Verwerfung von Wiedereinsetzung und Entscheidungsgesuch wegen Fristversäumnis und unzulässigem Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 492/96
- Datum
- 11.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Revisionseinlegung gemäß § 341 Abs. 1 StPO beträgt eine Woche und ist maßgeblich für die Zulässigkeit der Revisionseinlegung.
Ein Revisionsbegehren ist unzulässig, wenn das vorgebrachte Schreiben sich nicht gegen den Urteilsspruch, sondern lediglich gegen einzelne Ausführungen der Urteilsgründe richtet.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis ist unzulässig, wenn sie auf ein rechtlich unzulässiges Rechtsmittel gerichtet ist.
Eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn das vermeintliche Revisionsschriftstück nicht fristgerecht eingegangen ist und damit keine wirksame Revisionseinlegung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 18. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 492/96 vom 11. Dezember 1996 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1996 gemäß §§ 45, 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Beschuldigten, ihm gegen die Versäumnis der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. März 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten zu tragen.
Gründe
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, da das als Revisionseinlegung zu wertende Schreiben des Angeklagten nicht innerhalb der Revisionseinlegungsfrist von einer Woche gemäß § 341 Abs. 1 StPO eingegangen ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bereits deswegen unzulässig, da er auf ein unzulässiges Rechtsmittel gerichtet ist. Denn nach dem Schreiben des Angeklagten vom 26. Juni 1996 wendet er sich nicht gegen den Urteilsspruch, mit dem seine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet worden ist, sondern lediglich gegen einzelne Ausführungen in den Gründen des Urteils. Dies kann jedoch nicht Gegenstand eines zulässigen Revisionsverfahrens sein.
| Zschockelt | Kutzer | Miebach | |||
| Rissing-van Saan | Winkler |