Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung durch Unterlassen: Anforderungen an Feststellungen zu Pflichtwidrigkeit und Voraussehbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 488/54
Datum
02.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt, weil sie ihre hilfsbedürftige volljährige Tochter nicht ausreichend pflegte und keine ärztliche Hilfe beizog. Der BGH beanstandet widersprüchliche und lückenhafte Feststellungen zur Todesursache (Wundinfektion allein oder auch Unterernährung) sowie zur schuldhaften Pflichtverletzung unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände und Hilfsmöglichkeiten. Zudem fehlten tragfähige Ausführungen zur Voraussehbarkeit des Todeserfolgs. Auch die Strafzumessung war rechtsfehlerhaft, weil u.a. nicht nachgewiesener „Geiz“ und fehlende Reue unzulässig strafschärfend herangezogen wurden; das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fahrlässiger Tötung durch Unterlassen ist die schuldhafte Verletzung einer Fürsorgepflicht nach den konkreten Fähigkeiten, Kräften, Mitteln und realen Hilfsmöglichkeiten des Verpflichteten zu beurteilen; eine abstrakt-generelle Betrachtung genügt nicht.

2

Bestehen mehrere in Betracht kommende Todesursachen (z.B. Wundinfektion und Unterernährung), müssen die Feststellungen und die rechtliche Würdigung widerspruchsfrei klären, welche Ursachen für den Erfolg maßgeblich waren, weil hiervon Pflichtwidrigkeit und Fahrlässigkeitsvorwurf abhängen können.

3

Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Tod als Folge der Pflichtwidrigkeit voraussehen konnte und musste; hierzu bedarf es tragfähiger Feststellungen insbesondere zu Verlauf, Erkennbarkeit der Gefahrenlage und zum Urteilsvermögen des Täters.

4

Strafschärfend dürfen nur Umstände berücksichtigt werden, die festgestellt und nachweisbar sind; ein nicht sicher nachgewiesenes Motiv (etwa Geiz) darf nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden.

5

Das Bestreiten der Schuld oder das Fehlen eines Geständnisses darf nur dann straferschwerend gewertet werden, wenn es Ausdruck einer rechtsfeindlichen Haltung ist, die die Einsicht in das Unrecht und Reue verhindert; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Darmstadt, 22. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Ss BI die Margarete H, dort geboren am ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Königer, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Kü, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

am **7. Dezember 1954

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom 22. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Die Angeklagte, die infolge eines im Jahre 1948 erlittenen Schenkelhalsbruches ihrem Beruf als Näherin und Büglerin nicht mehr nachgehen konnte und seitdem in den ärmlichsten Verhältnissen lebte, hatte eine eheliche Tochter namens Margot (geboren am ███ ███ 1924). Diese starb am ███ 1952 an einer durch Wundinfektion hervorgerufenen Blutvergiftung (Sepsis). Die von Kindheit an sehr schwächliche Margot kam seit 1948 nicht mehr aus der Wohnung der Mutter. Infolge Unterernährung wurde sie schließlich so entkräftet, dass sie überhaupt nicht mehr gehen konnte und dauernd liegen oder sitzen musste. Das dauernde Liegen auf harter Unterlage ließ die Kranke an mehreren Körperstellen wund werden. Die Wunden verheilten jedoch wieder bis auf eine größere Wunde an der rechten Hüfte, die sich im Laufe der Zeit bis zur Mitte des Oberschenkels ausdehnte und sogar den Knochen freilegte. Die Angeklagte unterließ es, ärztliche Hilfe zuzuziehen. Sie versäumte es auch, die Wunde selbst entsprechend zu versorgen. Das Angebot anderer Frauen, die den Krankheitszustand der auch sonst mangelhaft gepflegten Margot erkannten, lehnte die Angeklagte mit der Erklärung ab, dass sie selbst das Notwendige unternehmen werde.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie hat

Wie nachstehend dargelegt wird, greift die Sachbeschwerde durch. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrüge zulässig erhoben ist (vgl. BGHSt 2, 168) und begründet wäre.

Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter.

I.

Die rechtliche Nachprüfung ist von vornherein dadurch erschwert, dass das Schwurgericht im Rahmen der Sachverhaltsschilderung festgestellt hat, zum Tode der Tochter habe die durch die Wundinfektion hervorgerufene allgemeine Sepsis *„in Verbindung mit der durch Unterernährung eingetretenen Entkräftung“* geführt (Bl. 5 UA), während es bei der rechtlichen Würdigung nur auf die „Körperverletzung“ der Tochter als Todesursache abstellt und darunter nach dem Urteilszusammenhang die Verursachung und Nichtbehandlung der erheblichen „Wunde“ in Frage kommt – wohl nur die eine große Hüftwunde, da die andern Wunden wieder verheilt sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Frage der Fahrlässigkeit dann, wenn neben dieser Wunde und der durch sie hervorgerufenen Blutvergiftung auch die Unterernährung der Tochter als (unmittelbare) Todesursache mitgewirkt hat, anders zu beantworten ist, als wenn die Wunde allein zum Tode geführt hat.

Bei der Prüfung des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung ist das Schwurgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Angeklagte auf Grund der engen, vom Treugebot beherrschten Wohnungs- und Lebensgemeinschaft, die sie mit ihrer volljährigen hilfebedürftigen Tochter verband,

II.

sittlich und rechtlich verpflichtet war, sowohl für die allgemeine Pflege und Betreuung der Tochter, als auch für die Heilung der später infizierten Wunde zu sorgen und, weil sie selbst dazu nicht imstande war, fremde Hilfe zuzuziehen oder das mindestens zu versuchen (u.a. RGSt 69, 321; 73, 390; vgl. auch BGHSt 2, 150).

Dem Tatrichter ist auch darin beizutreten, dass die Angeklagte bei der Schwere der Erkrankung ihrer Tochter notfalls gegen deren Willen einen Arzt oder eine Krankenschwester rufen musste (RGSt 69, 321/324).

Tatsächlich hat sich die Angeklagte aber nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht ausreichend um die Kranke gekümmert. Sie hat es insbesondere unterlassen, die Hüftwunde sauber zu halten und zu verbinden, sowie zu ihrer Behandlung ärztliche Hilfe zuzuziehen. Diese Unterlassungen gereichen der Angeklagten dann zum strafrechtlichen Vorwurf im Sinne des § 222 StGB, wenn die darin liegende Verletzung der Fürsorgepflicht schuldhaft war und wenn die Angeklagte die Folge ihrer Pflichtwidrigkeit, nämlich den Tod ihrer Tochter, voraussehen konnte und musste.

a) Ob die Angeklagte ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Tochter schuldhaft verletzt hat, hing von ihren Fahigkeiten, Kräften und Mitteln ab. Die Frage ließ sich nur unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände gerecht beantworten, unter denen die Angeklagte lebte. Von ihnen aus, nicht in allgemeiner Weise, war zu prüfen, ob und welche wirksamen Hilfsmöglichkeiten der Angeklagten zur Verfügung standen, und ob sie sich deren bewusst war oder bei gehöriger Sorgfalt hätte bewusst werden müssen (BGH NJW 1952, 943 Nr. 24, insoweit in BGHSt 3, 20 nicht abgedruckt).

Die Frage, ob die Angeklagte imstande war, selbst die Tochter und deren Wunde in der gebotenen Weise zu versorgen, hat das Schwurgericht im Urteil nicht näher erörtert. Das rügt die Revision nicht ohne Grund. Angesichts der Schwere der Erkrankung der Tochter war eine ständige Wartung und Betreuung auch bei Zuziehung eines Arztes wohl unentbehrlich. Dieser aber konnte die Angeklagte bei ihrer eigenen „Hilflosigkeit“ (Bl. 9 UA) möglicherweise selbst bei gutem Willen nicht ausreichend nachkommen. Gelegentliche Hilfeleistungen der Zeuginnen Kühlwein, Rhein und Lizalek konnten eine ständige Pflege kaum ersetzen.

Dagegen hat der Tatrichter mit Recht angenommen, dass die Angeklagte, sei es selbst, sei es durch Vermittlung der vorgenannten Frauen, einen Arzt oder eine Krankenschwester hätte rufen können. Hierzu war sie verplfichtet, sobald sie bemerkte, dass die Hüftwunde nicht ebenso wie die anderen Wunden von selbst zuheilte, sondern statt dessen immer weiter um sich griff.

Diese pflichtwidrige Unterlassung würde dann schuldhaft gewesen sein, wenn die Fürsorge oder eine andere öffentliche Einrichtung die Behandlungs- und Pflegekosten für die Tochter übernommen hätte und wenn die Angeklagte das gewusst hätte oder unter Berücksichtigung ihres Urteilsvermögens hätte wissen können und müssen.

Für die Entscheidung dieser Frage konnte von Bedeutung sein, ob, wie die Revision behauptet, in der Wohnung der Angeklagten wiederholt behördliche „Kommissionen“ gewesen sind, aber nichts veranlasst haben. Auf Feststellung in dieser Richtung durfte das Schwurgericht nicht deshalb verzichten, weil es der Meinung war, dass die eigenen Mittel der Angeklagten zur Heilung der Tochter ausgereicht hätten. Die Angeklagte besaß zwar aus ihrem elterlichen Erbanteil noch einen Geldbetrag von 800 DM, den sie für ihr Alter aufsparen wollte (Bl. 6 UA). Diese Tatsache rechtfertigte es jedoch nicht ohne weiteres, ihr die Berufung auf eine soziale Notlage zu versagen.

Es verstand sich nicht von selbst, dass schon, wie das Schwurgericht meint, ein Teil des gesparten Geldes ausgereicht hätte, um der Kranken die erforderliche ärztliche Hilfe angedeihen zu lassen (vgl. Bl. 6 UA). Hierfür kam es auf die voraussichtliche Dauer der ärztlichen Behandlung, auf die Art und Menge der benötigten Arzneimittel und Verbandstoffe, sowie darauf an, ob die Tochter beim Fehlen einer ständigen häuslichen Pflege in einem Krankenhaus untergebracht werden musste. Längere Krankenhausaufenthalte verursachen häufig große Kosten. Aber auch häufigere Hausbesuche eines Arztes in der Wohnung und eine Hauspflege erfordern bisweilen erhebliche Aufwendungen. Der Hinweis des Schwurgerichts, die Schwester [REDACTED] sei jederzeit bereit gewesen, die Kranke kostenlos zu pflegen, lässt nicht erkennen, ob das auch für längere Zeit der Fall gewesen wäre und ob die Angeklagte das wusste.

Vor allem aber enthält das Urteil keine Feststellungen darüber, ob sich die Angeklagte ihrer Verpflichtung, das ersparte Geld für die Heilung der Tochter auszugeben, bewusst war oder hätte bewusst sein müssen. Das hing davon ab, ob ihr der ganze Ernst der Erkrankung ihrer Tochter und die Unmöglichkeit, die Wunde selbst ausheilen zu lassen, vor Augen standen; ferner davon, ob sie wusste oder hätte wissen müssen, dass der Gesundung der Kranken der Vorrang vor ihrer eigenen Sicherung im Alter zukam. Bei der Prüfung dieser Fragen waren die besonderen Umweltbedingungen, unter denen die Angeklagte lebte, ihr etwaiges Misstrauen gegenüber ärztlichem Können nach dem von der Revision behaupteten ärztlichen Versagen bei ihrem eigenen Unfall, sowie ihre Vorstellungen über die Notwendigkeit einer Rücklage für dauernde Notfälle im Alter zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 3, 21). Die knappen Bemerkungen im Urteil, die finanzielle Notlage der Angeklagten habe ihr Verhalten gegenüber der Tochter nicht gerechtfertigt, und die Angeklagte habe die Strafbarkeit ihres Tuns erkannt oder bei gewissenhafter Prüfung mindestens erkennen müssen, genügen diesen Anforderungen nicht.

Das Schwurgericht spricht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts auch davon, dass die Angeklagte durch die mangelhafte Pflege der Tochter die aufgetretene Wunde verursacht habe (Bl. 6 UA). Ein Vorwurf in dieser Richtung würde jedoch nach der äußeren Tatseite die Feststellung voraussetzen, dass die Tochter durch das jahrelange Liegen allein nicht oder nicht in dem Ausmaß wund geworden wäre. Nach der inneren Tatseite wäre erforderlich, dass die Angeklagte die Entstehung der Wunde als Folge der mangelhaften Pflege voraussehen konnte und musste.

Falls der Tatrichter die durch die Unterernährung herbeigeführte Entkräftung der Margot als mitursächlich für deren Tod ansah, wäre unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof in NJW 1952, 943 Nr. 24 aufgestellten Grundsätze weiter zu prüfen gewesen, ob die Angeklagte bei ihrer eigenen Armut die Tochter, für die sie anscheinend keinerlei Unterstützung bezog, besser hätte ernähren können, gegebenenfalls, ob der Verzicht auf Ersparnisse auf Dauer eine bessere Ernährung ermöglicht hätte und ob die Angeklagte erkennen konnte, dass sie zu diesem Zweck ihre Altersrücklage angreifen und verwenden musste. Dabei kann zu berücksichtigen sein, dass sich die Angeklagte auch für ihre Person wenig oder nichts gönnte und dass sie sich möglicherweise aus Furcht, in einer äußersten Notlage ohne einen Zehrpfennig dazustehen, nicht verpflichtet glaubte, den Rest ihres Erbteiles schon jetzt auszugeben.

b) Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung ist aber bisher auch insofern unzureichend begründet, als nicht näher dargelegt ist, dass die Angeklagte den Tod der Margot als Folge ihrer pflichtwidrigen Unterlassungen voraussehen konnte und musste. Der Tatrichter hat sich in dem angefochtenen Urteil auf die Bemerkung beschränkt, die Angeklagte habe erkannt oder zumindest erkennen müssen, in welchem Zustand sich die Kranke befand. Damit hat es möglicherweise die Voraussehbarkeit des Todeserfolgs für die Angeklagte feststellen wollen. Sicher ist das der angeführten Bemerkung jedoch nicht zu entnehmen.

Die Revision behauptet, die Angeklagte habe ihre im Jahre 1948 erlittene schwere Beinverletzung unter erheblichen Schmerzen selbst ausgeheilt, nachdem sie von dem aufgesuchten Arzt im Stich gelassen worden sei. Andererseits hat das Schwurgericht festgestellt, dass die sonstigen Wunden, die sich bei der Margot infolge des harten Lagers und des dauernden Liegens eingestellt hatten, selbst verheilt sind. Gleichwohl scheint das Schwurgericht anzunehmen, die Angeklagte habe erkennen können und müssen, dass die „größere Wunde an der rechten Hüfte“ nicht selbst heilen, sondern sich immer weiter ausdehnen und schließlich infolge Vergiftung zum Tode der Tochter führen werde. Dies hätte aber unter den erwähnten Umständen einer näheren Begründung bedurft. Für die Beantwortung dieser Frage konnte erheblich sein, wann die Wunde aufgetreten ist und wie ihr weiterer Verlauf war. Auch hierüber enthält das Urteil keine Feststellungen. Im Übrigen wird bei der Prüfung der Voraussehbarkeit des Todeserfolgs auf das Urteilsvermögen der Angeklagten besonders Bedacht zu nehmen sein.

2.) Auch der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Das Schwurgericht hat bei der Bemessung der Strafe die „an Geiz grenzende Sparsamkeit“ der Angeklagten straferschwerend berücksichtigt. Bei der Erörterung des § 223 b StGB hat es demgegenüber ausgeführt, der Angeklagten könne nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, dass für ihr Verhalten der Geiz ausschlaggebend gewesen sei, und, wenn sie geglaubt habe, das ersparte Geld erhalten zu müssen, so spreche dies weniger für Geiz und Eigensucht, als für einen ihrer Denkungsweise eigenen, weit verbreiteten Zug zur Erhaltung ihrer Lebensgrundlage. Diese Urteilsstellen können einen Widerspruch enthalten. Wenn der Angeklagten Handeln aus Geiz nicht nachgewiesen werden konnte, durfte es ihr auch bei der Bemessung der Strafe nicht zur Last gelegt werden. Eine Bestrafung der Sparsamkeit als solcher wäre nicht angängig.

Auch der Vorwurf, die Tat der Angeklagten sei roh und diese habe mit einer selten erlebten Gefühllosigkeit ihr Kind dahinsiechen lassen, ist mit der Ablehnung des Tatbestands des § 223 b StGB nicht ohne weiteres vereinbar und hätte deshalb näherer Begründung bedurft. Ähnliches gilt von dem Vorwurf mangelnder Reue. Die Angeklagte hat zwar eine Schuld an dem Tod ihrer Tochter bestritten. Dieses Verhalten könnte ihr jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 103, 105) auch bei einwandfreier Überführung nur dann straferschwerend zur Last gelegt werden, wenn es der Ausfluss einer rechtsfeindlichen Haltung der Angeklagten wäre, die sie davon abhielt, ihre Schuld einzusehen und Reue über ihre Tat zu empfinden. Eine solche Einstellung ist den Darlegungen des Schwurgerichts nicht zu entnehmen.

Schließlich wäre angesichts der besonderen Umstände des Falles auch zu prüfen gewesen, ob nicht das Versagen der für eine Hilfeleistung zuständigen Behörden die Schuld der Angeklagten in milderem Lichte erscheinen lässt.

Erfolg.GlanzmannMaaß
BuschKönigerMartin