Offenbarungseid „nach bestem Wissen“ bleibt Aussage über objektive Vermögenslage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 493/54
- Datum
- 16.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wendung „nach bestem Wissen“ in einer Eidesformel macht den Eid nicht zum Überzeugungseid; Gegenstand des Eides bleibt der äußere Sachverhalt, auf den sich die Aussage bezieht.
Ein Eid ist objektiv falsch, wenn die beschworene Erklärung mit dem tatsächlichen Gegenstand nicht übereinstimmt, unabhängig davon, welche Vorstellung der Schwörende vom Sachverhalt hat.
Wer einen Offenbarungseid ablegt, hat bereits vor der Eidesleistung mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, welche Vermögensgegenstände anzugeben sind; hierzu gehört auch die Klärung rechtlicher Zweifel.
Unterlässt der Schwörende eine naheliegende Prüfung oder Nachfrage beim den Eid abnehmenden Richter, obwohl Umstände besondere Sorgfalt erfordern, kann ein dadurch verursachter tatsächlicher oder rechtlicher Irrtum Fahrlässigkeit begründen.
Die Frage, ob ein Vermögensgegenstand anzugeben ist, ist nicht dadurch erledigt, dass der Schwörende subjektiv an eine abweichende Rechtslage glaubt; maßgeblich ist die objektive Zugehörigkeit zum Vermögen und die Sorgfalt bei deren Ermittlung.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 21. Juni 1954
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
StGB § 154, ZPO § 807 a.F.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache aus ███ am ███ gegen den Rentner Max S. ███, geboren am ███ in ███, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. █, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Leitsatz
Die Versicherung des Schwörenden, dass er „nach bestem Wissen“ sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei, hat nicht die Bedeutung, dass sie an Stelle des äußeren Sachverhalts, auf den sich die Aussage bezieht, das Wissen des Schwörenden zum Gegenstand des Eides erhebe.
Aktenzeichen: 3 StR 493/54
Urt. d. BGH v. 16. Dezember 1954
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 21. Juni 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war zunächst durch das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. September 1952 von der Anklage der falschen eidesstattlichen Versicherung und des Offenbarungsmeineids freigesprochen worden. Dieses Urteil wurde auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin vom erkennenden Senat durch Urteil vom 24. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr den Angeklagten wiederum von der Anklage der falschen Versicherung an Eides Statt freigesprochen, dagegen wegen fahrlässigen Falscheides (§ 163 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Revision bekämpft zunächst die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides Eigentümer des in seinem Besitz befindlichen Personenkraftwagens Mercedes Typ 170 V gewesen. Was sie hierzu vorträgt, steht teils mit den tatrichterlichen Feststellungen in Widerspruch, teils ist es rechtsirrig.
Der Angeklagte erwarb den Wagen im September 1947 von dem französischen Besatzungsangehörigen St. ██████ im Tausch gegen ein seiner Frau gehörendes Brillant-Collier. Das Landgericht ist der Überzeugung, er habe hierbei das Eigentum an dem Wagen erworben und nicht seine Frau. Es schließt dies aus den Umständen des Erwerbs und aus dem späteren Verhalten des Angeklagten. Dieser ist bei den Verhandlungen, die zum Eintausch des Wagens führten, nicht als Vertreter seiner Frau, sondern im eigenen Namen aufgetreten. ██████ hat ihm den Wagen übergeben und sich mit ihm über den Übergang des Eigentums geeinigt. Der Angeklagte hat keinerlei Abmachungen mit seiner Frau getroffen, dass er den Wagen für sie erwerbe und dass sie mit der Übergabe an ihn Eigentümerin werden solle. Er hat unmittelbar nach dem Erwerb in dem Antrag auf Zulassung sich als Eigentümer bezeichnet, auf seinen Namen die Haftpflichtversicherung abgeschlossen, sich später seinem Gläubiger █████ gegenüber als Eigentümer bezeichnet und schließlich einige Monate nach Leistung des Offenbarungseides den Wagen an einen anderen Gläubiger, ███████, übereignet, ohne vorher seine Frau zu befragen und ohne ihr nach der Übergabe des Fahrzeugs an █████ die Übereignung mitzuteilen. Aus diesem seinem Verhalten folgert das Landgericht, der Angeklagte habe beim Eintausch nicht den Willen gehabt, das Eigentum an dem Wagen als Besitzmittler für seine Ehefrau zu erwerben. Gegen diesen auf dem Gebiete der Tatsachenwürdigung liegenden Schluss ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Aus ihm ergibt sich positiv die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte den Willen gehabt hat, selbst den Wagen zu Eigentum zu erwerben. Die rechtliche Folgerung, die das Landgericht daraus zieht, nämlich, dass der Angeklagte auch nicht in verdeckter Stellvertretung für seine Frau das Eigentum an dem Wagen erworben habe, ist zutreffend.
Die Revision meint, da der Wagen gegen den der Ehefrau gehörenden Schmuck eingetauscht worden sei, sei er nach § 1370 BGB Eigentum der Ehefrau geworden. Dass das Landgericht dies verneint, beruhe auf einer irrigen Auslegung dieser Vorschrift. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass dasjenige, was mit Mitteln des Vorbehaltsguts erworben wird, mangels ausdrücklicher Vereinbarung der Ehegatten nur dann Vorbehaltsgut wird, wenn das Rechtsgeschäft gegenständlich mit dem Vorbehaltsgut zusammenhängt und für das Vorbehaltsgut geschlossen ist. Dass diese Voraussetzungen vorgelegen haben, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Der Kraftwagen wurde angeschafft, damit der Beschwerdeführer ihn für seine Geschäftsreisen benutzen konnte. Er allein hat ihn auch nach den Feststellungen benutzt. Irgendwelche Vereinbarungen darüber, dass die Ehefrau den Wagen zu Eigentum erwerben sollte, sind weder vor noch nach dem Eintausch des Wagens getroffen worden. Mit diesen im Revisionsverfahren nicht angreifbaren Feststellungen ist die Auffassung der Revision nicht zu vereinbaren, die Ehefrau habe dem Angeklagten mit der Hingabe des Colliers daran die Verwaltung übertragen. Deshalb fällt schon die hieran geknüpfte rechtliche Folgerung hin, die Vorschrift des § 1381 BGB sei auf den Erwerb des Kraftwagens entsprechend anzuwenden und anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den mit Mitteln des Vorbehaltsgutes erworbenen Wagen auch für das Vorbehaltsgut habe erwerben wollen. Sie würde sich im Übrigen auch gegenüber der tatrichterlichen Feststellung verbieten, wonach der Angeklagte nicht den Willen hatte, den Wagen für seine Frau zu erwerben.
Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass die Ehegatten auch nach dem Erwerb des Wagens keine Vereinbarung darüber getroffen haben, dass das Eigentum vom Angeklagten auf seine Frau übergehen sollte, und daher zutreffend gefolgert, dass der Wagen zur Zeit der Ableistung des Offenbarungseides noch Eigentum des Beschwerdeführers war. Indem der Angeklagte den Wagen im Vermögensverzeichnis nicht anführte und gleichwohl die Vollständigkeit des Verzeichnisses gemäß § 807 ZPO beschwor, hat er, wie das Landgericht richtig annimmt, einen objektiv falschen Eid geleistet.
Hiergegen wendet die Revision ein, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen geglaubt habe, der Wagen gehöre seiner Frau, und dass er in dieser Meinung durch den Prozessbevollmächtigten seiner Frau bestärkt worden sei, der die Abweisung der Drittwiderspruchsklage der Frau gegen die Pfändung des Wagens durch einen Gläubiger des Beschwerdeführers für unrichtig gehalten habe, habe er sein Vermögen „nach bestem Wissen“ angegeben. Da er nach bestem Wissen ausgesagt habe, habe er keinen objektiv falschen Eid geleistet, selbst wenn der Wagen ihm gehören sollte.
Damit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen.
Falsch ist der Eid, wenn die beschworene Aussage mit ihrem Gegenstand objektiv nicht übereinstimmt, ohne dass es darauf ankommt, welche Vorstellung der Schwörende von dem Sachverhalt hat (BGH LM Nr. 6 zu § 153 = LM Nr. 14 zu § 154). Der Angeklagte hat entsprechend der zur Zeit der Eidesleistung gültigen Fassung des § 807 ZPO den Offenbarungseid dahin geleistet, „dass er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei“. Die Worte „nach bestem Wissen“ bedeuten nicht, dass der Schwörende einen Überzeugungseid leiste. Indem das Gesetz dem Schuldner auferlegt, seine Angaben nach bestem Wissen zu machen, verpflichtet es ihn, sorgfältig zu prüfen, was zu seinem Vermögen gehört, und bei seinen Angaben hierüber diejenige Sorgfalt anzuwenden, die der Zweck des Offenbarungseidverfahrens erfordert. Es wird also der Eid nicht auf das bezogen, was nur nach dem Wissen, nach der Vorstellung des Schwörenden zu seinem Vermögen gehört. Es liegt nicht anders als beim Zeugeneid. Auch der Zeuge schwört, er habe nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen (§ 66c StPO, § 392 ZPO). Würde hieraus gefolgert, dass allein durch diese Eidesnorm ohne Rücksicht auf den Inhalt der beschworenen Aussage das Wissen des Zeugen zum Gegenstande des Schwures gemacht wird, so würde der Fall möglich sein, dass eine Aussage, die dem wirklichen Sachverhalt entspricht, im Sinne des § 153 StGB also wahr ist, durch einen falschen Eid bekräftigt werden könnte. Das kann nicht richtig sein. Jene Worte der Eidesnorm können also jedenfalls – seit die vorsätzliche uneidliche falsche Zeugenaussage unter Strafe gestellt ist – für sich allein keinesfalls mehr die Bedeutung haben, dass sie das Wissen des Zeugen, nicht aber den äußeren Sachverhalt, auf den sich die Aussage bezieht, zum Gegenstande des Eides erheben. Die abweichende Ansicht in der Entscheidung RGSt 68, 278 ist also nicht mehr aufrechtzuerhalten. Auch das Reichsgericht hat sie in RGSt 76, 94/96 im Ergebnis verlassen. Ein innerer Grund, für den Offenbarungseid zu einem anderen Ergebnis zu kommen als für den Zeugeneid, ist nicht erkennbar.
II.
Die Revision meint ferner, der Tatrichter habe zu hohe Anforderungen an die Pflicht des Angeklagten, sein Gewissen zu erforschen, gestellt und daher den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt. Auch hierin kann ihr nicht beigepflichtet werden.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte, als er den Eid leistete, sich darüber im Klaren, dass es rechtlich mindestens zweifelhaft sei, ob er nicht doch Eigentümer des Wagens sei. Er machte sich jedoch keine Gedanken darüber, ob er unter diesen Umständen verpflichtet sei, den Wagen in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Gleichwohl hält das Landgericht nicht für erwiesen, dass er auch nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Es berücksichtigt dabei, dass der Prozessbevollmächtigte der Ehefrau ihn noch nach Abweisung der Drittwiderspruchsklage in der Ansicht, der Wagen gehöre seiner Frau, bestärkt und diese Ansicht auch noch im Zwangsvollstreckungsverfahren zum Ausdruck gebracht habe, sowie ferner, dass die den Offenbarungseid abnehmende Richterin ihn nicht darüber belehrt habe, dass er auch zweifelhafte Rechte angeben müsse, und dass dies aus dem verwendeten Formblatt nicht ohne Weiteres klar ersichtlich gewesen sei.
Das Urteil führt nun aus, bei sorgfältiger und vernünftiger Überlegung hätte er sich sagen müssen und als intelligenter und offensichtlich gewandter Geschäftsmann auch sagen können, dass seine Ansicht über das Eigentum an dem Wagen doch unrichtig sein könnte, da im Verfahren über die Drittwiderspruchsklage der Ehefrau die Zivilkammer nach eingehender Beweisaufnahme zu einem anderen Schluss gekommen war. Zumindest hätte er die Zweifel, die ihm bei sorgfältiger Überlegung hätten kommen müssen, durch eine Frage an die Richterin klären müssen. Das Landgericht ist mithin der Überzeugung, angesichts der besonderen Umstände des Falles wären dem Angeklagten bei Anwendung der ihm obliegenden und nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten möglichen Sorgfalt Zweifel an der Richtigkeit seiner bisherigen Ansicht, der Wagen gehöre nicht ihm, sondern seiner Frau, gekommen. Wären ihm aber Zweifel hierüber gekommen, so hätte er die Pflicht gehabt, der den Offenbarungseid abnehmenden Richterin den Sachverhalt mitzuteilen und zu fragen, ob seine Ansicht über das Eigentum am Wagen richtig sei. Diese Pflicht würde er bei Beobachtung der ihm obliegenden und möglichen Sorgfalt erkannt haben. Hätte er die Richterin gefragt, so würde ihn diese darüber belehrt haben, dass der Wagen sein Eigentum sei, und dessen Aufnahme in das Vermögensverzeichnis veranlasst haben. Dann wäre das Vermögensverzeichnis richtig und der Eid wahr gewesen.
Gegen die hieraus gezogene Folgerung, der Angeklagte habe sich eines fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Dass derjenige, der einen Offenbarungseid zu leisten hat, die Pflicht hat, schon vor dem Eidestermin, ehe er das Vermögensverzeichnis anfertigt, dessen Vollständigkeit er beschwören will, mit aller ihm möglichen Sorgfalt zu prüfen, welche Gegenstände zu seinem Vermögen gehören und was er in dem Vermögensverzeichnis anzugeben hat, ist in der Rechtsprechung anerkannt. Unterlässt er diese Prüfung hinsichtlich eines Gegenstandes, obwohl die Umstände eine besonders sorgfältige Prüfung und notfalls eine Befragung des den Eid abnehmenden Richters nahelegen, und macht er aus diesem Grunde eine falsche Angabe, so beruht sein Irrtum, mag er nun tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein, auf Fahrlässigkeit, und er macht sich eines fahrlässigen Falscheides schuldig.
So liegen die Dinge hier. Die Zivilkammer hatte die Drittwiderspruchsklage der Ehefrau abgewiesen und damit verneint, dass sie Eigentümerin des Wagens sei. Das Urteil war auf Grund eingehender Beweisaufnahme gefällt, die Sache also erschöpfend behandelt worden. Dem Angeklagten war dies bekannt. Er hatte deshalb die Zweifel, die ihm an der Richtigkeit seiner Auffassung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt gekommen wären, auch nicht beiseiteschieben dürfen, weil der Prozessbevollmächtigte seiner Frau noch nach Abweisung der Interventionsklage an der Ansicht festgehalten hatte, der Wagen gehöre der Frau. Dies lag über zwei Monate zurück. Die Ansicht wurde geäußert, als man die Frage erörterte, ob Berufung gegen das Urteil eingelegt werden sollte. Jetzt war für den Angeklagten eine völlig neue Lage entstanden. Er hatte den Offenbarungseid zu leisten. Hierbei durfte er das das Eigentum seiner Frau verneinende, rechtskräftige Zivilurteil nicht einfach unberücksichtigt lassen. Unter diesen besonderen Umständen ist die Annahme einer Pflicht, die den Offenbarungseid abnehmende Richterin zwecks Beseitigung der Zweifel zu befragen, nicht zu beanstanden. Die Auffassung, dass der Angeklagte fahrlässig einen falschen Eid geschworen hat, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
III.
Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision ist demnach unbegründet.
| LG Hanau | Koeniger | Wiefels | |||
| Busch | Glanzmann | Dr. Martin |