Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung des PKH-Antrags des Nebenklägers für die Revision mangels Darlegung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 492/89
Datum
02.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Verteidigers in der Revisionsinstanz. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die erforderlichen tatsächlichen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dargelegt wurden. Eine Bezugnahme auf frühere Erklärungen unterblieb, der vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet. Eine rückwirkende PKH-Gewährung war ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; für jede Instanz ist die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich (vgl. §397a Abs.1 StPO, §119 ZPO).

2

Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; das Gericht kann das Unterlassen der erforderlichen substantiellen Darlegung nicht ersetzen (§117 Abs.4 ZPO).

3

Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen genügen, diese Bezugnahme muss jedoch vom Antragsteller ausdrücklich vorgetragen werden.

4

Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor der Ablehnung eines unvollständigen PKH-Antrags erst einen Hinweisschritt zu ergreifen oder mit der Entscheidung zu warten.

5

Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 492/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Maria Bernhardine ████ (geborene ████), aus ████, dort geboren am ███ ███ 1952, 2. den Schweizer Ekkehard ████ aus ████, dort geboren am ███ 1958, 3. den Stahlbetonbauer Dietmar S████ ██ aus ███, dort geboren am ████ 1963,

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

hier: Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **2. Februar 1990

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Dem Nebenkläger war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen.

Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NStZ 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell im Revisionsverfahren im Hinblick auf entstandene Auslagen –

nicht. Im Übrigen kann Prozesskostenhilfe nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NStZ 1985, 921; 1982, 446).

GribbohmHarmsSchafer
KrauthRissing-van Saan
Ablehnung des PKH-Antrags des Nebenklägers für die Revision mangels Darlegung — Themis