BGH: Eigentumserwerb an vorausgezahltem Dirnenlohn begründet vollendeten Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 485/52
- Datum
- 07.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Prostituierte erwirbt das Eigentum an dem ihr für den Geschlechtsverkehr vereinbarungsgemäß gezahlten Entgelt.
Die Nichtigkeit eines sittenwidrigen Verpflichtungsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB berührt regelmäßig nicht die dingliche Wirksamkeit der Erfüllung; die Übergabe führt unter den üblichen Voraussetzungen zum Eigentumsübergang (§ 929 BGB).
Eine Ausnahme von der dinglichen Wirksamkeit liegt nur vor, wenn die Parteien die Wirkung der Leistung ausdrücklich von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängig machen oder der dingliche Vorgang selbst sittlich anstößig ist.
Für die Abgrenzung zwischen versuchtem und vollendetem Raub ist entscheidend, wem die weggenommene Sache im Zeitpunkt der Wegnahme gehört.
Das Revisionsgericht kann bei Vorliegen eines Rechtsfehlers den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 StPO ändern; die Festsetzung der Strafe kann hingegen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 13. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gespannführer Georg ███ aus ███████, Kreis ██, geboren am ██████████ in ████, wegen Raubes
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Leitsatz
Eine Dirne erwirbt das Eigentum an dem ihr für den Geschlechtsverkehr vereinbarungsgemäß gezahlten Entgelt.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 13. Dezember 1952
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes verurteilt wird, 2. im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 8. November 1951 fuhr der Angeklagte von seinem Wohnort nach Kassel. Dort besuchte er in Gesellschaft eines Bekannten mehrere Gastwirtschaften. Mit seinem Zechgenossen lernte er am Nachmittag in der Gastwirtschaft „Zum schwarzen Raben“ eine Dirne, die Zeugin ██ █████, kennen, mit der er vereinbarte, dass sie sich gegen ein Entgelt von 5 DM für einen Geschlechtsverkehr bereit halte. Nachdem zunächst der Begleiter des Angeklagten diesen Betrag bezahlt und darauf mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt hatte, kehrte er in die erwähnte Gastwirtschaft zurück und machte den Angeklagten darauf aufmerksam, dass die Zeugin jetzt auf ihn warte. Der Angeklagte traf sie auch in der Nähe und händigte ihr 5 DM aus, weil er wusste, dass nur auf Grund der „Vorauszahlung“ dieses Betrages sie zu ihrer Leistung bereit sein würde. Darauf fand der Verkehr in einem Trümmerkeller statt. Sofort danach tat es dem Angeklagten leid, hierfür 5 DM entrichtet zu haben. Deshalb forderte er das von ihm und seinem Begleiter gezahlte Entgelt zurück. Als die Zeugin darauf nicht eingehen und den Keller verlassen wollte, hielt er sie an der Hand fest. Im Laufe der weiteren Auseinandersetzung zog er einen Kugelschreiber aus der Tasche, um ihn als Schreckmittel zu verwenden. Mit diesem Gegenstand konnten Schreck-Platzpatronen entzündet werden. Der Kugelschreiber war aber, wie der Angeklagte wusste, nicht „geladen“. Er setzte diesen Kugelschreiber der Zeugin auf die Brust und drohte, sie zu erschießen. Gleichzeitig entriss er ihr mit Gewalt die von ihm gezahlten 5 DM, die die Zeugin noch in ihrer zusammengeballten Faust hatte. Darnach verließ er rasch den Keller.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, der Zeugin das ihr gehörende, also fremdes Geld wegzunehmen; es ist aber der Auffassung, dass er eigenes Geld an sich brachte. Das Landgericht hat deshalb in seinem Verhalten die Merkmale des versuchten Raubes gefunden und ihn zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Raubes.
Da das Landgericht alle übrigen Merkmale des Raubes eingehend und ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, hängt die Entscheidung über die Revision lediglich davon ab, wem das vom Angeklagten weggenommene Geld im Augenblick seines Zugriffs gehörte. Diese Frage ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu entscheiden. Darnach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die „Vereinbarung“ des Angeklagten mit der Zeugin über die Gewährung des Beischlafs gegen ein Entgelt von 5 DM nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig war. Entscheidend ist, ob diese Rechtsfolge auch das unmittelbar nachfolgende Erfüllungsgeschäft erfasste. Regelmäßig haftet der mit der Übergabe eines Geldbetrages verbundene, stillschweigende Einigung über den Eigentumswechsel nach § 929 BGB nichts Sittenwidriges an. Das dingliche Erfüllungsgeschäft ist deshalb wirksam, worauf auch die Vorschrift des § 817 BGB hindeutet. Diese Vorschrift regelt Rückforderungsansprüche für die Fälle, in denen die Gültigkeit des Erfüllungsgeschäfts mit Rücksicht auf seinen selbständigen – abstrakten – Charakter von der Nichtigkeit des sitten- oder gesetzwidrigen Grundgeschäfts nicht berührt wird.
Es waren auch keine der Ausnahmen gegeben, die nach der Rechtslehre und Rechtsprechung bei Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts zugleich eine Unwirksamkeit der dinglichen Leistung zur Folge haben. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Vertragsschließenden gerade die Wirksamkeit der dinglichen Vermögensverschiebung von der Wirksamkeit des ihr zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts abhängig machen wollten, oder aber, wenn gerade der dingliche Vorgang als solcher unsittlich ist, z. B., wenn er in der Übereignung des gesamten Vermögens eines Geschäftsinhabers besteht, der gleichwohl unter Zurückbehaltung des unmittelbaren Besitzes (§ 930 BGB) mit dem Schein der Kreditwürdigkeit sein Unternehmen weiterführt.
Für das Vorliegen der ersten Ausnahme spricht nichts; entgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch nicht anzunehmen, dass gerade die Übergabe der 5 DM als solche als unsittlich anzusehen war. Der Tatrichter hat einen solchen Sittenverstoß in der Übergabe des Geldes gesehen, weil er überzeugt war, dass nach den gesamten Umständen die Empfängerin des Geldes im Einblick auf die Zahlung der 5 DM zur Gewährung des Geschlechtsverkehrs bereit war. Dabei hat er nicht gewürdigt, dass die Übergabe eines Geldscheines regelmäßig keine Beziehung zur Sittenordnung aufweist. Dass auf Grund dieser Leistung dem Angeklagten der Geschlechtsgenuss gewährt werden sollte, beruhte lediglich darauf, dass nach den stillschweigenden Vereinbarungen der Parteien der Angeklagte vorleistungspflichtig war. Diese Abrede über die Vorauszahlung gehörte zum Verpflichtungsgeschäft. Sie bewirkte nicht, dass der Vorgang der Zahlung als solcher ein unsittliches Gepräge erhielt.
Daran ändert auch nichts, dass die Vereinbarung zwischen den Beteiligten über die entgeltliche Gewährung des Geschlechtsverkehrs und die Zahlung des Dirnenlohnes unmittelbar aufeinander folgten. Der Grundsatz, dass die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts regelmäßig die Gültigkeit der dinglichen Leistung nicht berührt, erleidet also auch hier keine Ausnahme.
Daraus folgt, dass die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der Übergabe des Geldscheines der Dirne kein Eigentum an dem Gelde verschafft, nicht richtig ist. War sie Eigentümerin, so entwendete er ihr eine Sache, die ihm nicht gehörte. Da er dabei Gewalt gegen die Eigentümerin anwandte, sie auch zugleich bedrohte, dass ihr Leben auf dem Spiel stehe, wenn sie das Geld nicht zurückgabe, und da er, wie das Landgericht feststellt, mit dem Vorsatz handelte, fremdes Geld zu entwenden, so durfte er nicht wegen versuchten, sondern musste wegen vollendeten Raubes bestraft werden.
Zur Beseitigung dieses Rechtsfehlers konnte das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 StPO den Schuldspruch selbst ändern. Nur zur Festsetzung einer neuen Strafe musste die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Koeniger Bundesrichter Krauss
Rothberg ist durch Krankheit am Unterzeichnen verhindert.
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