Gewalthandlungen in engem Zusammenhang mit den Tatbeständen der Vergewaltigung und der Körperverletzung, können die Handlungen eine einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB bilden.
Bei gemeinsamer Tatausführung ist die rechtliche Qualifikation (z.B. Tateinheit von Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung) nach dem tatsächlichen Zusammenhang und der inneren Einheit der Gewalthandlungen vorzunehmen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in der Revision abändern und die rechtliche Bewertung den vorliegenden Feststellungen anpassen; dem steht § 265 StPO nicht ohne weiteres entgegen.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bautzen, 14. September 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 4/94
vom 2. März 1994
in der Strafsache gegen
████, geboren am ██, Viktor, 1972 in ████████ (Russland),
███, geboren am ████████████, Waleri, [REDACTED] 1971 in ███ (Russland),
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. März 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 14. September 1993
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die von den Angeklagten angewandte und weiterhin angedrohte Gewalt gegenüber der Geschädigten verband die in Mittäterschaft begangenen Körperverletzungs- und Vergewaltigungshandlungen zu einer von mehreren Tätern begangenen, im Sinne des § 52 StGB einheitlichen Tat. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgezeigt.
| Blauth | Kutzer | Winkler | |||
| Ruß | Miebach |