Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen falschem Strafrahmen bei gefährlicher KV

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 487/99
Datum
21.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil des LG Hannover; Gegenstand waren versuchte räuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung sowie die Gesamtfreiheitsstrafe. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als der Strafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und die Gesamtstrafe aufzuheben sind, und verwies die Sache zurück. Zur Begründung führte der Senat vor allem die zeitliche Anwendbarkeit des Strafrahmens (Tat vor Reform) und die Möglichkeit einer milderen Strafzumessung an; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für vor dem Inkrafttreten einer strafrechtlichen Reform begangene Taten ist auf die zur Tatzeit geltende Gesetzesfassung und den damals maßgeblichen Strafrahmen abzustellen.

2

Kann bei fehlerhafter Anwendung eines Strafrahmens nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter unter Anwendung des zutreffenden (milderen) Rahmens eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen.

3

Eine fehlerhafte Strafrahmenbestimmung, die zu Gunsten des Angeklagten erfolgt, ist für den Angeklagten nicht beschwerend und rechtfertigt keine Aufhebung in diesem Umfang.

4

Der Tatbestand der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann auch in Fällen einer über einen längeren Zeitraum bestehenden ‚Dauergefahr‘ erfüllt sein und damit den Schutzbereich der Bestimmung bei räuberischer Erpressung erfassen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 9. Juli 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 21. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Juli 1999, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen a) im Fall II 2 der Urteilsgründe (gefährliche Körperverletzung zum Nachteil █████████████████) im Strafausspruch sowie b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Revision deckt im Fall II der Urteilsgründe – Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zur Auslegung des Begriffs der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Zusammenhang mit dem Schutz von Erpressungsopfern bei Vorliegen einer „Dauergefahr“ über einen längeren Zeitraum verweist der Senat auf seine Entscheidung NJW 1997, 265, 266 sowie auf BGH NStZ-RR 1999, 266. Die Urteilsfeststellungen belegen noch hinreichend den Vorsatz des Angeklagten. Durch die ihm begünstigende fehlerhafte Strafrahmenbestimmung ist der Angeklagte nicht beschwert.

Im Fall II der Urteilsgründe – gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Sachbeschädigung – hat der Strafausspruch keinen Bestand. Zur Ahndung der am 28. Februar 1998, mithin vor dem Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 1. April 1998 begangenen – nicht als minder schwerer Fall gewerteten – Tat durfte nicht der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 n.F. StGB (sechs Monate bis zehn Jahre), sondern musste der des § 223a Abs. 1 a.F. StGB (drei Monate bis fünf Jahre) zugrunde gelegt werden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Anwendung des milderen Strafrahmens auf eine niedrigere (Einsatz-)Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Kutzer Miebach

RiBGH Winkler ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.

Kutzervon Lienen
Pfister
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen falschem Strafrahmen bei gefährlicher KV — Themis