Revision verworfen: Beihilfe zur Vergewaltigung bestätigt — Kenntnis der Zwangslage aus Gesamtumständen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 491/95
- Datum
- 22.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge, die sich auf die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO stützt, ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn nicht substantiiert dargetan wird, ob die zur Hauptverhandlung geladene, nicht erschienene Zeugin ein erreichbares Beweismittel war.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist nur dann zu beanstanden, wenn Rechtsfehler vorliegen; eine aus der Gesamtschau der Feststellungen getroffene Überzeugung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie auf Indizien beruht.
Zur subjektiven Tatseite der Beihilfe zur Vergewaltigung kann das Gericht aus wiederholten vorherigen Begegnungen zwischen Täter und Opfer sowie aus der erkennbaren Verängstigung des Opfers schließen, dass der Beihilfeleistende erkannt hat, dass der Geschlechtsverkehr unter Zwang erfolgte.
Für die Feststellung der Kenntnis des Täters genügt es nicht, dass Gewalteinwirkung nicht sicher wahrgenommen wurde; wenn aus dem Zustand des Opfers und den übrigen Umständen die Einsicht in dessen Zwangslage folgt, ist dies für Beihilfe ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 30. Dezember 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES ██████ URTEIL
3 StR 491/95 vom 22. November 1995 in der Strafsache gegen Dieter ███, geboren am █ 1943 in ██, wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Schomburg, Pfister als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Dieter ███ gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30. Dezember 1994 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Dieter ███ wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Die auf die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Dem Revisionsvorbringen ist schon nicht zu entnehmen, ob die zur Hauptverhandlung geladene, aber nicht erschienene Zeugin ████ für das Gericht überhaupt ein erreichbares Beweismittel war.
Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedarf lediglich der ursprünglich erhobene Einwand des Generalbundesanwalts, das Urteil könne auf einer bloßen Vermutung beruhen, soweit es feststellt, der Angeklagte habe gewusst, dass die Geschädigte den Beischlaf mit ihm nur deshalb über sich ergehen ließ, weil sie wieder auf Befehl ihres Vaters, des Mitangeklagten Ralf ███, handelte und nur aus Angst vor Schlägen tat, was der Vater von ihr verlangte.
Der Senat teilt diese Bedenken nicht.
Nach den Feststellungen war es nicht erst zum Zeitpunkt der abgeurteilten Tat, sondern bereits bei früheren Aufenthalten des Angeklagten in der Wohnung seines Bruders Ralf ███ zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und seiner Nichte Claudia gekommen. Hierzu war die Geschädigte, die jeweils mit den Worten „der Vater schickt mich“ zu dem Beschwerdeführer ins Bett gekommen war, von ihrem Vater durch Schläge oder Androhung von Gewalt gegen ihren Willen gezwungen worden. Dies hatte der Angeklagte Dieter ███ aufgrund der Beobachtungen des drohenden Umgangs seines Bruders mit Claudia und deren verängstigten Zustand auch jeweils erkannt (UA S. 14).
Zum Zeitpunkt der abgeurteilten Tat lagen der Angeklagte Dieter ███, sein Bruder Ralf und die geschädigte Zeugin Claudia ██ in einem Bett. Der Beschwerdeführer und Claudia schliefen, als Ralf ███ seine Tochter weckte und von ihr verlangte, dass sie mit Dieter ███ den Geschlechtsverkehr ausführen solle. Als das Mädchen sich weigerte, versetzte Ralf ███ ihm einen so heftigen Schlag gegen den Kopf, dass es vor Schmerz laut aufschrie. Sodann stieß die Geschädigte, die keine Möglichkeit sah, sich zu weigern, Dieter ███ ████ an und forderte ihn auf, mit ihr zu schlafen, was er in Gegenwart seines Bruders Ralf auch tat.
Zwar vermochte das Landgericht nicht sicher festzustellen, dass der Angeklagte die der Aufforderung zum Beischlaf vorangegangene Gewaltanwendung seines Bruders gegen die Geschädigte wahrgenommen hatte, weil das Mädchen nicht sicher bekunden konnte, ob der Angeklagte bereits durch ihren Schrei oder erst durch das Anstoßen aufgewacht war. Wenn die Strafkammer jedoch aufgrund der festgestellten Gesamtumstände, insbesondere auch derjenigen zu den früheren Vorkommnissen, zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe – zumindest – aus der Gemütsverfassung der Geschädigten erkannt, dass diese zu dem Geschlechtsverkehr, den sie teilnahmslos über sich ergehen ließ, wieder von ihrem Vater durch Schläge oder Androhung von Gewalt gezwungen worden war, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Rissing-van Saan | Miebach | Pfister | |||
| Kutzer | Schomburg |