Treffer
BGH Urteil

§ 174 Nr. 1 StGB: Anvertrautsein erfordert mehr als Hausgemeinschaft und Unterhalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 48/53
Datum
30.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Taten aus dem Jahr 1952. Der BGH beanstandete, dass das LG ein Anvertrautsein zur Erziehung/Aufsicht allein aus Hausgemeinschaft, Schlafraumteilung, einmaliger Interessenwahrnehmung und Unterhaltsbeiträgen hergeleitet hatte. Diese Umstände genügen ohne besondere, die Überordnungs- und Verantwortungsstellung begründende Tatsachen nicht. Dagegen hielt der BGH § 174 Nr. 1 StGB für 1943–1945 für tragfähig, hob aber wegen möglicher Strafzumessungsbeeinflussung den Strafausspruch insoweit sowie die übrigen Fälle mit Feststellungen auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass dem Täter der Minderjährige zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist und hieraus ein Überordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis folgt.

2

Ein Anvertrautsein im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB wird durch bloße Hausgemeinschaft oder die wirtschaftliche Unterstützung des Minderjährigen bzw. seiner Familie nicht begründet; erforderlich sind besondere Umstände persönlicher Obhut und Verantwortungsübernahme.

3

Ein faktisches Erziehungs- und Obhutsverhältnis kann auch ohne ausdrückliche Abrede entstehen, wenn die tatsächlichen Lebensverhältnisse dem Täter eine umfassende Sorge- und Aufsichtspflicht gegenüber dem Minderjährigen zuweisen.

4

Ist ein Kind dem erzieherischen Einfluss der Eltern vollständig entzogen und dem Haushalt des Täters auf längere Zeit eingegliedert, kann sich daraus für den Haushaltsvorstand ein tatsächliches Überordnungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ergeben.

5

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die den behaupteten Mangel begründenden Tatsachen nicht in der Revisionsbegründung angegeben werden (§ 344 Abs. 2 StPO).

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Hermann B., geboren am ████ 1894 in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koettiger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 5. November 195[REDACTED] aufgehoben

1. im Strafausspruch, soweit er wegen der 1945 an Ida ███ verübten Unzucht verurteilt worden ist, 2. im vollen Umfang in den übrigen drei Fällen mit den Feststellungen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen, ferner wegen dreier weiterer Sittlichkeitsverbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Seine auf Verletzung der §§ 244, 267 StPO und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil die Tatsachen, die den Mangel enthalten sollen, nicht angegeben sind (§ 344 Abs. 2 StPO).

Dagegen ist die Sachbeschwerde insoweit begründet, als sie die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB in den Fällen bekämpft, die sich ab Frühjahr 1952 in Uerdingen ereignet haben. Die Verurteilung auf Grund dieser Bestimmung ist nur möglich, wenn dem Angeklagten die drei Töchter des Theodor ███ während der Tatzeit – etwa Frühjahr bis Sommerbeginn 1952 – zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut gewesen waren.

1.) Hierzu hat das Landgericht festgestellt, Theodor ███ habe nach dem Tode seiner Ehefrau seine Schwester, die Ehefrau des Angeklagten, gebeten, ihm den Haushalt zu führen. Daraufhin ist diese zunächst allein zu ██████ gezogen. Aus diesem Sachverhalt hat der Erstrichter gefolgert, dass die Ehefrau des Angeklagten die Betreuung der drei Kinder Ida, Maria und Christel ██████ mitübernommen hat. Er ist weiter der Auffassung, das Verhältnis des später nachgefolgten Angeklagten zu den drei Kindern habe sich ebenfalls so gestaltet, dass es deren Obhut und Betreuung in sich geschlossen habe. Der Angeklagte habe sich auch dazu für befugt gehalten.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

a) Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass an sich die Erziehung der drei Mädchen ihrem Vater oblag. Ihm waren sie in erster Linie zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut (BGHSt 1, 343). Kraft seiner elterlichen Gewalt und der natürlichen Beziehungen zu seinen Kindern war er berechtigt und verpflichtet, sie zu beaufsichtigen, ihre geistige Entwicklung und ihre sittliche Haltung zu überwachen und zu leiten. Er war für deren gesamte Lebensführung verantwortlich. Seine etwa vorhandene Schwerfälligkeit und Unselbständigkeit entband ihn nicht von seiner Erziehungspflicht, wenn die Kinder in seinem Haushalt lebten, wie es die Strafkammer als erwiesen angesehen hat.

Allerdings können neben den Eltern andere Personen zur Erziehung berechtigt und verpflichtet sein. Ein Überordnungsverhältnis dieser Art kann dadurch eintreten, dass der zunächst Berechtigte einen anderen mit der Ausübung seiner Rechte und Pflichten beauftragt. Es kann sich auch ohne besondere Abmachung zwischen den Eltern des Minderjährigen und dem Übernehmer der Erziehungspflicht aus der Gestaltung der ganzen Umstände ergeben (BGHSt 1, 292).

Im vorliegenden Fall war die Ehefrau des Angeklagten von ihrem Bruder zur Mitwirkung bei der Erfüllung seiner Aufgabe herangezogen worden. Beim Angeklagten das nach den Feststellungen nicht der Fall. Das würde zwar das Vorhandensein seiner Überordnung gegenüber den Kindern und deren Anvertrautsein nicht ausschließen. Solche Beziehungen können ohne Rechtsgeschäft auf rein tatsächlicher Grundlage entstehen. Aber durch die Hausgemeinschaft allein werden solche Beziehungen noch nicht begründet. Es hätten besondere Umstände hinzutreten müssen, auf Grund deren der Angeklagte als berechtigt und verpflichtet angesehen werden konnte und sich selbst verantwortlich fühlen musste, das gesamte Verhalten der Mädchen neben deren Vater und neben seiner Ehefrau zu überwachen und zu lenken (RGSt 74, 276; DR 1941, 2289 Nr. 1). Dafür liegt kein zureichender Anhalt vor.

b) Der Tatsache, dass der Angeklagte mit seiner Ehefrau und den drei Töchtern seines Schwagers in einem Raum schlief, kann keine Bedeutung zukommen. Daraus ist für die Einräumung einer Erziehungsbefugnis nichts zu entnehmen. Aus den Urteilsgründen ist zu ersehen, dass der nachträglich aufgekommene Angeklagte dort untergebracht wurde, wo seiner Frau bereits vor seiner Übersiedlung ihr Lager zugeteilt worden war.

Aus der einmaligen Unterredung des Angeklagten mit dem Arbeitgeber der Ida ████, durch die er ihre Interessen wahrzunehmen versucht hat, kann noch nicht geschlossen werden, dass er sich zur Betreuung der Kinder seines Schwagers für befugt hielt oder dazu verpflichtet war. Die Revision behauptet, den Angeklagten hätten nur seine geschlechtlichen Beziehungen zu Ida ███████ zu seinem Vorgehen veranlasst.

Mit einer solchen Möglichkeit muss nach der Sachlage gerechnet werden. Jedenfalls ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte sich im ███████ um die Erziehung der bereits 17-jährigen Ida ███ oder ihrer beiden jüngeren Schwestern irgendwie gekümmert hat. █████████████ kann dem einmaligen Vorfall, bei dem er sich um die Ida ███ angenommen hat, nicht die Bedeutung beigemessen werden, er habe dadurch eine ihm zukommende Erzieherstellung zum Ausdruck bringen wollen.

Vor allem scheint das Landgericht die Beziehung des Anvertrautseins der Kinder dadurch zu stützen, dass der Angeklagte zum Unterhalt der Familie seines Schwagers beigetragen hat. Aber auch das genügt nicht zur Begründung. Die wirtschaftliche Fürsorge als solche ist nicht geeignet, die persönlichen Beziehungen und Bindungen zu ersetzen, auf denen sich das Vertrauensverhältnis des § 174 Nr. 1 StGB aufbaut. Erst diese persönlichen Beziehungen führen zur Abhängigkeit des Minderjährigen von der ihm übergeordneten Person. Selbst durch die volle Unterhaltsleistung wird kein Erziehungsrecht, keine Erziehungsgewalt erworben (RG JW 1937, 1330 Nr. 27).

Auch sonst ist nicht ersichtlich, wodurch der Angeklagte die persönliche Fürsorge und Obhut für die drei Kinder freiwillig übernommen haben könnte. Daran könnte vielleicht gedacht werden, wenn deren Vater zur Erziehung nicht in der Lage ███████ wäre (BGHSt 1, 55). So war es indes nicht. ███ war Haushaltsvorstand und von seinen Töchtern räumlich nicht getrennt. Er konnte daher auf deren Verhalten ständig einwirken. Die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte habe sich gegenüber dem Vater der Kinder ein Übergewicht auch in Fragen der Erziehung verschafft, lässt erkennen, dass dieser seine Erziehungsrechte tatsächlich ausgeübt hat, mag er dabei auch nicht immer die erforderliche Tatkraft gezeigt haben. Ob und wodurch sich der Angeklagte das Ansehen und den Einfluss einer Erziehungsperson den drei ihm keinen Gehorsam schuldenden Mädchen gegenüber verschafft, in welcher Weise er sie erzogen, beaufsichtigt oder betreut hat, ist bisher für den innerhalb des Jahres 1952 liegenden Zeitraum nicht hinreichend dargetan.

Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden, soweit der Angeklagte wegen der im Jahre 1952 begangenen Unzucht mit Abhängigen schuldig gesprochen worden ist. Die Aufhebung erfasst außer dem nur aus § 174 Nr. 1 StGB gewürdigten Fall der Ida ████████ auch die Fälle ihrer beiden Schwestern Maria und Christel. Die Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zwar nicht zu beanstanden, weil der äußere und innere Tatbestand dieses Verbrechens gegenüber beiden Mädchen erfüllt ist. Da der Schuldspruch in diesen beiden Fällen aber auch auf ein tateinheitlich zusammentreffendes Verbrechen aus § 174 Nr. 1 StGB lautet, musste er in vollem Umfang fallen.

2.) Anders liegt die Sache im Falle der Unzuchtshandlungen, die der Angeklagte an der Ida ███ gegen Kriegsende in seinem Haushalt in ██████ verübt hat.

Soweit er geltend macht, er sei dazu nicht in der Lage gewesen, weil er jeden Morgen sehr früh zum Zeitungsaustragen gegangen sei, kann er vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden. Dieses Vorbringen richtet sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Erstrichters und seine Feststellungen, ist also unbeachtlich.

Auch die rechtlichen Einwendungen dringen nicht durch. Der Angeklagte hat die damals 8-jährige Ida █████ in Kenntnis ihres Alters mehrmals am Geschlechtsteil berührt und damit den äußeren und inneren Tatbestand eines Verbrechens wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Hierwegen ist er zu Recht verurteilt worden.

Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Annahme eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB.

Theodor ███ hat seine Tochter Ida im September 1943, als wegen der verstärkten Fliegergefahr in ██████ die Schulen geschlossen wurden, bei dem Angeklagten in ██████ untergebracht und sie bis zum Frühjahr 1945 dort gelassen. Damit war das Mädchen dem erzieherischen Einfluss seiner Eltern völlig entzogen und gehörte ganz auf Grund dieser Sachlage dem Haushalt des Angeklagten an.

Daraus ergab sich für ihn als den Haushaltsvorstand die Notwendigkeit, dem 8-jährigen, demnach schutz- und erziehungsbedürftigen Kinde die erforderliche Sorge in persönlicher Hinsicht angedeihen zu lassen. Selbst wenn man aus der völligen Überlassung des Mädchens an den Angeklagten noch nicht den stillschweigend erteilten und übernommenen Auftrag zur Übernahme der Ausübung der Personensorge entnehmen wollte, so läge darin doch die tatsächliche Entwicklung eines Überordnungsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Ida ██ ██ auf Grund dessen er zur Erziehung und ████████████████ ███ berufen war (RG DR 1944, 173).

Daran ändert die Tatsache nichts, dass daneben seine Ehefrau als Tante des Mädchens diese Aufgabe mitübernommen hat. Zufolge seiner Stellung als Haushaltsvorstand und der gesamten Umstände entstand nach der natürlichen Lebensanschauung auch zwischen dem Angeklagten und der Ida ███ ein auf Vertrauen beruhendes Abhängigkeitsverhältnis. Dieses beruhte vor allem auf dem geringen Alter des Mädchens, das dessen Erziehung und Betreuung in besonderem Maße durch beide Eheleute erforderte, zumal sie durch den Krieg erheblich erschwert war.

Dass die innere Tatseite ohne Rechtsirrtum bejaht ist, ist aus dem angefochtenen Urteil mit genügender Deutlichkeit zu ersehen. Der Angeklagte musste nur die Tatsachen kennen, aus denen sich seine Erzieherpflichten ergaben (RGSt 76, 391). Dass er sich deren bewusst war, kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe bedenkenfrei entnommen werden.

Der gegen den Schuldspruch gerichtete Angriff ist somit unbegründet.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Verurteilung in den drei anderen Fällen auf das Strafmaß in dem vorliegenden Fall eingewirkt hat. Wegen der dort notwendigen Urteilsaufhebung war es angezeigt, hier den Strafausspruch aufzuheben. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision war zu verwerfen.

Sollte sich auf Grund der neuen Verhandlung kein zureichender Anhalt für das Vorliegen eines Obhutsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Ida ███████ im Jahre 1952 ergeben, so wäre im Falle wirksamer Strafantragstellung zu prüfen, ob eine Beleidigung des Mädchens und seines Vaters (RGSt 70, 245) oder des Mädchens allein vorliegt.

KoenigerRotberg
BuschBaldus
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