Treffer
BGH Beschluss

Feststellung der Rechtskraft wegen wirksamem Verzicht des Verteidigers auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 493/88
Datum
09.12.1988
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verteidiger des Angeklagten erklärte mit Schriftsatz vom 30. Mai 1988 rechtswirksam und unwiderruflich den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des LG Duisburg. Das Landgericht war aufgrund der in seiner Anwesenheit vom Angeklagten nach der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung zur Verzichtserklärung ermächtigt. Die nachfolgende Bestätigung durch den Angeklagten macht den Verzicht verbindlich. Daher wurde die Rechtskraft des Urteils zum 30. Mai 1988 festgestellt und weitere Anträge als gegenstandslos angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtswirksame, unwiderrufliche Verzichtserklärung des Verteidigers auf die Einlegung eines Rechtsmittels führt zur Rechtskraft des Urteils, sofern der Verteidiger zur Abgabe des Verzichts befugt ist.

2

Die Anwesenheit des Verteidigers und eine nach der Hauptverhandlung vom Angeklagten in dessen Gegenwart abgegebene entsprechende Erklärung des Angeklagten ermächtigen den Verteidiger zur Abgabe einer Verzichtserklärung.

3

Die spätere Bestätigung oder Rücknahmeerklärung des Angeklagten kann die Wirksamkeit eines zuvor erklärten Verzichts bekräftigen.

4

Folgenanträge und Verfahrensanträge (z. B. nach § 346 StPO) sind gegenstandslos, wenn aufgrund eines wirksamen Verzichts bereits Rechtskraft eingetreten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 26. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 493/88

in der Strafsache gegen

██ den Bauhelfer Friedhelm Herrmann Karl, geboren am 8. ██ 1948 in ███, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1988

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Mai 1988 am 30. Mai 1988 rechtskräftig geworden ist.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 30. Mai 1988 rechtswirksam und unwiderruflich auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Mai 1988 verzichtet. Zur Abgabe der Verzichtserklärung war der Verteidiger jedenfalls aufgrund der in seiner Anwesenheit abgegebenen entsprechenden Erklärung des Angeklagten nach der Hauptverhandlung am 26. Mai 1988 ermächtigt. Das wird durch die Rücknahmeerklärung des Angeklagten vom 9. November 1988 bestätigt. Alle weiteren Anträge des Angeklagten und seines Verteidigers sowie der Beschluss des Landgerichts Duisburg gemäß § 346 StPO vom 25. August 1988 sind gegenstandslos.

dschockelt

KrauthDetter
RusKutzer
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