Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Zäsurwirkung nicht erheblich für Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 48/99
Datum
07.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hannover als unbegründet, da keine revisionsrechtlich relevanten Fehler vorliegen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hatte eine mögliche Zäsurwirkung eines früheren Urteils nicht erörtert; dies schadete den Angeklagten nicht, weil ein abweichendes Urteil nicht milder ausgefallen wäre. Jeder Rechtsmittelführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Unterlassung, eine mögliche Zäsurwirkung eines zwischenzeitlichen Schuldspruchs zu erörtern, ist nur dann revisionsrelevant, wenn hierdurch ein für den Angeklagten günstigeres Urteil erreichbar gewesen wäre.

3

Bei der Abwägung von Gesamt- versus Einzelstrafen ist zu berücksichtigen, dass die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nicht notwendigerweise schwerer ist als mehrere Einzelstrafen ohne Feststellung besonderer Schwere.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind von den Beschwerdeführern zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 11. Mai 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 1999 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Mai 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dass das Landgericht bei dem Angeklagten S. die Frage einer Zäsurwirkung durch das zwischen den beiden Morden ergangene Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 12. Oktober 1994 – 222 Cs 671 Js 58098/94 – nicht erörtert hat, beschwert den Angeklagten nicht. Denn im Falle einer Zäsur hätte die Strafkammer den Angeklagten zu zwei lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilen müssen, günstigstenfalls ohne für einen der Morde die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festzustellen. Ein solches Urteil wäre im Vergleich zu der angefochtenen Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und der Feststellung der besonderen Schuldschwere nicht als milder zu bewerten.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

KutzerMiebachPfister
Rissing-van SaanWinkler
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