Ablehnung des erneuten PKH-Antrags der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 485/92
- Datum
- 02.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nicht rückwirkend bewilligt werden; eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller bereits alles für die Bewilligung Erforderliche vorgelegt hat.
Ein Mangel des PKH-Antrags, der zur Ablehnung führt (z. B. unzureichende Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse), kann nach Abschluss des Instanzenzugs nicht mehr geheilt werden.
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH substantiiert darzulegen; unterbleibt dies trotz Hinweis, rechtfertigt dies die Versagung der Bewilligung.
Für das Revisionsverfahren gelten dieselben Anforderungen an die PKH-Bewilligung wie für vorinstanzliche Verfahren; Nachreichung unvollständiger Unterlagen nach Schluss des Instanzenzugs rechtfertigt keine rückwirkende Gewährung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 485/92 vom 2. Juni 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███, Antonio ███ ███ (Italien), wegen versuchten Mordes u. a. hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1993
Tenor
Der – erneute Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Das Revisionsverfahren in dieser Sache hat durch Urteil des Senats vom 24. März 1993 über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie durch Senatsbeschluß vom selben Tage über die Revision des Angeklagten seinen Abschluß gefunden. Durch weiteren Beschluß vom 24. März 1993 hat es der Senat abgelehnt, der Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu bewilligen, weil sie es trotz gegebenen Hinweises versäumt hatte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung darzutun. Der unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erneuerte Antrag der Nebenklägerin auf Prozeßkostenhilfe bleibt wiederum ohne Erfolg.
Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich nicht rückwirkend bewilligt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt zumal nach Abschluß des Instanzenzuges nur in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. BGHR StPO § 397 Prozeßkostenhilfe 1, 3 und 4; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 397a Rdn. 10 m. w. N.).
Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der ursprüngliche Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist gerade deshalb abgelehnt worden, weil das Gesuch nicht vollständig und genehmigungsfähig war. Der zur Ablehnung führende Mangel kann nach Abschluß des Revisionsverfahrens nicht mehr geheilt werden.
| Ruß | Rissing-van Saan | Winkler | |||
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