Treffer
BGH Beschluss

Einstellung eines Verfahrensfalls nach §154 Abs.2 StPO und Änderung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 485/93
Datum
24.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig ein. Der Bundesgerichtshof stellte in einem Anklagefall auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren ein und änderte den Schuldspruch entsprechend; die insoweit festgesetzte Einzelstrafe entfiel. Die weitergehende Revision wurde verworfen, da kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts einen Verfahrensabschnitt nach § 154 Abs. 2 StPO einstellen.

2

Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe; eine Änderung der Gesamtfreiheitsstrafe erfolgt nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht ohne diese Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

3

Soweit die Revision keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt, ist sie zu verwerfen.

4

Im Umfang der Einstellung sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last zu legen.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 30. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 485/93 vom 24. September 1993 in der Strafsache gegen Peter Alfred O., geboren am ██ 1937 in █, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. April 1993 wird a) das Verfahren im Fall II 2 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Fall II 2 der Urteilsgründe stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenaussprache wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei Wegfall dieser niedrigsten verhängten Einzelstrafe bei einer Summe von nunmehr noch 64 Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate erkannt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

KutzerRufBlauth
ZschockeltWinkler
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