Revision verworfen: Pflichtverteidiger, Befangenheit und Beweiswürdigung im Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 48/55
- Datum
- 15.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO setzt das Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung oder die gebotene Mitwirkung eines Verteidigers voraus; allein die zu erwartende Strafhöhe begründet diese Beiordnung nicht.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 25 StPO ist nur bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teils der Hauptverhandlung zulässig; eine Nachholung im Revisionsverfahren ist ausgeschlossen.
Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht liegt nicht vor, wenn das Gericht ohne rechtzeitig gestellten Beweisantrag des Angeklagten keine weitere Vernehmung anordnet und der Angeklagte die Möglichkeit hatte, die relevanten Angaben im Verhör der vernommenen Zeugin zu erlangen.
Der Strafregisterauszug ist nach § 249 Satz 2 StPO ein verwertbares Beweismittel; seine Heranziehung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO).
Die Revision ist nicht zur erneuten Überprüfung der freien Beweiswürdigung befugt; Angriffe, die ausschließlich die Tatsachenwürdigung betreffen, sind nach § 337 StPO unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 24. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Wilhelm F. C. aus G., geboren ██████ ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall, hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Königer als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt F. als Vertreter der Staatsanwaltschaft, █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. November 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 25. November 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Strafe verurteilt worden. Seine Revision hat in mehreren Fällen, in einem Fall im besonderen, keinen Erfolg.
1.) Der Angeklagte hatte ursprünglich den Rechtsanwalt L. in Frankfurt am Main mit seiner Verteidigung beauftragt. Mit Schreiben vom 19. November 1955, eingegangen beim Landgericht am 21. November 1955, beantragte er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit der Begründung, er habe keine Mittel, um das Honorar des gewählten Verteidigers zu bezahlen. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, da ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliege und im Übrigen die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht geboten sei.
Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Im Eröffnungsbeschluss waren dem Angeklagten drei Betrügereien und eine Unterschlagung zur Last gelegt worden. Bei Verurteilung in sämtlichen Fällen hätte er als rückfälliger Betrüger mit einer nicht unerheblichen Zuchthausstrafe im Rückfall zu rechnen gehabt. Indessen findet das Gesetz die Höhe der zu erwartenden Strafe allein keinen besonderen Grund für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das ergibt sich aus § 140 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Die Sach- und Rechtslage war außerdem nicht dergestalt, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 geboten war. Der Angeklagte will das ersichtlich auch selbst nicht behaupten. Dagegen macht er geltend, er sei durch eine im Ersten Weltkrieg erlittene Verletzung des Gehirns selbst behindert und könne sich deshalb nicht selbst verteidigen. Dafür bieten weder das Urteil noch der Akteninhalt einen Anhaltspunkt. Der Angeklagten ist vielmehr mehrfach vorbestraft. Der Strafregisterauszug weist zwischen 1911 und 1951 insgesamt 25 Verurteilungen, überwiegend wegen Betruges, auf. Vor Gericht zu stehen, war für ihn demnach nichts Ungewohntes. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass er sich gegen die erhobenen Vorwürfe selbst verteidigen konnte. Ein Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO liegt demnach nicht vor.
2.) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsrat F., sei gegen ihn voreingenommen und mithin befangen gewesen. Er lehne ihn deshalb ab. Nach § 25 StPO ist die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nur bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teils der Hauptverhandlung zulässig. Die Ablehnung eines Richters der erkennenden Strafkammer kann deshalb im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden.
3.) Einen Verfahrensmangel findet der Beschwerdeführer ferner darin, dass das Landgericht nicht durch Befragung der als Zeugin gehörten Geschädigten L. die Namen von zwei Personen festgestellt habe, deren Vernehmung er lange vor der Hauptverhandlung in einer schriftlichen Eingabe angeregt habe. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt. Dass die Vernehmung dieser Personen, hinsichtlich deren der Angeklagte vorbringt, es handele sich um einen ehemaligen Studenten der Universität N. und um einen Journalisten von der Allgemeinen Zeitung, sich dem Landgericht aufgedrängt hätte, ist nicht ersichtlich. Zur Tat selbst würden sie nach dem Vortrag der Revision nichts bekunden können. Was in ihr Wissen gestellt wird, würde allenfalls geeignet sein, den Ruf der Zeugin L. in Zweifel zu ziehen. Frau L. ist in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden. Der Angeklagte hatte also Gelegenheit gehabt, ihr dasjenige vorzuhalten, worüber der Student und der Journalist seiner Auffassung nach hätten gehört werden müssen, und die Namen dieser beiden Personen durch Befragung der Frau L. feststellen zu lassen. Das Landgericht hat mithin die Amtsaufklärungspflicht nicht verletzt.
4.) Kein Verfahrensmangel ist darin zu finden, dass das Landgericht seine Überzeugung von den Vorstrafen des Angeklagten auf Grund des Strafregisterauszuges gewonnen und nicht sämtliche hierüber ergangenen Akten beigezogen hat. Der Strafregisterauszug ist nach § 249 Satz 2 StPO ein zulässiges Beweismittel. Wenn das Landgericht trotz des Leugnens des Angeklagten ihn als einen ausreichenden Beweis für die darin verzeichneten Bestrafungen erachtet, so entspricht dies dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO).
5.) Auch das weitere Vorbringen der Revision richtet sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die gemäß § 337 StPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist.
6.) Nach allem ist die Revision des Angeklagten unbegründet.
| Busch | Königer | Menges | |||
| Jagusch | Dr. Wiefels |