Treffer
BGH Urteil

Revision zum Meineid: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Prüfung des §157 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 48/54
Datum
07.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision hatte insoweit Erfolg. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht von Amts wegen geprüft hat, ob §157 StGB (Abwehrrechtsbefürchtung) einschlägig ist. Verfahrensrügen wurden überwiegend verworfen; mehrere Rügen waren in der Hauptverhandlung zurückgenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung eines Protokolls einer kommissarischen Vernehmung ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen oder die Parteien in der Hauptverhandlung der Verlesung zustimmen; ist die Verlesung verfahrensrechtlich unzulässig, ist das Urteil nur betroffen, wenn es auf dieser Beweiserhebung beruht.

2

Zurückgenommene Verfahrensrügen in der Hauptverhandlung sind im Revisionsverfahren in der Regel nicht mehr geltend zu machen und werden vom Revisionsgericht nicht zu prüfen sein.

3

Für die Anwendbarkeit des § 157 StGB kommt es darauf an, ob der Zeuge bei Abgabe seiner Aussage eine begründete Befürchtung strafrechtlicher Verfolgung wegen wahrheitsgemäßer Aussage hatte.

4

Wenn der Angeklagte die Tatbestandsverwirklichung bestreitet und aus den Feststellungen die Frage der Abwehrrechtsbefürchtung von Bedeutung ist, hat das erstinstanzliche Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen; unterbleibt diese Prüfung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 19. August 1953

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Hausmeister Arnold ██ ███ aus ████████, dort geboren am ███ ██ ███, wegen Meineides

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Kraus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. August 1953 im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineides zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von einem Jahr, die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ist ihm für dauernd aberkannt worden.

Seine Revision hat nur hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge geht fehl.

Der Direktor der Stadtwerke Duisburg, █████, ist auf Grund eines am 11. August 1953 gefassten Beschlusses des Landgerichts am Vortage des ersten Hauptverhandlungstages, am 13. August 1953, durch den beauftragten Richter als Zeuge vernommen und vereidigt worden, weil er wegen einer nicht aufschiebbaren dienstlichen Tätigkeit zur Hauptverhandlung nicht erscheinen konnte. Der Zeuge hatte um kommissarische Vernehmung gebeten, weil er am 14. August an wichtigen öffentlich-rechtlichen Verhandlungen in ██████ teilzunehmen hatte. Am 19. August 1953, dem zweiten Tage der Hauptverhandlung, beschloss das Landgericht die Verlesung des Protokolls über diese kommissarische Vernehmung mit der Begründung, der Grund der Anordnung bestehe auch jetzt noch. Darauf wurde das Protokoll verlesen. Hierin sieht die Revision einen Verfahrensmangel. Sie führt dazu aus, ██ sei am 19. August wieder in ███████ gewesen. Der Grund für seine kommissarische Vernehmung habe demnach nicht mehr bestanden. Auch sonst habe kein Tatumstand vorgelegen, der nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO gestattet hätte, das Protokoll über die Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung zu verlesen. Die Aussage des Zeugen sei für die Beurteilung des Gerichts von großer Bedeutung gewesen.

Keiner der Prozessbeteiligten – weder der Staatsanwalt, noch der Angeklagte, noch sein Verteidiger – haben ausweislich des Sitzungsprotokolls dem Beschluss und seiner Ausführung widersprochen. Ohne dass von den Prozessbeteiligten Beweisanträge hierzu gestellt worden waren, ist die Beweisaufnahme in ihrem allseitigen Einverständnis geschlossen worden. Ob dieses Prozessverhalten dahin gewürdigt werden kann, dass die Beteiligten mit der Verlesung einverstanden waren, und ob deshalb die Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gerechtfertigt wäre, auch wenn der ursprüngliche Grund für die kommissarische Vernehmung am 19. August nicht mehr bestanden haben sollte, braucht nicht entschieden zu werden. Auch wenn dies zu verneinen und die Verlesung demnach verfahrensrechtlich unzulässig gewesen wäre, so könnte doch das Urteil auf diesem Verfahrensmangel nicht beruhen. Die Feststellung der die Schuld des Angeklagten und die Höhe der Strafe begründenden Tatumstände ist nirgends auf die Aussage des Zeugen █████ gestützt. Die Revision trägt in dieser Richtung ebenfalls nichts vor. Insbesondere gibt sie nicht an, in welchem Punkte die Beweisaufnahme ein anderes Ergebnis gehabt haben sollte, wenn ██████ in der Hauptverhandlung persönlich vernommen worden wäre.

In der Revisionseinlegungsschrift ist weiter die Verletzung der Vorschriften der §§ 242, 244, 260, 262, 264 und 267 StPO gerügt. Diese Rüge hat der Verteidiger jedoch in der Hauptverhandlung zurückgenommen.

2. Die Verurteilung wegen Meineides (§ 154 StGB) wird durch die tatrichterlichen Feststellungen getragen. Die Revision bringt hiergegen auch nichts vor. Sie rügt nur die Nichtanwendung des § 157 StGB und führt hierzu aus, der Beschwerdeführer habe vor dem Tage seiner eidlichen Aussage, nämlich am 22. Oktober 1951, bei der Staatsanwaltschaft in Duisburg gegen die Putzfrau Zwang Strafanzeige gemäß §§ 185 ff. StGB erstattet. Hätte er in der Arbeitsgerichtssache der Putzfrau ████ gegen die Stadtwerke ████████ in dem Verhandlungstermin vom 22. November 1951 wahrheitsgemäß ausgesagt, so hätte er sich möglicherweise der Gefahr einer Bestrafung wegen dieser Anzeige ausgesetzt.

Dieser Revisionsangriff ist begründet.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte die Zwang wegen falscher Anschuldigung angezeigt, weil sie gegenüber der Betriebsleitung der Stadtwerke behauptet hatte, er – der Angeklagte – habe nicht nur sie, sondern auch andere Putzfrauen, darunter die Elias, unsittlich belästigt. Die Zwang ist in erster Instanz vom Schöffengericht und in zweiter Instanz vom Landgericht in Duisburg freigesprochen worden. Wann der Angeklagte die Anzeige erstattet hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Zwang hat ihre den Angeklagten belastenden Angaben bei der Betriebsleitung am 19. September 1951 erstattet. Es ist deshalb möglich, dass er die Anzeige am 22. Oktober 1951 bei der Staatsanwaltschaft erstattet hat. Wenn er in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren als Zeuge zugegeben hätte, die ████ unsittlich belästigt zu haben, so hätte die Gefahr bestanden, dass er seinerseits wegen falscher Anschuldigung verfolgt worden wäre. Für die Anwendung des § 157 StGB kommt es nun allerdings darauf an, ob der Zeuge eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung für den Fall wahrheitsgemäßer Aussage befürchtet hat. Der Beschwerdeführer hat bestritten, falsch ausgesagt und einen Meineid geleistet zu haben. Das Landgericht hätte deshalb von sich aus prüfen müssen, ob er nach der Sachlage die Unwahrheit gesagt hat, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen falscher Anschuldigung abzuwenden.

Darin, dass das Landgericht dies nicht getan hat, liegt ein Verstoß gegen das sachliche Recht (§ 157 StGB), der dazu zwingt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch darüber zu entscheiden haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zuzubilligen ist. Die Aufhebung im Strafausspruch umfasst auch die Nebenstrafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte und die Nebenfolge der Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

BuschKrausMartin
KoenigerMaas