Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährte Betrugsverurteilung aufgehoben, Gesamtstrafe aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 486/89
Datum
21.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Betrugs- und Hehlereidelikte. Der BGH hebt die Verurteilung in einem Betrugsfall auf, weil die Tat bei Anklageerhebung verjährt war und eine rechtzeitige Unterbrechung nicht vorlag; insoweit wird das Verfahren eingestellt. Mangels Ausschluss einer Auswirkung auf die Gesamtstrafe wird auch diese aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist für eine Straftat beginnt mit der Vollendung der Tat; beim Betrug etwa mit der Auszahlung der erschwindelten Leistung.

2

Ist die Verjährung vor Ablauf nicht wirksam unterbrochen, ist die Verurteilung wegen der betroffenen Tat aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen.

3

Soweit eine einzelne Tatsachenfeststellung für das Vorliegen einer Verjährungsunterbrechung entscheidungserheblich ist, darf das Revisionsgericht diese Feststellung im Freibeweisverfahren überprüfen und ist nicht daran gebunden.

4

Hebt die Aufhebung einer Einzelverurteilung möglicherweise die Höhe der Gesamtstrafe an, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Eine rechtzeitige Vernehmung des Beschuldigten kann die Verjährung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrechen; das Vorliegen einer solchen Vernehmung ist beweislich festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 11. August 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 486/89 in der Strafsache gegen Wolfgang Sch. aus Di., dort geboren am ██ 1947, wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 a und 3 auf dessen Antrag, am 21. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. August 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist (fingierter Verkehrsunfall Wulff/Zabrocky); insoweit wird das Verfahren eingestellt und fallen die entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die sonstigen Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 13 Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der zu Ziffer 1 der Urteilsgründe abgeurteilte Betrug (fingierter Verkehrsunfall Wulff/Zabrocky) war bereits bei Anklageerhebung verjährt, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren begann gemäß §§ 78, 78 a StGB mit der Auszahlung der erschwindelten Versicherungssumme am 3. Mai 1983 (UA S. 4). Sie ist vor ihrem Ablauf nicht unterbrochen worden. Allerdings heißt es in den Urteilsgründen (UA S. 4), dass der Angeklagte am 30. März 1988 zu diesem Betrug („dazu“) polizeilich vernommen worden sei. Wäre das richtig, so wäre die Verjährung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtzeitig unterbrochen worden. Da diese Feststellung des Landgerichts ausschließliche Bedeutung für das Verfahrenshindernis der Verjährung hat, ist das Revisionsgericht nicht an sie gebunden, sondern hat sie im Freibeweisverfahren zu überprüfen (Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 337 Rdn. 6). Die Überprüfung ergibt, dass die Vernehmung des Beschuldigten am 30. März 1988 nur die unter Ziffer 18 des angefochtenen Urteils abgeurteilte Hehlerei – Ankauf eines gestohlenen Wohnmobils im Jahre 1987 – betraf (Bl. 25 ff. I d.A.). Erst nach dieser Vernehmung ergaben weitere Ermittlungen den Verdacht, dass der Angeklagte sich auch an fingierten Verkehrsunfällen beteiligt habe (vgl. pol. Vermerk vom 22. Juni 1989 Bl. 687 f. III d.A.). Die verantwortliche Vernehmung des Angeklagten hierzu fand erst am 26. April 1989 statt (Bl. 632 ff. III d.A.).

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich die wegfallende Einzelstrafe von sechs Monaten auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten ausgewirkt hat.

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KrauthKutzer