Revision wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung/Urkundenfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 488/52
- Datum
- 19.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge fehlender Anklageschrift nach § 208 Abs. 2 StPO greift nur durch, wenn ein gerichtlicher Beschluss die Einreichung einer entsprechenden Anklage voraussetzt und das Urteil auf dem Verstoß beruhen kann.
Die Fortführung einer unterbrochenen Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ist zulässig, wenn dieser nach bereits erfolgter Vernehmung freiwillig fernbleibt und das Tatgericht die weitere Anwesenheit nach pflichtgemäßem Ermessen nicht für erforderlich hält.
Eine Abweichung von den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit kann im Rahmen des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO durch Zustimmung der Prozessbeteiligten ermöglicht werden.
Bleibt der Angeklagte der fortgesetzten Hauptverhandlung fern und ist verteidigt, kann für eine Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO das Einverständnis des Verteidigers genügen, wenn der Angeklagte sich durch sein Fernbleiben der Wahrnehmung seiner Rechte begibt.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 StPO) ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach den festgestellten Umständen die Überzeugungsbildung nicht zu beeinflussen vermag.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 19. März 1952
Leitsatz
Bei einer fortgesetzten Tat ist nichts anderes als eine einheitliche Handlung.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 19. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 20. Oktober 1952 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Sache gegen █████████████████ Josef ██, geboren am ██ ████ in █████, Kreis █████████████████, ██, zur Zeit [REDACTED], wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kettner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Buse, Bundesrichter Scharpensee, Bundesrichter Dr. Baldus als Beisitzer, Landgerichtsrat C. als Vertreter der ██████████████████, ███████████████ ████, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
a) Die Revision macht zunächst geltend, es fehle an einer der Vorschrift des § 208 Abs. 2 StPO entsprechenden Anklageschrift. Die Staatsanwaltschaft habe nach Abschluss der Voruntersuchung lediglich hinsichtlich der in der Anklageschrift aufgeführten Taten die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt. Obwohl das Landgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Außerverfolgungsetzung des Angeklagten abgelehnt habe, habe es unterlassen, diesen Beschluss zu ergänzen.
Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Außerverfolgungsetzung zurückgewiesen, weil dieser gegenüber dem von der Anklage erfassten Sachverhalt keine selbständigen Handlungen im Sinne des § 74 StGB zum Gegenstand habe, und hat deshalb auch insoweit die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht beschlossen.
Für die Staatsanwaltschaft bestand nach § 208 Abs. 2 StPO die Pflicht zur Einreichung einer entsprechenden Anklageschrift nur, wenn ein dahingehender Beschluss des Gerichts ergangen wäre. Abgesehen davon könnte das Urteil auf dem vermeintlichen Verstoß nicht beruhen, wenn der Angeklagte nur wegen solcher Taten verurteilt worden ist, die in der Anklageschrift und in den Eröffnungsbeschlüssen beschuldigt waren.
b) Die Revision rügt ferner eine Verletzung des § 20 StPO. Das Landgericht habe, als der Angeklagte bei der Fortsetzung der Hauptverhandlungstage ausblieb, beschlossen, sie in seiner Abwesenheit zu Ende zu führen, weil er bereits in der Voruntersuchung vernommen sei und das Gericht seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich halte.
Rechtliche Bedenken sind nicht gegeben. Wie sich aus der gerichtlichen Niederschrift ergibt, war der Angeklagte am ersten Verhandlungstag vernommen worden. Er hatte sich auch freiwillig der Verhandlung ferngehalten. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass das Fernbleiben unfreiwillig gewesen und auf seinem Verschulden beruht habe. Auch die Revision spricht nur davon, der Angeklagte sei verwirrt umhergeirrt, ohne jedoch zu behaupten, er sei infolge Krankheit am Erscheinen verhindert gewesen. Die Beurteilung darüber, ob seine weitere Anwesenheit in der Hauptverhandlung erforderlich war oder nicht, lag somit im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts. Die Tatsache, dass es deren Notwendigkeit verneint hat, gibt für die Annahme eines Ermessensmissbrauchs keinen Raum. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 58, 149 und 69, 18 geht fehl, weil der Sachverhalt ein anderer ist. Hier hat das Landgericht im Gegensatz zu den vom Reichsgericht behandelten Fällen nicht von vornherein eine allgemeine Erklärung dahin abgegeben, es halte nunmehr die Anwesenheit des Angeklagten nicht mehr für erforderlich, sondern es hat erst, nachdem der Angeklagte ferngeblieben war, darüber befunden, ob die weitere Verhandlung ohne den Angeklagten durchgeführt werden könne. Glaubte es aber, dies annehmen zu müssen, so war es rechtlich nicht gehindert, die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu beschließen.
Der Umstand, dass noch ein Teil der Beweisaufnahme stand, dem nicht entgegenstand, war ohne Belang.
c) Die Revision rügt auch, die Vorschriften der §§ 257 und 242 StPO seien verletzt. Ohne Erfolg bleibt auch die Revision, soweit sie den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens als verletzt bemängelt.
Wie aus der gerichtlichen Niederschrift hervorgeht, hat der Verteidiger des Angeklagten, nachdem mehrere Zeugen und Sachverständige vernommen worden waren, beantragt, eine Ausdehnung der ██████████████ ███ dahingehend, dass die Unterschrift „Johannes ███“ unter dem Verkaufsauftrag von einem durch ██████ Emo aus den Händen des geschiedenen Sparkassenangestellten ██ herrühre. Danach hat der Vorsitzende ████████ erklärt, er sei infolge Krankheit nicht mehr in der Lage, die Verhandlung weiterzuführen, während der Sachverständige auf Befragen angegeben hat, er könne am folgenden Tage nicht zur Hauptverhandlung kommen, weil er durch eine Senatssitzung am Erscheinen verhindert sei. Daraufhin hat, nachdem der Angeklagte, dessen Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft sich mit der weiteren Vernehmung des Sachverständigen durch den Berichterstatter als beauftragten Richter einverstanden erklärt hatten, das Landgericht die Vernehmung des Sachverständigen über die Behauptungen des Beweisantrages des Verteidigers durch den Berichterstatter als beauftragten Richter beschlossen.
Die Anordnung der kommissarischen Vernehmung des Sachverständigen Professor Dr. ███ ist nicht wegen einer Behinderung in dessen Person, sondern infolge der Erkrankung des Vorsitzenden der Strafkammer geschehen. Dies trifft ersichtlich nicht zu. Wie die Reihenfolge der Beurkundung der einzelnen Vorgänge im Protokoll erkennen lässt, hat die Erkrankung des Vorsitzenden zwar zur Unterbrechung der Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstage geführt. Der Beschluss, den Sachverständigen zu dem Thema des Beweisantrages des Verteidigers durch den Berichterstatter als beauftragten Richter vernehmen zu lassen, ist aber erst gefasst worden, nachdem der Gutachter sich außerstande erklärt hatte, infolge seiner Verhinderung durch eine Senatssitzung in der fortzusetzenden Hauptverhandlung am folgenden Tage zu erscheinen. Die Anordnung des Landgerichts war somit durch ein Hindernis bedingt, das in der Person des Sachverständigen lag.
Allerdings hat es sich um eine nur kurzfristige Behinderung des Sachverständigen gehandelt, während beseitigende Hindernisse von längerer Dauer als Voraussetzung für die Anordnung einer kommissarischen Vernehmung angesehen sind. Indessen ist davon auszugehen, dass Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des deutschen Strafprozesses die Grundsätze des Verfahrens sind und dass ein Abweichen von ihnen der freien Entschließung der am Verfahren Beteiligten nicht schrankenlos unterliegt. Jedoch lässt neben der Bestimmung des § 225 StPO auch die Vorschrift des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO den Staatsanwalt, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Möglichkeit ein, durch ihre Zustimmung eine Abweichung von jenen Grundsätzen herbeizuführen. Danach können die genannten Prozessbeteiligten mit der Verlesung einverstanden sein, wenn die Vernehmung des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt wird.
Die Voraussetzungen sind hier als gegeben anzusehen, sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger haben sich neben dem Vertreter der Staatsanwaltschaft mit der vom Landgericht beschlossenen Anordnung der Vernehmung des Sachverständigen durch den Berichterstatter als beauftragten Richter einverstanden erklärt, und weder der Staatsanwalt noch der Verteidiger haben am weiteren Verhandlungstage einen Widerspruch gegen die Verlesung der Niederschrift über die Anhörung des Sachverständigen in die Hauptverhandlung erhoben. Dass der Angeklagte sein Einverständnis mit der Verlesung nicht erklärt hat und auch nicht erklären konnte, weil er nicht zugegen war, steht dem nicht entgegen. § 231 Abs. 2 StPO lässt die Durchführung der Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten, der der unterbrochenen Hauptverhandlung fernbleibt, ausdrücklich zu. Sie kann somit durchgeführt werden, ohne dass der Angeklagte in der Lage ist, von den ihm im Gesetz eingeräumten Rechten Gebrauch zu machen. Infolgedessen kann es bei einem auf Grund eines Beschlusses nach § 251 Abs. 2 StPO fortgeführten Verfahren auch in Fällen des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht auf das Einverständnis des Angeklagten ankommen. Diese Bestimmung geht ersichtlich von dem Normalfall aus, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegen ist und sich erklären vermag. Nimmt aber der Angeklagte sich durch sein Fernbleiben selbst die Möglichkeit, seine Rechte in der Hauptverhandlung geltend zu machen, und überlässt er deren Führung ausschließlich seinem Verteidiger, so ist dessen Einverständnis als ausreichend anzusehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten ist.
d) Dass die Zustellung des Urteils an den Angeklagten unter Ausserachtlassung der Vorschrift des § 232 Abs. 1 StPO zunächst unterblieben ist, berührt den Bestand des Urteils nicht. Im übrigen ist dieses Versäumnis inzwischen nachgeholt worden.
2. Verstöße des Landgerichts gegen die Bestimmungen des § 244 StPO, wie die Revision sie behauptet, sind nicht erkennbar.
a) Die für die Ablehnung des Beweisantrages des Verteidigers vom 19. März 1952 gegebene Begründung, die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, war nach § 244 Abs. 3 StPO zulässig. Dass gegen den für die Zurückweisung angegebenen Grund die behauptete Tatsache dennoch bedeutsam war, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Danach haben allein die Tatsache, dass der Angeklagte die hier fraglichen Wertpapiere in Verwahrung hatte, sowie die Behandlung der Angelegenheit durch den Angeklagten dem Landgericht die Überzeugung vermittelt, dass nur der Angeklagte die Unterschrift „Johannes ██“ auf den Verkaufsauftrag vom 18. November 1948 gesetzt haben könne. Angesichts der hierzu im einzelnen im Urteil dargelegten und gewürdigten Gesichtspunkte konnte es die Strafkammer ohne Rechtsirrtum für bedeutungslos halten, dass, wie der Angeklagte behauptet, eine Person, die sich als Johannes ███ bezeichnet habe, bei der Landeskreditkasse Pfandbriefe vorgelegt oder über die Pfandbriefe verhandelt habe. Denn damit wurde nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Unterschrift vollzogen hatte, weil er durch diese Person tätig geworden sein konnte. Die Ablehnung des Beweisantrages durch das Landgericht mit der gegebenen Begründung ist danach nicht zu beanstanden.
b) Die Rüge einer Verletzung der dem Landgericht nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht geht fehl. Das Vorbringen der Revision, die im Urteil getroffenen Feststellungen seien zum Teil in der Hauptverhandlung gar nicht erhoben worden und beruhten daher nicht auf deren Ergebnis, vermag diesen Mangel nicht darzutun. In der Berücksichtigung solcher Umstände, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind, läge zwar ein Verstoß gegen § 261 StPO. Indessen ergibt sich keiner, da es sich insoweit nur um Behauptungen der Revision handelt, deren Richtigkeit nichts dargetan ist.
c) Auch der Hinweis auf angebliche Widersprüche im Urteil, mit dem die Revision eine Verletzung des § 261 StPO und damit gleichzeitig auch des sachlichen Rechts geltend macht, vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen.
aa) Hinsichtlich des Verkaufs des Pfandbriefes Nr. 646 der Rhein-West-Bodenkreditanstalt über 500 RM ist der von der Revision behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Im Urteil wird bei der Wiedergabe des Sachverhalts und in der Beweiswürdigung die gleiche Feststellung getroffen, dass der Angeklagte sich den Betrag von 528 RM von dem Kassierer habe geben lassen, wie er die Auszahlung des Geldes an ihn habe bewirken können. Über den Zeitpunkt, zu dem er die Ergänzung der von der Zeugin unterschriebenen Quittung vorgenommen habe, insbesondere darüber, ob dies vor oder nach der Benutzung der Interimsquittung geschehen sei, ist im Urteil nichts gesagt. Daher ist das Vorbringen der Revision unrichtig, innerhalb der Beweiswürdigung sei ausgeführt, der Angeklagte habe sich erst den Betrag gegen Interimsquittung geben lassen und habe sich danach die Unterschrift der Zeugin beschafft.
bb) Die Darlegungen des Urteils, der Zeuge ████████████ habe keine Veranlassung gehabt, Wertpapiere zu verkaufen, seien mit Angaben nicht zu vereinbaren, die dieser außerhalb der Hauptverhandlung gemacht habe, können mit der Revision nicht als widersprüchlich angesehen werden. Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt nur das Urteil, so dass allein solche Widersprüche Berücksichtigung finden können, die sich aus diesem selbst ergeben.
cc) Kein Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht nicht festgestellt hat, ob der Angeklagte die verlorenen restlichen Pfandbriefe der Landeskreditkasse zum Nennwert angeeignet oder deren Gegenwert habe. In Strafverfahren ist es keineswegs selten, dass gewisse Begebenheiten und Tatsachen ungeklärt bleiben und dass das Gericht nicht in der Lage ist, dem näher nachzugehen. Dadurch wird aber der Angeklagte nicht beschwert, es sei denn, dass das Gericht die nicht aufgeklärten Umstände zu seinen Ungunsten gewertet hat. Dass dies hier der Fall sei, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet.
dd) Schließlich ist entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch vorhanden zwischen den Feststellungen des Urteils über die der Zeugin ████████████ übergebenen Wertpapiere und der Feststellung, der Angeklagte habe den Eheleuten ████████████ einen Mehrbestand von 21.000 RM an Wertpapieren verheimlichen wollen. Mit ihrem Vorbringen legt die Revision auch in Wahrheit gar keinen Widerspruch in den Urteilsgründen dar, sondern wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, indem sie unter Anführen zum Teil neuer, im Urteil nicht wiedergegebener Tatsachen Möglichkeiten aufzeigt, die sich nach ihrer Meinung abweichend von der Auffassung des Landgerichts ergeben könnten. Damit kann sie jedoch im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
3. Auch im Übrigen ist die Sachbeschwerde nicht gerechtfertigt. Mit Recht hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale der §§ 350, 351 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite durch das Vorgehen des Angeklagten als verwirklicht erachtet. Die Meinung der Revision, im Falle ███████ könne nur eine versuchte Unterschlagung in Betracht kommen, trifft nicht zu. Die Auffassung des Landgerichts, die Unterschlagung sei mit der Anlegung des fingierten Kontos „Johannes ██“ beendet, weil damit die Zueignung der Wertpapiere durch den Angeklagten vorgenommen worden sei, ist rechtsirrtumsfrei. Das Urteil lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Taten ist der Angeklagte zumindest nicht beschwert, wenn das Landgericht diese Taten als rechtlich selbständige Handlungen angesehen hätte.
Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bestand kein Anlass, für die Anwendung des strafbefreienden Stichtages vom 15. September 1949. Das gilt auch für den Fall, dass der Angeklagte sich hier noch zu einem späteren Zeitpunkt um den Verkauf der Wertpapiere bemüht hat; dann handelt es sich um die Verwertung des durch die beendete Unterschlagung erlangten.
Die in Tateinheit mit der Amtsunterschlagung ausgesprochene Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) und wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) wird von den im Urteil getroffenen Feststellungen getragen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit hat auch die Revision keine besonderen Bedenken erhoben.
Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
Nach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet und ist somit in vollem Umfange zu verwerfen.
| Kirchner | Scharpenseel | ||
| Krauss | Baldus |