Treffer
BGH Beschluss

PKH-Antrag des Nebenklägers für Revision wegen unvollständiger Vermögensangaben abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 492/89
Datum
02.02.1990
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Das Gericht prüfte, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen ausreichend dargelegt wurden. Die Bewilligung wurde abgelehnt, weil die erforderlichen Angaben und die Nutzung des vorgeschriebenen Vordrucks fehlten und keine Bezugnahme auf frühere Erklärungen erfolgte. Eine rückwirkende Gewährung kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; die wirtschaftlichen Verhältnisse sind in jeder Instanz erneut darzulegen.

2

Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen, um die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen.

3

Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen ausreichen, muss aber vom Antragsteller ausdrücklich erfolgen.

4

Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges, genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 492/89 - BESCHLUSS - in der Strafsache gegen Maria Bernhardine Pp, geborene ██, ████, ███ aus ████, WEZZ, dort geboren am ████ 1952, atte aus Welz, dort den Schweißer Ekkehard H███, geboren am ████ 1958, aus WZ, dort den Stahlbetonbauer Dietmar Sch███, geboren am ████ 1963, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1990

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Dem Nebenkläger war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren im Hinblick auf die dem Nebenkläger übersandte Stellungnahme des Generalbundesanwalts nicht. Im Übrigen kann Prozesskostenhilfe nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 741; 1982, 446).

KrauthHarmsSchäfer
GribbohmRissing-van Saan