Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Mord: Verwerfung und Feststellung besonderer Schwere der Schuld

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 488/93
Datum
19.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen das Urteil des LG Kleve wegen Mordes. Zentrale Frage war die Überprüfung von Rechtsfehlern und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in die Urteilsformel auf und sieht keinen prüfungsrelevanten Rechtsfehler. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nach § 349 Abs. 2 StPO vorgenommene Nachprüfung keinen für die Revision erheblichen Rechtsfehler ergibt.

2

Wird die besondere Schwere der Schuld festgestellt, ist dies ausdrücklich in die Urteilsformel aufzunehmen, etwa mit den Worten ‚Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer (§ 57b StGB)‘.

3

Der Revisionssenat kann im Rahmen der Nachprüfung auch Ausführungen zur Sachrüge berücksichtigen, die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht wurden, soweit sie für die Revisionsrechtfertigung relevant sind.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Angeklagten aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 29. Januar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 488/93

vom 19. Januar 1994

in der Strafsache gegen Konstantin K., aus ██████, geboren am ██ 1966 █████ ██████████████,

wegen Mordes.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Januar 1993 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Landgericht getroffene Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten (UA S. 51) mit den Worten "Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer (§ 57b StGB)" in die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl. BGHSt 39, 121, 124/125).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einschließlich der Ausführungen zur Sachrüge nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und nach Mitteilung des Antrages der Bundesanwaltschaft hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

RußKutzerMiebach
ZschockeltWinkler
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