Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen LG-Urteil abgewiesen – Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Verfahrensrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 486/09
Datum
18.02.2010
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck ein; streitig war u.a. eine Verfahrensrüge wegen angeblicher Verstöße gegen §§ 136, 136a StPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine revisionsrechtfertigenden Fehler vorliegen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hält die Rüge für zulässig, obwohl das Vernehmungsprotokoll nicht mit gerade dieser Rüge vorgelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge wegen Verletzung von Vorschriften zu polizeilichen Vernehmungen (§§ 136, 136a StPO) ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das Vernehmungsprotokoll nicht ausdrücklich mit dieser Rüge, sondern im Rahmen einer anderen Rüge vorgelegt wurde.

3

Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; notwendige Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren sind vom Beschwerdeführer zu ersetzen.

Relevante Normen
§ 136 StPO§ 136a StPO§ 261 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 5. Juni 2009, Az: 1 Ks 8/08 - 705 Js 46204/08, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts steht der Zulässigkeit der Rüge, bei der polizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober 2008 sei gegen §§ 136, 136 a StPO verstoßen worden, nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer das 28seitige Protokoll der entsprechenden Vernehmung nicht auch bei dieser Rüge, sondern nur zu der zuvor erhobenen Rüge einer Verletzung des § 261 StPO vorgetragen hat.

Sost-Scheible Pfister von Lienen

Hubert Schäfer

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