Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 488/90
Datum
06.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe wegen schweren Raubes. Auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers prüfte der 3. Strafsenat des BGH das Rechtsmittel. Die Revision wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, weil keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Hat die Revision keinen Erfolg, hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Der Generalbundesanwalt kann die Verwerfung der Revision beantragen; der Bundesgerichtshof entscheidet nach Anhörung des Beschwerdeführers über den Antrag.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Rechtsbeanstandungen, bedarf es keiner weitergehenden Aufklärung durch den Revisionssenat.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 14. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 488/90

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bernd Michael F. ██ aus ███, dort geboren am 1958,

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. September 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltKutzerBlauth
RußRissing-van Saan
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