Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 488/90
- Datum
- 06.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hat die Revision keinen Erfolg, hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Generalbundesanwalt kann die Verwerfung der Revision beantragen; der Bundesgerichtshof entscheidet nach Anhörung des Beschwerdeführers über den Antrag.
Fehlen entscheidungserhebliche Rechtsbeanstandungen, bedarf es keiner weitergehenden Aufklärung durch den Revisionssenat.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 14. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 488/90
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Bernd Michael F. ██ aus ███, dort geboren am 1958,
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. September 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Zschockelt | Kutzer | Blauth | |||
| Ruß | Rissing-van Saan |