Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision mangels Anfechtungsbefugnis bei Einziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 493/94
- Datum
- 04.01.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn das Gesetz dem Berechtigten die Anfechtungsmöglichkeit einräumt.
Die Befugnis eines Einziehungs- oder Verfallsbeteiligten, aus eigenem Recht ein Rechtsmittel gegen eine Nebenfolgenanordnung einzulegen, setzt voraus, dass er bereits vor dem die Nebenfolge anordnenden Urteil durch eine formelle Beteiligungsanordnung nach § 431 Abs. 1 S. 1 StPO Nebenbeteiligter geworden ist.
Fehlt eine solche Beteiligungsanordnung, fehlt die Anfechtungsberechtigung; das Rechtsmittel ist deshalb unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kommt nicht in Betracht, wenn die zugrundeliegende Revision von vornherein nicht statthaft ist.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 28. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 493/94 vom 4. Januar 1995 in der Strafsache gegen Sabri ©. C. ████ ██ ███ █████████, aus ████, geboren am █, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **4. Januar 1995
Tenor
Der Antrag des Mehmet ████ auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28. Januar 1994 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer macht mit der Revision geltend, dass amtliches niederländisches [REDACTED] sein Fahrzeug Mercedes-Benz 300, Kennzeichen: Y-74-YF, eingezogen worden ist, ohne dass er als Einziehungsbeteiligter Gelegenheit hatte, am Hauptverfahren teilzunehmen. Ein Rechtsmittel ist jedoch nur statthaft, wenn das Gesetz es zur Verfügung stellt.
Die Befugnis eines Einziehungs- oder Verfallsbeteiligten, aus eigenem Recht ein Rechtsmittel gegen eine ihn beschwerende Rechtsfolgenanordnung eines Urteils einzulegen, setzt voraus, dass er die Stellung als Nebenbeteiligter, die gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO die Anfechtungsberechtigung mit umfasst, bereits vor dem die Nebenfolge anordnenden Urteil durch eine formelle Beteiligungsanordnung nach § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO erlangt hat (Gössel in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., StPO § 437 Rdn. 1; Boujong, KK, 3. Aufl., StPO § 437 Rdn. 1; KMR-Paulus, StPO § 437 Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 41. Aufl., StPO § 431 Rdn. 21 und 23).
An einer solchen Beteiligungsanordnung fehlt es aber vorliegend, sodass die Revision mangels Anfechtungsberechtigung nicht statthaft ist, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist, unbeschadet der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 45 StPO, schon deshalb nicht in Betracht kommt.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
| Ruf | Winkler | Coeppicus |