Treffer
BGH Urteil

Verschleppungsgesetz Berlin: Vorsatz bei Übergabe an Transportpolizei

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 486/51
Datum
04.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verbrechens nach dem Berliner Verschleppungsgesetz verurteilt, weil er zwei Jugendliche nach Festnahme an eine Transportpolizeiwache übergab, die später in den Ostsektor verbracht wurden. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht ausreichen. Die Zuführung zur (im Westteil gelegenen) Transportpolizei war wegen § 75 Abs. 4 i.V.m. § 80 EBO nicht ohne Weiteres rechtswidrig. Erforderlich sind Feststellungen dazu, ob der Angeklagte mit einer gesetzwidrigen Verbringung durch die Transportpolizei rechnete und dies billigte bzw. wer die Verbringung tatsächlich vornahm.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach dem Berliner Gesetz über die Verschleppung von Personen aus den Berliner Westsektoren setzt Feststellungen voraus, dass der Täter die Verbringung in ein Gebiet außerhalb der Westsektoren zumindest billigend in Kauf nahm.

2

Die Übergabe festgehaltener Personen an die Transportpolizei ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil daneben die Zuständigkeit der West-Berliner Ordnungspolizei in Betracht kommt; maßgeblich ist, ob der Transportpolizei eine vorläufige Festnahmebefugnis zusteht.

3

Werden Personen wegen Verunreinigung/Verunreinigung von Eisenbahnfahrzeugen betroffen und verweigern die Angabe ihrer Personalien, kann eine vorläufige Festnahme durch Bahn-/Transportpolizei nach § 75 Abs. 4 i.V.m. § 80 EBO in Betracht kommen.

4

Für die Zurechnung einer späteren rechtswidrigen Verbringung durch Dritte genügt nicht die bloße Zuführung zur Polizeiwache; erforderlich sind Feststellungen, dass der Täter mit einem gesetzeswidrigen Vorgehen des Dritten rechnete und es billigte.

5

Fehlen tragfähige Feststellungen zur Täterschaft/Zurechnung des tatsächlichen Verbringens und zum Vorsatz, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 22. Februar 1951

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 22. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen das Berliner Gesetz über die Verschleppung von Personen aus den Berliner Westsektoren vom 12. September 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 331) zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr verurteilt worden, auf die noch 4 Monate der Untersuchungshaft angerechnet worden sind.

Hiergegen hat der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision eingelegt und mit ihr die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Das angefochtene Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 22. Februar 1951 konnte gegenüber diesem Revisionsangriff nicht aufrechterhalten werden.

Das Schwurgericht hat tatsächlich festgestellt, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat erst 19 Jahre gewesen, nach mehrfachem Berufswechsel als Schweißer bei der Ostlichen Bahn in █████ tätig gewesen und zuletzt als Angehöriger des Selbstschutzes der Reichsbahn, wie das Urteil sagt, seinen Dienst auf verschiedenen Bahnhöfen der Ostbahn innerhalb der Westsektoren, und zur Tatzeit auf dem S-Bahnhof █████ ausgeübt habe. Seine Aufgabe, so stellt der Tatrichter weiter fest, habe in dem Abgehen der Bahnstrecken zwecks Verhinderung von Beschädigungen der Transportanlagen, wie z. B. des Abschlagens der kupfernen Schienenverbindungen, bestanden. Zu diesem Zwecke seien jedesmal zwei Mann dieses Selbstschutzes, eine sog. „Rotte“, die Strecke von einem Bahnhof zum anderen hin und zurück gegangen. Der Selbstschutz habe keine Schusswaffen getragen, jedoch die Eisenbahnuniform.

Das angefochtene Urteil stellt weiter fest, dass der Angeklagte nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Verbandes gewesen und auch nicht vorbestraft gewesen sei.

Am 6. Oktober 1950 sei der Angeklagte und ein nicht ermittelter Gruppenführer der Bahn zur Nachmittagsschicht eingesetzt gewesen; sie hatten sich gegen 19.45 Uhr gerade in den Dienstraum des Fahrdienstleiters auf dem Bahnhof ██████ befunden, als bei diesem vom Bahnhof ████ angerufen worden sei mit der Meldung, dass sich in den nach ███████ abfahrenden Zügen Jugendliche befunden, welche die S-Bahn mit kommunistenfeindlichen Plakaten beklebten und mit roter Farbe vermittels einer „Rolle“ Freiheitszeichen oder Parolen auf die Sitzlehnen gemalt hätten. Von dem Inhalt dieses Gesprächs erhielten der Angeklagte und der Gruppenführer durch den Fahrdienstleiter Kenntnis. Dieser sei, um die Personalien der Kleber festzustellen, über die Gleise zu den anderen Bahnsteigen gegangen, wohin ihm ohne Aufforderung der Angeklagte und der Gruppenführer gefolgt waren. Nach dem Halt des Zuges seien sie von Fahrgästen, die sich offenbar mit der frischen Farbe beschmutzt hatten, aufmerksam gemacht worden, dass in einzelnen Abteilen die Trennwände hinter den Sitzen und die Stirnwände des Wagens in breiten Streifen mit roten Buchstaben bemalt und kleine Handzettel mit dem Buchstaben „F“ (Freiheit) geklebt worden seien. Der weitere Inhalt der Handzettel sei dem Angeklagten nicht mehr in Erinnerung gewesen.

Die weitere Feststellung des schwurgerichtlichen Urteils geht dahin, dass die Zettelkleber bereits auf den anderen Bahnsteig hinübergewechselt seien, und nachdem der Angeklagte, der Gruppenführer und der Fahrdienstleiter in den Dienstraum zurückgekehrt seien, von anderen Fahrgästen darauf aufmerksam gemacht worden waren, dass die Zettelkleber sich auf dem Bahnsteig beim Wasserkran befänden. Der Fahrdienstleiter, der Gruppenführer und der Angeklagte seien zu den am Wasserspeicher stehenden Zettelklebern gegangen, die sich aber inzwischen in den abfahrbereiten Zug begeben hätten. Nun hatten der Gruppenführer den einen und der Angeklagte den zweiten der drei Zettelkleber aus dem Wagen geholt und aufgefordert, in den Dienstraum zu kommen, während es dem dritten Zettelkleber gelungen war, mit dem nunmehr abfahrenden Zuge zu entkommen. Im Dienstraum hatten sich die beiden Zettelkleber geweigert, ihre Personalien anzugeben und Ausweise zu besitzen. Darauf habe der Fahrdienstleiter die Transportpolizeiwache, die einige hundert Meter entfernt sich auf der ebenfalls im Westen Berlins gelegenen und nach dem Gesundbrunnen führenden Strecke befunden habe, angerufen, ihr den Sachverhalt mitgeteilt und um Entsendung von Transportpolizisten zur Feststellung der Personalien der Festgenommenen gebeten. Als dem Fahrdienstleiter erwidert worden sei, dass zur Zeit keine Transportpolizisten zur Verfügung stünden, habe der Gruppenführer selbst die Wache erneut angerufen und ihr erklärt, wenn die Bahnpolizei die Plakatkleber nicht abholen würde, so würde er selbst die Bahn-Kriminalpolizei benachrichtigen, wobei er darauf hingewiesen habe, dass es sich um Kleber westlicher Propagandazettel handele. Er erklärte sodann dem Angeklagten, dass sie jetzt selbst die Kleber wegbringen wollten. Er sagte den Klebern, dass er von seiner Schusswaffe Gebrauch machen würde, falls sie nicht freiwillig mitgehen würden. Er griff dabei in seine Tasche, um vorzutäuschen, dass er eine Schusswaffe besäße, die er gar nicht hatte. Er fasste einen am Handgelenk und führte beide Plakatkleber gemeinsam mit dem Angeklagten, der an diese jedoch keine Hand legte, zu der nur wenig entfernten Bahnpolizeiwache und lieferte sie dort ab, ohne dass sie irgendwelchen Widerstand geleistet hätten. Auf der Bahnpolizeiwache, zu der die Kleber auch ihren Farbtopf mitgenommen hatten, wurden diese auf weiteres Propagandamaterial durchsucht, und es wurde ihnen Farbtopf und Propagandamaterial abgenommen.

Das Schwurgericht stellt weiter fest, dass dann etwa 5 bis 6 Kriminalbeamte in Zivil die beiden Kleber vernommen hätten, worauf sich der Gruppenführer und der Angeklagte nach etwa 10 Minuten entfernten. Von diesem Zeitpunkt an hätten die beiden Kleber nichts von sich hören lassen. Sie seien auch nicht in ihre Wohnung zurückgekehrt. Am darauffolgenden Montag seien der Gruppenführer und der Angeklagte zum Präsidenten der Bahndirektion gerufen und in Gegenwart von 50 bis 60 Personen für ihre Pflichterfüllung belobigt, auch seien ihnen als Anerkennung je 200 Ostmark übergeben worden. Sie seien aufgefordert worden, auch weiter auf die bei den West-Berliner Wahlen zu erwartenden Vorfälle wachsam zu sein. Trotz der Warnung durch Kollegen habe der Angeklagte auch in der Folgezeit bis zu seiner Verhaftung seinen Dienst in den Westsektoren Berlins versehen.

Auf Grund dieser Feststellungen war das Schwurgericht der Überzeugung, dass der nicht ermittelte Gruppenführer und der Angeklagte sich der beiden Zettelkleber in bewussten und gewollten Zusammenwirken durch Drohung bemächtigt hätten.

Diese Ansicht ist frei von Rechtsirrtum. Dem steht nicht entgegen, dass die Festgenommenen nach ihrer Gestellung zunächst freiwillig in den Dienstraum mitgegangen sind. Aber den Weg vom Dienstraum zur Polizeiwache haben sie jedenfalls nicht freiwillig zurückgelegt, und zwar unter der vom Gruppenführer ausgesprochenen Drohung, er werde von der Schusswaffe Gebrauch machen, falls sie nicht freiwillig mitgehen würden. Es besteht auch kein Zweifel, dass die beiden Zettelkleber in ein Gebiet außerhalb der Westsektoren Groß-Berlins verbracht worden sind.

Nicht bedenkenfrei sind dagegen die Darlegungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite. In dem Urteil heißt es zwar, der Angeklagte habe gewusst, dass die beiden Zettelkleber nur wegen ihrer politischen Tätigkeit in den Ostsektor hätten verbracht werden sollen. Diese Feststellung beruht jedoch auf der Annahme des Schwurgerichts, dass bereits die Zuführung der Festgenommenen zur Wache der Transportpolizei ein rechtswidriges Handeln des Angeklagten zu erblicken sei, weil zur Verfolgung der von den Zwangsgestellten begangenen Tat nicht die Transportpolizei, sondern die West-Berliner Ordnungspolizei zuständig und dem Angeklagten die mangelnde Zuständigkeit der ersteren bekannt gewesen sei. Das Schwurgericht selbst hat geglaubt, dies aus den im angefochtenen Urteil zitierten Vorschriften der §§ 75 Abs. 4 und 76 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 entnehmen zu können. Die Transportpolizei, der hinsichtlich der S-Bahn in ganz Berlin die Aufgaben der Bahnpolizei im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung obliegen, habe innerhalb des Bereiches dieser Bahn allein für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Sicherheit und Ordnung für das Eisenbahnwesen zu sorgen, nicht aber für die Beseitigung sonstiger polizeiwidriger Zustände. An sich treffen diese Darlegungen zu. Aber nach § 75 Abs. 4 aaO sind die Bahnpolizeibeamten befugt, jeden vorläufig festzunehmen, der auf der Übertretung der in den §§ 77 bis 81 enthaltenen Bestimmungen betroffen oder unmittelbar danach verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtig ist oder sich nicht auszuweisen vermag. Unter diesen §§ 77 bis 81 enthält § 80 betreffend Bahnbeschädigungen und Betriebsstörung das Verbot, die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen. Im vorliegenden Falle hatten nach den Feststellungen des Urteils die Festgenommenen die Trennwände hinter den Sitzen des Wagens eines S-Bahnzuges mit roter Farbe bemalt und mit kleinen Handzetteln beklebt, und sie hatten nach ihrer Gestellung die Angabe ihrer Personalien verweigert. Damit hatten sie durch ihr Vorgehen gegen § 80 verstoßen, so dass gemäß § 75 Abs. 4 die Befugnis der Transportpolizei zu ihrer vorläufigen Festnahme gegeben war. Wenn sich daher der Gruppenführer in Begleitung des Angeklagten an die Transportpolizei gewandt hatte, so war das an sich nicht zu beanstanden und kann nicht ohne weiteres als ein rechtswidriges Handeln angesehen werden. Deshalb lässt die Tatsache allein, dass der Gruppenführer mit dem Angeklagten die beiden Kleber zu der Wache der Transportpolizei in West-Berlin gebracht hat, nicht den vom Schwurgericht gezogenen Schluss zu, dass dies geschehen sei, um die beiden Kleber in ein Gebiet außerhalb der Westsektoren Berlins zu verschleppen. Das ist nirgendwo in dem angefochtenen Urteil mit einer irgendwie tragbaren Sicherheit festgestellt. Die Transportpolizei war ihrerseits gemäß § 75 Abs. 5 gehalten, die festgenommenen Kleber unverzüglich dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde des Bezirks, in dem die Festnahme erfolgt war, vorzuführen. Das wäre hier die Westberliner Ordnungspolizei oder ein Westberliner Amtsgericht gewesen. Dass die Transportpolizei diese gesetzlich vorgeschriebene Vorführung vor den westlichen Amtsrichter oder die westliche Polizeistelle unterlassen, die beiden Kleber vielmehr in den Ostsektor verbracht hat, würde den Vorwurf eines rechtswidrigen Vorgehens des Angeklagten nur dann zulassen, wenn er bei der Zuführung der Zwangsgestellten mit einem derartig gesetzwidrigen Vorgehen der Transportpolizei gerechnet und dieses auch nur gebilligt hätte. Wäre solches festgestellt, so würde allerdings ein Handeln des Angeklagten mit dem Ziele, die Verschleppung der beiden Kleber in ein Gebiet außerhalb der Westsektoren gegen ihren Willen vorzunehmen, zu bejahen sein. Insoweit fehlt es jedoch in dem angefochtenen Urteil an zureichenden Feststellungen. Es ist zwar im Urteil bemerkt, dass der Gruppenführer bei dem, nur in Gegenwart des Angeklagten geführten Telefongespräch, darauf hingewiesen hätte, es handele sich um Kleber westlicher Propagandazettel. Ob der Angeklagte aber aus dieser Bemerkung schon darauf geschlossen hat, dass die Transportpolizei ihrerseits die Festgenommenen rechtswidrig in ein Gebiet außerhalb der Berliner Westsektoren verbringen würde, bedarf der bestimmten Feststellung durch den Tatrichter. Wenn eine solche Feststellung getroffen wird, dann würde die Anwendung des Berliner Verschleppungsgesetzes keinen Bedenken mehr unterliegen. Aber nach den bisher getroffenen Feststellungen sind die beiden Kleber von ihren Begleitwächtern nur bis zu der Transportpolizeiwache, die sich, wie bereits erwähnt, im Westen Berlins befindet, gebracht worden. Wer die beiden Kleber in den Ostsektor verbracht hat, ist im angefochtenen Urteil weder festgestellt noch auch nur angedeutet.

Dass die Befugnisse der Bahn- bzw. Transportpolizei in Bezug auf das betriebliche Eisenbahnwesen ihr auch jetzt noch in West-Berlin zustehen, entspricht der Rechtsprechung des Kammergerichts und der Stellungnahme der in Berlin bestehenden Alliierten Kommandantur. Der Rechtsirrtum des Schwurgerichts liegt auch darin, dass es das Verhalten der beiden Zettelkleber als „ein rein kriminelles Delikt“ bezeichnet, durch das die Sicherheit der Bahnanlage in keiner Weise gefährdet würde, während eine solche Annahme dem § 80 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung direkt widerspricht. Das Schwurgericht bezeichnet selbst die Bereitschaft des Angeklagten, die Zettelkleber festzunehmen, als vollkommen korrekt. Es hebt hervor, es sei gar nicht erforderlich, dass der Angeklagte seine Tat aus politischen Gründen begangen habe. Endlich legt das Berliner Schwurgericht dar, dass der Angeklagte sich in einem unglücklichen Konflikt befunden habe, und dass nicht zu beweisen gewesen sei, er habe die Tat gegen Entgelt begangen. Es sei glaubhaft, dass ihm im Zeitpunkt der Tat von einer nachträglichen Belohnung nichts bekannt gewesen sei.

Nach alledem musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen werden, das bei erneuter Verurteilung des Angeklagten auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft gemäß § 60 StGB zu befinden haben wird.

BuschNeumannScharpenseel
KraussBaldus
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