Revision wegen Mord: Verwerfung und Feststellung besonderer Schwere der Schuld
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 488/93
- Datum
- 19.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nach § 349 Abs. 2 StPO vorgenommene Nachprüfung keinen für die Revision erheblichen Rechtsfehler ergibt.
Wird die besondere Schwere der Schuld festgestellt, ist dies ausdrücklich in die Urteilsformel aufzunehmen, etwa mit den Worten ‚Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer (§ 57b StGB)‘.
Der Revisionssenat kann im Rahmen der Nachprüfung auch Ausführungen zur Sachrüge berücksichtigen, die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht wurden, soweit sie für die Revisionsrechtfertigung relevant sind.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Angeklagten aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 29. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 488/93
vom 19. Januar 1994
in der Strafsache gegen Konstantin K., aus ██████, geboren am ██ 1966 █████ ██████████████,
wegen Mordes.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1994 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Januar 1993 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Landgericht getroffene Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten (UA S. 51) mit den Worten "Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer (§ 57b StGB)" in die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl. BGHSt 39, 121, 124/125).
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einschließlich der Ausführungen zur Sachrüge nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und nach Mitteilung des Antrages der Bundesanwaltschaft hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Ruß | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |