Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterlassung des letzten Wortes (§ 258 StPO) — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 487/90
Datum
22.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil wegen sexuellen Missbrauchs auf, weil dem Angeklagten entgegen § 258 Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt worden war. Das Hauptverhandlungsprotokoll hat Beweiskraft; spätere dienstliche Erklärungen können die ursprüngliche Niederschrift im Revisionsverfahren nicht zuungunsten des Revisionsführers abändern. Zudem ist der Fortsetzungszusammenhang der Taten zu überprüfen, da ansonsten Verjährungsfragen betroffen sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung des letzten Wortes ist nach § 258 Abs. 3 StPO zwingende Verfahrensvoraussetzung; unterbleibt sie, liegt ein formeller Verfahrensfehler vor.

2

Die Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls nach § 274 StPO bleibt maßgeblich; nachträgliche dienstliche Erklärungen der Urkundsperson können die ursprünglich aufgezeichnete Fassung im Revisionsverfahren nicht zuungunsten des Revisionsführers ändern.

3

Ein Verfahrensfehler (z. B. das Nichtgewähren des letzten Wortes) rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils, wenn das Gericht durch die versagte Gelegenheit zur Stellungnahme in seiner Beweiswürdigung oder Rechtsfolgenziehung beeinflusst worden sein kann.

4

Bei über längere Zeiträume erstreckten Sexualtaten ist sorgfältig zu prüfen, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt; bloße Absichten, Taten bei Gelegenheit zu wiederholen, begründen einen solchen Zusammenhang nicht ohne weiteres.

5

Fehlt ein Fortsetzungszusammenhang, können einzelne Taten wegen Ablaufes der Verjährungsfrist (§ 78 StGB ff.) nicht mehr verfolgt werden, was die Tatqualifizierung und Strafzumessung beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 27. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 487/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz Herbert C____, aus ███████, geboren am ██████ 1935 in ████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Blutschande zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

1. Wie die Revision zu Recht rügt, wurde dem Angeklagten entgegen § 258 Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt. Nachdem die Beweisaufnahme wiederum geschlossen worden war, wiederholten die Staatsanwältin, die Vertreterin der Nebenklägerin und der Verteidiger ihre Anträge. Sodann erging das Urteil, ohne dass der Angeklagte zuvor befragt worden wäre, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

a) Der Verfahrensfehler wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen, dessen Beweiskraft (§ 274 StPO) insoweit nicht aufgehoben ist. Allerdings hat die Protokollführerin nach Eingang der Revisionsrechtfertigung vom 1. Oktober 1990 in einer dienstlichen Äußerung vom 4. Oktober 1990 erklärt, ausweislich des „Kurzschriftprotokolls vom 23. Juli 1990“ (d. h. der stenographischen Notizen der Protokollführerin über die Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 23. Juli 1990 am 27. – nicht 26. Juli 1990) sei dem Angeklagten „nochmals“ das letzte Wort erteilt worden, was infolge eines Übertragungsversehens nicht in das Protokoll aufgenommen worden sei. Diese Erklärung kann der bereits erhobenen Verfahrensrüge aus Rechtsgründen aber nicht nachträglich die Grundlage entziehen. Das würde selbst dann gelten, wenn ihr der Vorsitzende aus eigenem Wissen beigetreten wäre und die Urkundspersonen die Sitzungsniederschrift dementsprechend berichtigt hätten. Vielmehr hat das Revisionsgericht in einem solchen Fall von der ursprünglichen, dem Revisionsführer günstigeren Fassung auszugehen (BGHSt 2, 125, 126; 34, 11, 12).

b) Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil auch beruhen. Das ergibt sich schon daraus, dass das Landgericht der Einlassung des großenteils leugnenden Angeklagten weitgehend nicht gefolgt ist, sondern ihn auf Grund der abweichenden Angaben seiner am 4. Dezember 1971 geborenen Tochter Manuela verurteilt hat (vgl. BGHSt 22, 278, 281).

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist zweifelhaft, ob das dem Angeklagten vorgeworfene Tatgeschehen eine fortgesetzte Handlung bildet. Die Frage ist sorgfältig zu prüfen, weil die Vorgänge, die sich über die Zeit vom 4. Dezember 1982 bis zum 11. Oktober 1989 erstreckten, bei Annahme mehrerer selbständiger Taten wegen Ablaufs der Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten (§§ 173, 174 StGB) zum Teil nicht mehr verfolgt werden könnten. Die Verjährung wurde, soweit ersichtlich, erstmals durch den Erlass des Haftbefehls vom 21. Dezember 1989 unterbrochen (Bl. 39 d. A.). Das Landgericht geht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus, wenn es meint (UA S. 17), der Fortsetzungszusammenhang ergebe sich schon daraus, dass der Angeklagte nach dem ersten Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter den Vorsatz fasste, „bei jeder sich bietenden Gelegenheit“ wiederum den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuführen (vgl. BGHSt 36, 105, 110). Überdies wurde das Tatgeschehen öfter für möglicherweise längere Zeit unterbrochen (UA S. 10). Auch ergibt sich nicht aus dem Urteil, wodurch die Teile der Einlassung des Angeklagten widerlegt werden, die darauf hindeuten, dass er den anfänglichen Entschluss, seine Tochter sexuell zu missbrauchen, im Laufe der Jahre wiederholt aufgegeben und danach neu gefasst haben kann (UA S. [REDACTED]).

GribbohmRußRissing-van Saan
KutzerMiebach
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