Feststellung der Rechtskraft wegen wirksamem Verzicht des Verteidigers auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 493/88
- Datum
- 09.12.1988
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtswirksame, unwiderrufliche Verzichtserklärung des Verteidigers auf die Einlegung eines Rechtsmittels führt zur Rechtskraft des Urteils, sofern der Verteidiger zur Abgabe des Verzichts befugt ist.
Die Anwesenheit des Verteidigers und eine nach der Hauptverhandlung vom Angeklagten in dessen Gegenwart abgegebene entsprechende Erklärung des Angeklagten ermächtigen den Verteidiger zur Abgabe einer Verzichtserklärung.
Die spätere Bestätigung oder Rücknahmeerklärung des Angeklagten kann die Wirksamkeit eines zuvor erklärten Verzichts bekräftigen.
Folgenanträge und Verfahrensanträge (z. B. nach § 346 StPO) sind gegenstandslos, wenn aufgrund eines wirksamen Verzichts bereits Rechtskraft eingetreten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 26. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 493/88
in der Strafsache gegen
██ den Bauhelfer Friedhelm Herrmann Karl, geboren am 8. ██ 1948 in ███, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1988
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Mai 1988 am 30. Mai 1988 rechtskräftig geworden ist.
Gründe
Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 30. Mai 1988 rechtswirksam und unwiderruflich auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Mai 1988 verzichtet. Zur Abgabe der Verzichtserklärung war der Verteidiger jedenfalls aufgrund der in seiner Anwesenheit abgegebenen entsprechenden Erklärung des Angeklagten nach der Hauptverhandlung am 26. Mai 1988 ermächtigt. Das wird durch die Rücknahmeerklärung des Angeklagten vom 9. November 1988 bestätigt. Alle weiteren Anträge des Angeklagten und seines Verteidigers sowie der Beschluss des Landgerichts Duisburg gemäß § 346 StPO vom 25. August 1988 sind gegenstandslos.
dschockelt
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