Revision verworfen: Mittäterschaft bei gemeinschaftlich angewendeter Gewalt (Raub, §249 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 488/95
- Datum
- 13.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zurechnung fremder Gewalthandlungen im Sinne des § 249 StGB ist erforderlich, dass Täter und Beteiligte einen gemeinschaftlichen Tatentschluss zur Anwendung von Gewalt zum Zwecke der Wegnahme zumindest schlüssig gefasst haben.
Ist ein solcher gemeinschaftlicher Tatentschluss gegeben, ist die von den Mittätern ausgeübte Gewalt den übrigen Beteiligten als zum Zwecke der Wegnahme eingesetzte Gewalt zuzurechnen.
Liegt dagegen lediglich eine nachträgliche Ausnutzung von durch Dritte ohne vorherige Absprache angewandter Gewalt vor, fehlt es an der zur Anwendung des Raubtatbestandes erforderlichen Mittäterschaft; dann kommt allenfalls Diebstahl in Betracht.
Eine Revision, die nur die Sachrüge geltend macht, ist zu verwerfen, wenn die inhaltliche Nachprüfung keine Rechtsfehler im Schuldspruch oder im Strafausspruch ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Zwickau, 16. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 488/95 vom 13. Dezember 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] 1973 in [REDACTED::<3>], wegen Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED::<4>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED::<5>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 16. Mai 1995 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine zulässig nur auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass er nicht auch wegen tateinheitlich zum Raub begangener gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Anlass zu näherer Erörterung besteht nur zur Frage, ob dem Angeklagten die von seinen Begleitern verübten Tätlichkeiten nach den Grundsätzen mittäterschaftlicher Begehung als eine zum Zwecke der Wegnahme eingesetzte Gewaltanwendung im Sinne von § 249 StGB zuzurechnen sind.
Voraussetzung dafür ist, dass der Angeklagte und seine Begleiter einen entsprechenden gemeinschaftlichen Tatentschluss zumindest schlüssig gefasst hatten.
Die Sachverhaltsschilderung und weitere Ausführungen im Urteil reichen jedenfalls ihrem Zusammenhang nach aus, dies zu bejahen.
Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass „allen Beteiligten“ klar war, dass den Personen in der Wohnung, in die man eindringen wollte, ein „Denkzettel verpasst werden sollte“ und dass man sich „auch“ darüber einig war, dass brauchbare Gegenstände mitgenommen werden sollten.
Im Zusammenhang mit der Schilderung des weiteren Tatgeschehens gesehen, ist diese Feststellung dahin zu verstehen, dass der Angeklagte damit einverstanden war, dass die sich in der Wohnung aufhaltenden Personen tätlich angegriffen wurden, um ihm, dem Angeklagten, aber auch den anderen Beteiligten, die ebenfalls Sachen aus der Wohnung an sich nahmen, Gelegenheit zur Entwendung von Gegenständen zu verschaffen. Damit stimmt die Wertung im Rahmen der Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung überein, dass der Angeklagte „arbeitsteilig mit den anderweitig Verfolgten“ handelte, „indem die anderen die Gewalt anwandten und er einen Teil der Wegnahmehandlungen tätigte“.
Unter diesen Umständen liegt ein Fall, in dem ein Täter ohne vorherige Absprache die von Dritten ausgeübte Gewalt zum Diebstahl lediglich ausnutzt und in dem die Anwendung des Raubtatbestandes nicht möglich ist (vgl. BGHR StGB § 249 I Gewalt 3), nicht vor.
| Miebach | Kutzer | Winkler | |||
| Blauth | Pfister |