Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Einziehung von PKW und Heroin nicht zu beanstanden

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 493/94
Datum
04.01.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Itzehoe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision einstimmig als unbegründet, da die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Beanstandungen der Einziehungsanordnung sind revisionsrechtlich erfasst; die Einziehung des PKW (§74 Abs.2 Nr.2 StGB) und des beschlagnahmten Heroins (§33 BtMG a.F.) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß §349 Abs.2 StPO keinen das Urteil zum Nachteil des Verurteilten beeinflussenden Rechtsfehler ergibt.

2

Die Revision umfasst auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Beanstandungen gegen Einziehungsanordnungen sind mit der Revision geltend zu machen.

3

Die Einziehung nach §74 Abs.2 Nr.2 StGB kann gegenüber einem Fahrzeug angeordnet werden und ist gerichtlich auf ihre gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen; ist dies gegeben, ist die Einziehung nicht zu beanstanden.

4

Die Einziehung von Betäubungsmitteln richtet sich nach §33 BtMG a.F. und ist zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 28. Januar 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 493/94 vom 4. Januar 1995 in der Strafsache gegen █████ █ aus H[REDACTED], geboren am 0. ██ 1965 in B[REDACTED] (Türkei), wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1995 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28. Januar 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Angeklagte sich gegen die Einziehungsanordnung des Urteils zusätzlich mit der „Beschwerde“ wendet, ist diese Beanstandung des Rechtsfolgenausspruchs bereits von dem Rechtsmittel der Revision umfasst. Die Einziehung des PKW mit dem amtlichen niederländischen Kennzeichen YY-74-YE (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB) und des beschlagnahmten Heroins (§ 33 BtMG a.F.) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

RußRissing-van SaanWinkler
KutzerBlauth
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