Treffer
BGH Urteil

BGH: Förderung der Prostitution bei Abhängigkeit nur einer Prostituierten im Betrieb

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 486/94
Datum
14.12.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution. Streitpunkt war u.a., ob § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass mehrere Prostituierte zugleich in Abhängigkeit gehalten werden. Der BGH verwarf die Revision: Für die Tatbestandsverwirklichung genügt, dass in einem Betrieb bereits eine Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird. Ein Verfahrensverstoß (unterbliebene Vereidigung eines Zeugen, § 59 StPO) blieb folgenlos, da das Urteil darauf nicht beruhte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsverwirklichung des § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass in einem Prostitutionsbetrieb mehrere Prostituierte zugleich in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden; es genügt die Abhängigkeit einer Prostituierten.

2

Ein Verstoß gegen § 59 StPO durch unterbliebene Zeugenvereidigung führt nur zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht (§ 337 StPO).

3

Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit i.S.d. § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB kann sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände ergeben, insbesondere bei Anlocken in ein fremdes Land, Wegnahme von Ausweispapieren, zentraler Organisation der Kundenkontakte und Kassierung/Verteilung des Entgelts.

4

Eine wirtschaftliche Abhängigkeit i.S.d. § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht gleichbedeutend mit wirtschaftlicher Ausbeutung; die Möglichkeit, Geld anzusparen, schließt Abhängigkeit nicht aus.

5

Mittäterschaft beim Menschenhandel kann auch ohne unmittelbare Ausführungshandlungen vorliegen, wenn der Beteiligte als Betriebsinhaber die Anwerbung organisatorisch mitträgt und als Mitträger der Tatherrschaft das Gesamtunternehmen maßgeblich mitbestimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 21. März 1994

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

3 StR 486/94 vom 14. Dezember 1994 in der Strafsache gegen █████████████████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1939 in [REDACTED], wegen Menschenhandels u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf,

Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Winkler

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Prof. Dr. [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. März 1994 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen unterhielt er zwei Barbetriebe, in denen mehrere als sogenannte Animierdamen beschäftigte Frauen der Prostitution nachgingen. An den Einnahmen aus der Prostitution war der Angeklagte beteiligt.

Zu den Prostituierten gehörten auch zwei junge Frauen aus Tuzla/Bosnien-Herzegowina, die Zeuginnen Kada S. (█████) und Lutvija Z. (███). Beide waren nach vorheriger Absprache mit dem Angeklagten unter der Vorspiegelung, ihnen würden Arbeitsstellen als Küchenhilfen vermittelt, dazu veranlasst worden, zum Angeklagten nach Deutschland zu reisen. Dort wurden ihnen nach der Einreise die Ausweispapiere abgenommen; sie wurden von dem Angeklagten unter Ausnutzung ihrer Lage dazu gebracht, in seinen Betrieben, wo sie jeweils wohnten, der Prostitution nachzugehen.

Darin, dass die Zeugin █████ durch unwahre Angaben veranlasst wurde, mit nach Deutschland zum Angeklagten zu reisen und dort als Prostituierte tätig zu werden, hat das Landgericht rechtlich ein vom Angeklagten mittäterschaftlich begangenes Verbrechen des Menschenhandels nach § 181 Nr. 1 und 2 StGB a.F. (strafbar auch als schwerer Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 StGB in der nach Tatbegehung in Kraft getretenen Neufassung) gesehen. Die Beschäftigung der Zeuginnen S. und Z. als Prostituierte in seinen Barbetrieben hat es als Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt mit näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

II.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Zwar beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht als Verstoß gegen § 59 StPO, dass der Zeuge P. (██████) ohne entsprechende Entscheidung unvereidigt geblieben ist. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht (§ 337 StPO).

Der Zeuge hat zu Anfang des Verfahrens als Ermittlungsbeamter die Zeugin Kada █████ und deren Halbschwester Hajra T. vernommen; die Vernehmung betraf aber nicht die den Gegenstand der Verurteilung bildenden Vorwürfe nach den §§ 180a ff. StGB, sondern bezog sich damals noch auf Vergehen gegen das Ausländergesetz und begründete gegen den Angeklagten nur den Vorwurf der illegalen Beschäftigung von Ausländern (vgl. Bd. I Bl. 65 f. und 93). Dementsprechend hat das Landgericht in seinem Urteil, von der förmlichen Aufzählung der Beweismittel abgesehen, an keiner Stelle der Urteilsgründe auf die Aussage des Zeugen P. (██████) abgehoben.

Von der Person der Zeugin S. konnte sich das Landgericht, was ihre Glaubwürdigkeit anbelangt, ein eigenes Bild machen, so dass es auf die Wahrnehmungen des Zeugen P. (██████) nicht ankam. Auf die von ihm durchgeführte Vernehmung der in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Hajra T. zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht seine Feststellungen erkennbar nicht gestützt.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Aussage des Zeugen P. (██████) im Falle seiner Vereidigung sind mangels nachteiliger Auswirkungen des Verfahrensmangels auf den Angeklagten unter den gegebenen Umständen keine Bedenken zu besorgen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1984 – 5 StR 848/84).

III.

Das Urteil hält auch sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

1. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Wertung seines Verhaltens als Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht aus Rechtsgründen deshalb bedenklich, weil das Landgericht eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit im Sinne dieser Tatbestandsalternative nur hinsichtlich der beiden Zeuginnen S. und Z. bejaht, im Übrigen aber angenommen hat, dass weitere in den Betrieben tätige Prostituierte keinen vergleichbaren Beschränkungen unterlagen.

aa) Aus dem Urteil geht hervor, dass die Zeugin S. auch bereits vor der Zeugin Z. als Prostituierte beim Angeklagten beschäftigt war und in diesem Zeitraum als einzige unter den dort tätigen Prostituierten in einem näher festgestellten Abhängigkeitsverhältnis stand. Gleichwohl ist § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB schon in dieser ersten Zeit anwendbar. Auch wenn der Wortlaut in anderem Sinne verstanden werden kann, setzt dieser Tatbestand zu seiner Verwirklichung nämlich nicht voraus, dass in dem gewerbsmäßig geleiteten oder unterhaltenen Betrieb, in dem „Personen“ der Prostitution nachgehen, alle dort tätigen Prostituierten, mindestens aber mehrere von ihnen zur gleichen Zeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden (vgl. jedoch Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 180a Rdn. 4).

Zwar liegt ein „Betrieb“ im Sinne des § 180a Abs. 1 StGB begrifflich nur vor, wenn die Tätigkeit mindestens zweier Prostituierter, wie dies hier durchweg der Fall war, organisatorisch zusammengefasst wird (vgl. BayObLG NStZ 1994, 2370; OLG Frankfurt NJW 1978, 386; Laufhütte in LK, StGB 11. Aufl. § 180a Rdn. 6). Davon zu trennen ist jedoch die Beurteilung, ob die erste Tatbestandsalternative des § 180a Abs. 1 StGB auch dann erfüllt ist, wenn nur eine von diesen mehreren in den Betrieb eingegliedert Prostituierten in einem die wirtschaftliche Unabhängigkeit oder die persönliche Selbstbestimmung beschränkenden Abhängigkeitsverhältnis gehalten wird. Die Frage ist nach dem durch die Entstehungsgeschichte verdeutlichten Zweck der Norm zu bejahen.

§ 180a Abs. 1 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) ist an die Stelle des § 180 Abs. 2 StGB a.F. getreten, der das Unterhalten eines Bordells oder bordellartigen Betriebs als Fall der nach § 180 Abs. 1 StGB a.F. strafbaren Kuppelei erfasste (vgl. dazu BGH NJW 1964, 2023; BGH bei Herlan MDR 1955, 528). Das Betreiben eines solchen Unternehmens sollte nach dem Wegfall der allgemeinen Vorschrift gegen Kuppelei auf Grund eines selbständigen und präziser gefassten Tatbestandes zum Schutze der einzelnen Prostituierten vor den Gefahren, die ihrer persönlichen Selbstbestimmung und wirtschaftlichen Unabhängigkeit durch die organisatorische und wirtschaftliche Zusammenfassung der Prostitutionsausübung in einem Betrieb erfahrungsgemäß drohen, weiterhin strafbar sein. Hingegen sollte das Unterhalten eines sogenannten Dirnenwohnheims oder sogenannten Dirnenunterkunfts entsprechen, in denen den Prostituierten lediglich Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt mit den üblichen Nebenleistungen gewährt werden, nicht erfasst werden. Bedacht wurde jedoch, dass bei solchen straflosen Betrieben stets die Gefahr besteht, dass die Grenze zum strafbaren Bordellbetrieb allmählich überschritten wird (vgl. Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 14. Juni 1972, BT-Drucks. VI/3521 S. 48). Es wurde als notwendig erachtet, aus einem derartigen für sich straflosen Betrieb alle über die Inanspruchnahme von Wohnung, Unterkunft und Aufenthalt hinausgehenden Abhängigkeiten herauszuhalten, bereits jedes (Hervorhebung durch den Senat) feststellbare Abhängigkeitsverhältnis zur Grundlage für eine Strafverfolgung gegen den Inhaber zu machen (BT-Drucks. VI/3521 S. 47). Das spricht dafür, § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits dann anzuwenden, wenn in einem für sich straflosen Betrieb, in dem mehreren Prostituierten Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt nebst den üblichen Nebenleistungen gewährt werden, nur eine von ihnen in einem in dieser Tatbestandsalternative gekennzeichneten Abhängigkeitsverhältnis steht. Dazu drängt auch das bisherige Normverständnis in der Rechtsprechung. Danach ist der Zweck dieser Strafbestimmung im Sinne eines individuellen, höchstpersönlichen Rechtsguts auf den Schutz der einzelnen Prostituierten und nicht einer Personenmehrheit ausgerichtet (vgl. BGH NStZ 1990, 80/81; Laufhütte in LK, StGB 11. Aufl. § 180a Rdn. 1).

Zudem stehen der abgelehnten Auffassung die praktischen, die Effektivität der Strafbestimmung einschränkenden Konsequenzen entgegen, zu denen sie wegen der Notwendigkeit führen würde, dann auch die konkreten Abhängigkeitsverhältnisse weiterer, unter Umständen nicht greifbarer Prostituierter im Einzelnen aufzuklären.

§ 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB im dargelegten Sinne zu verstehen, hält sich in den durch den Wortlaut vorgegebenen Grenzen. Die einzelne Prostituierte wird von der in § 180a Abs. 1 StGB genannten Personenmehrzahl („diese“) mit erfasst. Der Sprachgebrauch des Gesetzes ist, was die Bezeichnung von zu schützenden Personen, von Tatgegenständen, Tatmitteln und Handlungsarten angeht, nicht in dem Sinne eindeutig, dass allein aus der Verwendung des sprachlichen Plurals verbindlich gefolgert werden könnte, begrifflich sei ausschließlich eine Mehrzahl gemeint. Das Gegenteil ist in zahlreichen Vorschriften des Strafgesetzbuches offensichtlich der Fall (vgl. etwa § 223b: „Personen“; §§ 174, 176, 178, 183a, 184: „pornographische Schriften“; „sexuelle Handlungen“; § 132a: „inländische oder ausländische Amts- und Dienstbezeichnungen“; § 133: „Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen“).

bb) Für den vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die vom Angeklagten unterhaltenen Betriebe ohnehin (auch) in Bezug auf die übrigen Prostituierten Merkmale des gegenüber der ersten Tatbestandsalternative zurücktretenden § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH NStZ 1990, 80/81) aufweisen, die kennzeichnend für einen strafbaren bordellartigen Betrieb sind. Den Mitteilungen im Urteil über die Art und Weise, wie die Prostitution organisiert war, lässt sich dem Zusammenhang nach die Feststellung entnehmen, dass der Prostituiertenlohn nicht nur für die Zeuginnen S. und Z., sondern auch für die in ihrer Tätigkeit „weitestgehend frei“ gestellten Animierdamen (so ausdrücklich für die Zeugin ████ UA S. 6, 14) und damit für alle Prostituierten zentral kassiert und anteilig verteilt wurde. Eine solche organisatorische Maßnahme geht über das nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB straflose Gewähren von Wohnung, Unterkunft und Aufenthalt mit den üblichen Nebenleistungen hinaus und ist typischerweise geeignet, die Selbstbestimmung von Prostituierten in einer Weise zu beeinträchtigen, dass die Gefahr weiterer Verstrickung in die Prostitution besteht (vgl. Laufhütte in LK, StGB 11. Aufl. § 180a Rdn. 11; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 180a Rdn. 5). Konkretisiert sich diese nach der Betriebsart im Sinne des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB abstrakt bestehende Gefahr (vgl. BGHR StGB § 180a I Nr. 2 Förderungsmaßnahmen 1; BGH NStZ 1986, 358, 359) auch nur bei einer der im Betrieb tätigen Prostituierten in einem tatsächlich festzustellenden Abhängigkeitsverhältnis, tritt noch deutlicher hervor, dass es dem Normzweck widerspricht, § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht auch dann anzuwenden, wenn unter mehreren Prostituierten lediglich eine einzige in Abhängigkeit gehalten wird.

b) Die Urteilsfeststellungen tragen auch im Übrigen die Anwendung des § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie des § 181 Nr. 1 und 2 StGB a.F. Die Beweiswürdigung weist ebenfalls keine sachlich-rechtlichen Mängel auf, die zur Aufhebung des Schuldspruchs nötig wären.

aa) Dies gilt auch für die Urteilsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung dazu, dass die Zeuginnen S. und Z. in den vom Angeklagten unterhaltenen Betrieben im Sinne von § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wurden. Kennzeichnend für diese im Einzelfall nicht immer streng nach persönlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu differenzierende Abhängigkeit (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 180a Rdn. 8) ist dabei, dass die Zeuginnen unter Vorspiegelungen nach Deutschland, ein für sie fremdes Land, gelockt worden waren, dessen Sprache sie nicht oder kaum beherrschten, und dass ihnen ihre Ausweispapiere weggenommen wurden. Auf die Auswahl der „Freier“ hatten beide Frauen, die zu bestimmten Zeiten im Lokal anwesend sein mussten (vgl. für die Zeugin S. UA S. 8), keinen Einfluss; der Kontakt mit interessierten Kunden wurde von der Thekenbedienung „arrangiert“, die auch für das Kassieren des Prostituiertenlohns zuständig war. In welchem der beiden Betriebe die Zeuginnen eingesetzt wurden, bestimmte allein der Angeklagte (UA S. 16). In wirtschaftlicher Hinsicht ergaben sich zusätzliche Beschränkungen für die Zeuginnen S. und Z. aus der Art und Weise, wie der Prostituiertenlohn zentral kassiert und unter Einbehaltung des hälftigen Anteils des Angeklagten jeweils abends verteilt wurde.

Die Zeugin Z. wurde insofern in noch stärkerer Abhängigkeit gehalten, als sie von der ebenfalls dort tätigen Prostituierten Hajra T. besonders beaufsichtigt wurde. Diese verwahrte jedenfalls in den ersten vier Wochen nicht nur den Zimmerschlüssel, sondern behielt auch den Anteil der Zeugin Z. am Prostituiertenlohn ein, sorgte allerdings auch für den Einkauf der Lebensmittel und händigte ihr später 700 DM für ihre in Tuzla lebenden drei kleinen Kinder aus.

Dass die Zeugin S. in mehrmonatiger Tätigkeit als Prostituierte 4.300 DM ansparen konnte, steht der Annahme konkreter Abhängigkeit nicht entgegen. Eine Prostituierte in wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne von § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu halten, ist nicht gleichbedeutend damit, sie wirtschaftlich auszubeuten. Die Feststellung eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf die Zeugin S. steht schließlich auch nicht dazu in einem Widerspruch, dass diese Zeugin später möglicherweise unmittelbar daran mitwirkte, die Zeugin Z. nach Deutschland zu locken. Ohnehin hat das Landgericht, was die Beschränkungen der Zeugin S. angeht, auf die „erste Zeit ihrer Tätigkeit“ abgestellt (vgl. UA S. 16).

Nach wiederholtem Drängen war es der Zeugin Z. zwar nach vier oder sechs Wochen möglich, in Begleitung der Prostituierten Hajra T. für drei Tage nach Tuzla zu ihren drei kleinen Kindern zu reisen. Es gelang ihr aber trotzdem nicht, sich der Prostitution zu entziehen. Hajra T. erreichte es durch die Drohung, sonst den Leuten in ihrem Wohnort von der Tätigkeit als Prostituierte in Deutschland zu erzählen, dass sie wieder mit zurückfuhr. Anschließend war die Zeugin ███ im zweiten Barbetrieb des Angeklagten im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie zuvor, insbesondere weiterhin unter der „Bewachung“ durch die Prostituierte Hajra T., als Prostituierte tätig. Nunmehr erhielt sie aber den hälftigen Anteil am Prostituiertenentgelt ausbezahlt. Auch ist nicht ausdrücklich festgestellt, dass ihr Pass nach der Kurzreise nach Tuzla weiterhin einbehalten war. Darauf kommt es für die Anwendung des § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nicht entscheidend an. Die Lage der Zeugin Z. war auch unabhängig von der weiteren Einbehaltung des Passes so eingeschränkt, dass die Annahme persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB selbst für die spätere Zeit gerechtfertigt ist.

Ausschlaggebend für die rechtliche Wertung der Beschäftigung der Zeugin ███ nach § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, ob Hajra T. – was jedoch nicht festgestellt ist, im Auftrag und mit dem Vorwissen des Angeklagten dafür sorgte, dass die Zeugin Z. durch die erwähnte Drohung wieder mit zurückreiste. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschränkungen, denen die Zeugin (und die Zeugin S.) in ihren Betrieben unterlagen, nicht von außenstehenden, sondern von mit ihm zusammenarbeitenden Dritten veranlasst worden waren, dass der Angeklagte diese Beschränkungen kannte und als Betriebsinhaber mitzuverantworten hatte (vgl. Laufhütte in LK, StGB 11. Aufl. § 180a Rdn. 9). Die Kenntnis des Angeklagten ist insbesondere, was die anfängliche Wegnahme der Ausweispapiere (UA S. 16), die „Bewachung“ durch Hajra T., die Einbehaltung des Entgeltanteils der Zeugin Z. (UA S. 11) sowie die Festlegung der Anwesenheitszeiten in der Anfangszeit (UA S. 16) angeht, in ausreichender Weise festgestellt. Diese Feststellungen sind zwar zum Teil im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung und „nachgeschoben“ worden. Das begründet jedoch nach den Gesamtumständen nicht die Besorgnis, sie beruhten auf bloßen, durch das Beweisergebnis nicht gedeckten Vermutungen.

Das Landgericht hat über die Verhältnisse in den Betrieben nicht nur durch Vernehmung des Angeklagten und der Zeuginnen S. und Z., sondern auch von weiteren „Animierdamen“ Beweis erhoben.

Dass der Angeklagte seine Betriebe – entgegen seiner Einlassung – nicht weitgehend sich selbst überließ oder doch aus einer gewissen Distanz heraus leitete, sondern kontrollierte und in ihrem Ablauf bestimmte, zeigt die tägliche Abrechnung der Einnahmen. Unter diesen Umständen ist die ersichtlich aus dem objektiven Sachverhalt gezogene Schlussfolgerung, dass der Angeklagte Kenntnis von den Beschränkungen hatte, denen die Zeuginnen S. und Z. unterlagen, nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. Bei dieser Sachlage bedurfte es dazu keiner näheren beweiswürdigenden Ausführungen.

bb) Auch die mittäterschaftliche Begehung des Verbrechens des Menschenhandels nach § 181 Nr. 1 und 2 StGB a.F. ist durch den festgestellten Sachverhalt in genügender Weise belegt. Dass die Zeugin Z. – und nur auf sie und nicht auch auf die Zeugin ██████ bezieht sich insoweit der Schuldspruch – von der Prostituierten Hajra T. (möglicherweise gemeinsam mit der Zeugin ██████ nicht aus deren eigenem Antrieb und lediglich in der unbestimmten Erwartung, der Angeklagte werde dafür Geld geben, sondern „angeworben“ wurde, geschah in vorheriger Absprache mit dem Angeklagten. Das hat das Landgericht in eingehender, rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung dargelegt. Dabei hat es auch die bestreitende Einlassung des Angeklagten in einer nach den Umständen des Falles ausreichenden Weise wiedergegeben. Insbesondere hat es durch die Bezugnahme auf den Inhalt der im Falle der Zeugin ██████ getroffenen, die Täuschungen mitumfassenden Absprache (UA S. 6 und 9) festgestellt, dass der Angeklagte von den wesentlichen Einzelumständen, wie die Zeugin Z. nach Deutschland gelockt wurde, mindestens in dem Sinne im Voraus Kenntnis hatte, dass er damit rechnete und dies billigend in Kauf nahm, dass die neu anzuwerbende Frau, die Zeugin Z., werde mit den gleichen Mitteln wie die Zeugin S. nach Deutschland verbracht werden. Aufgrund der Erfahrung mit der Zeugin S. lag diese Kenntnis ohnehin nahe. Einer näheren Begründung bedurfte es bei dieser Sachlage auch insoweit nicht.

Auf dieser Grundlage greifen die gegen die Annahme von Mittäterschaft erhobenen Bedenken nicht durch. Das Landgericht hat die Frage, ob der Angeklagte als Mittäter oder als bloßer Teilnehmer handelte, geprüft und entschieden. Rechtsfehlerhaft ist die vorgenommene Wertung nicht.

Der Angeklagte war an der eigentlichen Tatausführung zwar nicht unmittelbar beteiligt. Das ist jedoch zur Annahme von Mittäterschaft nicht unbedingt erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Angeklagte nicht nur den Anstoß zur Tat gab, sondern als Inhaber der Betriebe, für die neues Personal gesucht wurde, an deren durch die Absprache auch in den Modalitäten mitgetragenen Ausführung besonders interessiert war. Er hat das Gesamtunternehmen zu einem maßgeblichen Teil mitbestimmt, so dass es ohne seine Mitwirkung wirtschaftlich sinnlos gewesen wäre. Dies alles lässt die der Sache nach vorgenommene täterliche Beurteilung, der Angeklagte habe mit Täterwillen und als Mitträger der Tatherrschaft gehandelt, als gerechtfertigt erscheinen.

2. Schließlich unterliegt der Strafausspruch keinen Bedenken. Die insoweit erhobenen Beanstandungen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

Bei den allgemein bekannten desolaten Verhältnissen in Bosnien-Herzegowina und angesichts der Tatsache, dass die anzuwerbende Frau, wie es der Senat für ausreichend festgestellt erachtet, in der – zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes bestehenden – Vorstellung des Angeklagten unter Vorspiegelung einer seriösen Tätigkeit nach Deutschland gelockt werden sollte, hält sich die strafschärfende Wertung des Verhaltens des Angeklagten als bewusste Ausnutzung einer Notlage innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums bei der Strafzumessung, ohne dass es dazu der Feststellung bedurfte, der Angeklagte habe gerade mit der Anwerbung einer verwitweten jungen Mutter von drei kleinen Kindern gerechnet.

Der weiter beanstandete Strafzumessungsgesichtspunkt, dass die Zeugin Z. über „längere“ Zeit in „starker“ persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wurde, bedeutet keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Damit wird der Sache nach nur auf die Annahme des Landgerichts abgehoben, der Angeklagte habe sich neben dem Verbrechen des Menschenhandels nach § 181 Nr. 1 und 2 StGB a.F. auch noch der Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit schuldig gemacht. Die Berücksichtigung eines tateinheitlich konkurrierenden Delikts ist aber ein zulässiger Strafzumessungsgesichtspunkt. Die Wertung der zu einem Abhängigkeitsverhältnis führenden Beschränkungen als stark und langandauernd geht angesichts der dem Angeklagten bekannten Beaufsichtigung der Zeugin Z. in seinen Betrieben durch die Prostituierte Hajra T. sowie angesichts des Umstands, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis auch noch nach der Rückkehr vom Kurzbesuch bei ihren Kindern für einige Zeit, wenn auch mit etwas geringerer Intensität, fortbestand, über die Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums bei der Strafzumessung ebenfalls nicht hinaus.

Rissing-van SaanRußBlauth
ZschockeltWinkler
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