Treffer
BGH Beschluss

Revision hinsichtlich Strafausspruch aufgehoben – Prüfung verminderter Schuldfähigkeit bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 4/88
Datum
27.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge hatte zum Strafausspruch Erfolg: Der Bundesgerichtshof hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück, die weitergehende Revision wurde verworfen. Entscheidungsrelevant war, dass die Strafkammer nicht hinreichend geprüft hat, ob brutales Tatverhalten auf einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beruht; außerdem würdigte der Senat die Bedeutung affekttypischer Erinnerungsverluste.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein affekttypischer Erinnerungsverlust kann in besonderen Fällen für die Annahme voller Schuldfähigkeit ausschließen und damit für Schuldunfähigkeit sprechen.

2

Bei der Strafzumessung muss der Tatrichter prüfen, ob rohe oder brutale Tatausführungen gerade Ausdruck einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) sind; sind sie darauf zurückzuführen, dürfen sie nicht als strafschärfende Umstände zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden.

3

Umstände, die zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben, können bei der Bemessung der Strafe innerhalb des festgestellten Strafrahmens erneut berücksichtigt werden; ihre Berücksichtigung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

4

Erweist sich die Urteilsbegründung als unzureichend dahingehend, dass nicht geprüft wurde, ob erschwerende Tatumstände auf verminderter Schuldfähigkeit beruhen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 6. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 4/88 in der Strafsache gegen ███ geborene KC, die Verkäuferin Elfriede aus ███, geboren am ███ █████ in ███████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin sowie des Generalbundesanwalts und zu Ziffer 2 auf dessen Antrag am 27. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. Oktober 1987 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Bei der hier gegebenen Sachlage kann ausgeschlossen werden, die sachverständig beratene Strafkammer, die mit dem Sachverständigen die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens der Angeklagten im Sinne des § 21 StGB nicht ausschließen, aber auch nicht sicher feststellen konnte, habe übersehen, dass in besonderen Fällen ein affekttypischer Erinnerungsverlust für volle Schuldunfähigkeit des Täters sprechen kann (vgl. BGH NStZ 1987, 503 = bei Holtz MDR 1987, 977).

Soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, dringt die Revision mit der Sachrüge durch. Die Strafkammer hat strafschärfend gewertet, dass die Angeklagte „besonders brutal gegenüber dem ihr körperlich durch sein Alter und seine Konstitution deutlich unterlegenen Rentner vorgegangen ist“. Diese Strafzumessungserwägung lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer sich dabei bewusst war und dass sie geprüft hat, ob und inwieweit das brutale Vorgehen der Angeklagten gerade durch die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bedingt war, von der das Urteil ausgeht. Der Senat hat in vergleichbarem Zusammenhang in dem Beschluss vom 12. Juni 1987 – 3 StR 205/87 (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 4) ausgeführt: „Zwar ist es nicht ausgeschlossen, bei der Zumessung der Strafe für einen Täter, dessen Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Tat erheblich vermindert war, im Rahmen des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gefundenen Strafrahmens eine rohe und brutale Tatausführung strafschärfend zu werten. Der Tatrichter muss sich aber die Frage stellen, ob und inwieweit solche Erschwerungsgründe gerade auf der geistig-seelischen Ausnahmesituation beruhen, die dem Täter als verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des

§ 21 StGB zugute gehalten sind. Soweit er dies für möglich hält, darf er sie nicht als besondere Strafschärfungsgründe bewerten, anderenfalls er den bezeichneten Umständen der Tatausführung ein zu großes Gewicht zum Nachteil des Angeklagten beimessen würde (vgl. BGH NStZ 1982, 200 sowie bei Holtz MDR 1986, 96)“. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 und sowie 2 = bei Holtz MDR 1987, 444).

Auch die Auffassung der Strafkammer, die Umstände, die sie zur Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge veranlasst haben, dürften bei der Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens nicht erneut zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 50 Strafrahmenbemessung 1, 2 und 3 = bei Holtz MDR 1987, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die der Strafzumessung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben. Ihrer

etwaigen – widerspruchsfreien – Ergänzung durch die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer steht nichts entgegen.

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