Revision verworfen: Zäsurwirkung nicht erheblich für Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 48/99
- Datum
- 07.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Unterlassung, eine mögliche Zäsurwirkung eines zwischenzeitlichen Schuldspruchs zu erörtern, ist nur dann revisionsrelevant, wenn hierdurch ein für den Angeklagten günstigeres Urteil erreichbar gewesen wäre.
Bei der Abwägung von Gesamt- versus Einzelstrafen ist zu berücksichtigen, dass die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nicht notwendigerweise schwerer ist als mehrere Einzelstrafen ohne Feststellung besonderer Schwere.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von den Beschwerdeführern zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 11. Mai 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 1999 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Mai 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dass das Landgericht bei dem Angeklagten S. die Frage einer Zäsurwirkung durch das zwischen den beiden Morden ergangene Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 12. Oktober 1994 – 222 Cs 671 Js 58098/94 – nicht erörtert hat, beschwert den Angeklagten nicht. Denn im Falle einer Zäsur hätte die Strafkammer den Angeklagten zu zwei lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilen müssen, günstigstenfalls ohne für einen der Morde die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festzustellen. Ein solches Urteil wäre im Vergleich zu der angefochtenen Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und der Feststellung der besonderen Schuldschwere nicht als milder zu bewerten.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Kutzer | Miebach | Pfister | |||
| Rissing-van Saan | Winkler |