Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Mord: Verwerfung mangels Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 489/89
Datum
07.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Duisburg wegen Mordes durch Revision. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Beurteilung der Steuerungsfähigkeit zog das Gericht die Feststellung heran, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat zielgerichtete Sicherungsmaßnahmen ergriff. Eine behauptete Erinnerungslücke wurde von der Strafkammer zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit können zielgerichtete, unmittelbar nach der Tat ergriffene Handlungen (z. B. Sicherungsmaßnahmen) als gewichtige Indizien gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gelten.

3

Ein vom Angeklagten vorgetragener Anspruch auf Erinnerungslücken kann von der Strafkammer zurückgewiesen werden, wenn er mit sonstigen Einlassungen oder Tatsachenfeststellungen nicht vereinbar ist.

4

Der Bundesgerichtshof überprüft nicht die Annahme außergewöhnlicher Umstände durch die Vorinstanz, wenn diese Annahme den Beschwerdeführer nicht belastet und daher die Nachprüfung entbehrlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 31. August 1988

Rubrum

BESCHLUSS

3 StR 489/89

in der Strafsache

gegen

Erasmus Hubertus, den selbständigen Unternehmer Josef Maria von Ma[REDACTED] aus D[REDACTED], geboren am ██ ███ 1942 in ███, Kreis ███,

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. August 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ihre Annahme, der Angeklagte sei zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt gewesen, stützt die Strafkammer auf die auch zur Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. M[REDACTED] gemachte Feststellung, dass der Angeklagte „sofort nach der Tat“ mit seinen „Sicherungsmaßnahmen“ begann (vgl. UA S. 36 sowie UA S. 20: „Der Angeklagte … dachte nun daran“, das heißt nachdem er von seiner Frau abgelassen hatte, aaO). Diese Feststellung beruht auf den Einlassungen des Angeklagten (UA S. 24), denen die Strafkammer in diesem Zusammenhang nur insoweit nicht gefolgt ist, als er sich auf eine vor dem Tod seines Opfers eingetretene Erinnerungslücke berief (UA S. 25, 31 f.).

Gründe

Die Auffassung des Landgerichts, außergewöhnliche Umstände des Falles ließen hier die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen (BGHSt 30, 105), belastet den Beschwerdeführer nicht; der Senat hatte sie daher nicht zu überprüfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

BUNDESGERICHTSHOF 76131 KARLSRUHE, den 27. Februar 1990 Herrenstraße 45 Postfach 1661 3. Strafsenat Fernsprecher (0721) 159-0 Durchwahl 159-465 - 3 StR 489/89 - Telex-Nr.: 07825828 Telefax-Nr.: 159606

BERICHTIGUNG

in der Strafsache

gegen

Erasmus Hubertus, den selbständigen Unternehmer Josef Maria von Ma[REDACTED] aus D[REDACTED], geboren am ██ ███ 1942 in Br[REDACTED], Kreis ████,

wegen Mordes

Durch einen Übertragungsfehler ist in den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1990 auf Seite 2, Zeile 3, irrtümlich die Jahreszahl „1989“ geschrieben worden. In der Urschrift des Beschlusses heißt es richtig: Es muss heißen: „7. Februar 1990“.

GribbohmZschockeltKutzerOberamtsrat
KrauthRissing-van SaanKiipferle
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