Treffer
BGH Beschluss

Revisionen gegen Verurteilung wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 491/99
Datum
03.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Itzehoe wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung ein. Zentral war, ob Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten darlegen und ob die Strafzumessung zu milde war. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und stellt fest, dass eine fehlerhafte Annahme eines minder schweren Falls den Angeklagten nicht beschwert; die verhängten zehn Monate Haft erachtet der Senat als unvertretbar mild.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine fehlerhafte Annahme eines minder schweren Falls begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie den Angeklagten tatsächlich nachteilig trifft.

3

Bei der Strafzumessung sind Schwere und Dauer der Verletzungen, die Art der Gewaltanwendung, das Tatmotiv sowie die Teilnahme- und Vorstrafensituation der Täter zu berücksichtigen; unter Berücksichtigung dieser Umstände kann eine Freiheitsstrafe als unvertretbar milde bewertet werden.

4

Menschenverachtende Gesinnung und das Begehen der Tat in der Öffentlichkeit stellen strafschärfende Umstände bei der Bemessung der Sanktion dar.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 20. Juli 1999

Rubrum

in der Strafsache gegen ████████ █████████

wegen zu 1.: Raubes u. a., zu 2.: gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Dezember 1999 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Juli 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die fehlerhafte Annahme eines minder schweren Falls einer gefährlichen Körperverletzung beschwert die Angeklagten nicht. Die Verurteilung zu jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe ist nach den getroffenen Feststellungen unvertretbar mild (Beibringung erheblicher Verletzungen über einen längeren Zeitraum durch zahlreiche Schläge u. a. mit einem Gummi-Schlagstock auf den Kopf des jugendlichen Opfers in einem öffentlichen Verkehrsmittel am frühen Abend in Anwesenheit von über 15 Fahrgästen aus menschenverachtender Gesinnung („Deutschland braucht solche Typen nicht“) durch zwei erheblich vorbestrafte leicht alkoholisierte Täter).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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