Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags wegen nicht nachgeholter Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 48/97
- Datum
- 05.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigenStand nach § 45 StPO setzt voraus, dass die versäumte Handlung innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags vorgesehenen Frist nachgeholt wird; fehlt die Nachholung, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.
Die Revision kann nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen werden, wenn die Revisionsbegründung innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht formgerecht erfolgt ist.
Ein Verwerfungsbeschluss wird wirksam durch Zustellung an den Angeklagten und seinen Verteidiger; eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung ist dabei maßgeblich für die Wirksamkeit der Rechtsfolgenerklärung.
Das Revisionsgericht ist nicht berufen, über einen Antrag auf Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers zu entscheiden, soweit dies nicht in seine Zuständigkeit fällt.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 19. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 48/97 vom 5. März 1997 in der Strafsache gegen █████ aus █████, dort geboren █████ ██, geboren 1965, wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1997 gemäß § 46 StPO einstimmig
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19. August 1996 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat am 19. August 1996 den Angeklagten freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und seinen Pkw eingezogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet ist, selbst am 26. August 1996, also rechtzeitig, Revision eingelegt. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 1. Oktober 1996 zugestellt. Die Revision wurde vom Angeklagten durch am 24. September, am 11. Oktober und am 21. Oktober 1996 beim Landgericht eingegangene Schreiben begründet.
Daraufhin hat das Landgericht durch Beschluss vom 12. November 1996 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO die Revision nicht formgerecht begründet worden war. Dieser mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Verwerfungsbeschluss wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger am 21. und 24. November 1996 zugestellt.
Daraufhin beantragte der Angeklagte mit am 26. November 1996 beim Landgericht eingegangenem Schreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Zugleich beantragte er, ihm einen (namentlich bezeichneten) anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, weil das Vertrauen zum bisherigen Pflichtverteidiger „gebrochen“ sei.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die versäumte Handlung, nämlich eine formgerechte Revisionsbegründung, bis heute nicht nachgeholt worden ist. Nach der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO hatte dies innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zur Verfügung stehenden Wochenfrist (§ 45 Abs. 1 StPO) erfolgen müssen, worüber der Angeklagte auch hinreichend belehrt worden war.
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers ist das Revisionsgericht nicht berufen.
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