Richterablehnung wegen Befangenheit: Einflussnahme auf Ehefrau mit Zeugnisverweigerungsrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 48/50
- Datum
- 09.02.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn aus Sicht eines verständigen Angeklagten bei Würdigung der ihm bekannten Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; auf die subjektive Absicht des Richters kommt es nicht an.
Äußerungen eines Richters gegenüber einem zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen, die als Aufforderung verstanden werden können, von dem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch zu machen, können die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Ein Richter darf die Entschlussfreiheit eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen nicht durch Einwirkung in eine bestimmte Aussage- oder Aussageverweigerungsrichtung beeinflussen; anderenfalls entsteht der Verdacht unsachlicher Verfahrenslenkung.
Ist ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen und wirkt der abgelehnte Richter an der Entscheidung mit, führt dies als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 20. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hermann P. ██ aus ██, ██straße ██, geboren am 190██, in der Notanstalt in ██ in Untersuchungshaft, wegen Blutschande und Unzucht mit Abhängigen,
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 9. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter, als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchmeier, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Koeniger, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████, als Beamter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
StPO §§ 24, 338 Nr. 3
1. Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unterliegt auch in tatsächlicher Beziehung der freien Nachprüfung des Revisionsrichters. 2. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn im Angeklagten bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände die Auffassung aufkommen kann, der Richter werde ihm gegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die dessen Unparteilichkeit störend beeinflussen könnte. 3. Äußerung eines Richters zur Ehefrau des Angeklagten, die von dieser dahin verstanden wird, sie solle sich mit ihrem Ehemann nicht versöhnen und von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen, als Ablehnungsgrund.
Aktenzeichen: 3 StR 48/50 (III – 31/60) Urteil vom 9. Februar 1951
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 20. Oktober 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Düsseldorf.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet. Ihr liegen folgende von der Revision vorgetragene Tatsachen zugrunde, deren Richtigkeit sich aus dem Inhalt der Akten ergibt:
Nach dem durch Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Mai 1950 der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt, seine damals mitangeklagte Ehefrau aber freigesprochen worden war und über die hiergegen gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft noch nicht entschieden war, hat die Ehefrau des Angeklagten, ihr zu einer Unterredung mit dem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten eine Sprecherlaubnis zu erteilen. Bei der dadurch veranlassten Rücksprache sagte ihr der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. ████, und zwar nach ihrer Annahme mit Rücksicht auf ihre Absicht, bei einer neuen Hauptverhandlung gegen ihren Mann die Aussage zu verweigern: „Der Weg, den Sie gehen, ist falsch.“ Auf ihre Frage, was damit gemeint sei, äußerte er weiter: „Das Urteil, das gegen Sie ergangen ist, bleibt nicht bestehen. Das gleiche wird mit dem Urteil gegen Ihren Ehemann der Fall sein, das sage ich Ihnen.“ Nachdem die Staatsanwaltschaft die Revision zurückgenommen hatte, auf die Revision des Angeklagten aber das Urteil vom 5. Mai 1950, soweit es ihn betraf, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen worden war, lehnte der Angeklagte vor der neuen Hauptverhandlung durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. September 1950 den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. ████, unter Darlegung der vorstehend erwähnten Vorgänge wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der abgelehnte Richter erklärte sich in seiner dienstlichen Äußerung nicht für befangen, bemerkte jedoch, dass er die zur Begründung des Gesuchs angeführten Worte möglicherweise gebraucht habe. Zur Erläuterung dieses Verhaltens erklärte er noch folgendes: Die Ehefrau des Angeklagten habe, wie sich aus ihren Angaben im ersten Hauptverhandlungstermin ergeben habe, in ihrer Ehe ein wahres Martyrium durchgemacht. Erst kurz vor dem Termin habe sie sich, frei vom ständigen Einfluss ihres Mannes, zu dem Entschluss durchgerungen, in der Hauptverhandlung gegen ihn auszusagen und die Scheidung der Ehe zu betreiben. In dem nach der Verhandlung zutage getretenen neuerlichen Hineigen zu ihm habe er eine Uneinsichtigkeit und Dummheit der Frau erblickt und deshalb mit seinen Worten enden wollen: Sie solle sich nicht einbilden, dass ihr Mann mit seinem bisherigen Benehmen gebrochen und sich in einen liebevollen und treuen Ehegatten verwandelt habe. Die in dem Verhalten der Frau zum Ausdruck gekommene erschütternde Charakterlosigkeit möge der Grund dafür gewesen sein, weshalb er sich ihr gegenüber kühl und unverbindlich geäußert habe. Nachdem für den abgelehnten Richter dessen Vertreter eingetreten war, erklärte die Strafkammer durch Beschluss vom 22. September 1950 das Ablehnungsgesuch für unbegründet.
Das bei der Behandlung des Ablehnungsgesuchs beachtete Verfahren entspricht dem für das Gericht zur Zeit der Entscheidung geltenden § 27 StPO in der Fassung der VO des Zentraljustizamtes für die Britische Zone vom 9. Februar 1948 (VOBl. BZ 1948 S. 41). Mit Recht bekämpft jedoch die Revision die Entscheidung selbst als unrichtig.
Es entspricht der einhelligen Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum, dass Ablehnungsgesuche auch in tatsächlicher Beziehung der freien Nachprüfung des Revisionsrichters unterliegen (RGSt 58, 78; 53, 403; 65, 402; Löwe-Rosenberg, Erl. 7 zu § 338). Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte auf Grund des dargelegten ihm bekannten Sachverhalts auch bei verständiger Würdigung der Sache Grund zu der Annahme hatte, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen könne (RGSt 61, 67), sei also befangen. Die Äußerung des Richters zur Ehefrau des Angeklagten: „Der Weg, den Sie gehen, ist falsch“, bezog sich nach dem Zusammenhang, in dem sie fiel, auf den Wandel, der in den Gesinnungen der Frau dem Angeklagten gegenüber eingetreten war. Im Zeitpunkt der ersten Verhandlung war sie entschlossen, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen; sie hatte durch ihre Angaben als Zeugin ihren Mann stark belastet. Die Feststellungen, zu denen die Strafkammer damals gekommen war, beruhten vorwiegend auf ihren Angaben. Nach dem Termin fasste sie jedoch wieder Zuneigung zu ihrem Ehemann und erklärte, sie werde ihn in einem neuen Termin nicht mehr belasten, sondern ihre Aussage verweigern. Diesen Gesinnungswandel bezeichnete der Richter als falsch. Es steht nicht fest, dass bei der Unterredung zwischen dem Richter und der Frau des Angeklagten ausdrücklich auch von ihrer Absicht die Rede war, in Zukunft die Aussage zu verweigern. Es kann deshalb sein, dass Landgerichtsdirektor Dr. ████ nur seine Auffassung von dem Gesinnungswandel im Allgemeinen ausdrücken wollte und an die von der Frau geäußerte Absicht, in Zukunft die Aussage zu verweigern, nicht dachte. Diese Absicht bildete aber ein Stück dieses Gesinnungswandels und die für den Angeklagten im Augenblick wichtigste Folge. Es entbehrt deshalb keinesfalls einer tatsächlichen Grundlage, sondern liegt im Gegenteil sehr nahe, dass die Ehefrau des Angeklagten und dieser selbst das in der Äußerung zum Ausdruck kommende Unwerturteil auch und gerade auf die Absicht der späteren Aussageverweigerung bezogen und in ihr die Aufforderung zu erkennen glaubten, die Ehefrau möge sich lieber „richtig“ in dem Sinne verhalten, dass sie auch in einem neuen Verhandlungstermin den Angeklagten belastende Aussagen mache.
Ob diese Deutung dem Willen und der Vorstellung des Landgerichtsdirektors Dr. ████ entsprach, ist ohne Bedeutung. Es kommt nur darauf an, ob der Angeklagte bei vernünftiger Würdigung der ihm bekannten Umstände zu dieser, wenn auch irrigen, Ansicht gelangen konnte, und das ist entgegen der im Beschluss vom 22. September 1950 zum Ausdruck gekommenen Meinung der Strafkammer aus den angeführten Gründen zu bejahen.
Von diesem Boden aus ist aber auch ein Misstrauen des Angeklagten gegen die Unparteilichkeit des Richters nicht unbegründet. Ein Zeuge, dem nach § 52 StPO als Angehöriger ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, kann nach seinem Ermessen darüber entscheiden, ob er davon Gebrauch machen will oder nicht. Jede Einwirkung auf ihn in dem Sinne, dass er von seinem Recht keinen Gebrauch machen solle, wäre für den Richter ein Eingriff in diese Entschlussfreiheit und ist ihm daher nicht gestattet. Geschieht es dennoch, vor allem dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, zu erwarten ist, dass der Angehörige den Angeklagten belastende Aussagen machen könnte, so setzt sich der Richter dem Verdacht oder der Missdeutung aus, dass er sich aus unsachlichen Gründen nicht auf die ihm obliegende Aufgabe beschränken wolle, unter Benutzung der gesetzlich zulässigen Beweismittel die Wahrheit zu erforschen, sondern dass er den durch das Verfahrensrecht gewiesenen Weg verlasse und auf Grund einer vorgefassten Meinung von der Schuld des Angeklagten seine Aufgabe darin sehe, möglichst viel belastendes Material gegen ihn zusammenzutragen.
Diese Meinung konnte im Angeklagten nicht ohne Grund vor allem wegen der sonstigen begleitenden Umstände aufkommen, unter denen der Landgerichtsdirektor die Äußerungen machte. Sie enthielten eine Beurteilung der Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Ehegatten. Diese Beziehungen zu beurteilen, ist aber Sache der Eheleute selbst. Das gilt ganz allgemein, besonders aber dann, wenn eine Ehefrau vor der Frage steht, ob sie ihrem Mann, der sich schwere Eheverfehlungen hat zuschulden kommen lassen, nicht trotzdem verzeihen soll. Ein Strafrichter, der aus Anlass einer dienstlichen Verrichtung, zu der die Beurteilung der ehelichen Beziehungen und die Äußerung eines solchen Urteils nicht gehört, gleichzeitig der Frau ungefragt deutlich zu verstehen gibt, dass er die Aussöhnung als falsch beurteile, setzt sich damit nicht ohne Grund bei dem angeklagten Ehemann dem Verdacht der Befangenheit und Parteilichkeit aus, zumal wenn man bedenkt, dass selbst dann, wenn einem Gericht eheliche Verhältnisse zur Beurteilung unterbreitet werden, zwar eine Einwirkung auf die Ehegatten im Sinne einer Versöhnung nicht selten stattfindet und oft sogar vom Gesetz vorgeschrieben ist, die Beeinflussung eines Ehegatten nach der Richtung, sich nicht zu versöhnen, aber durchaus ungewöhnlich ist. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass Landgerichtsdirektor Dr. ████, worauf er in seiner dienstlichen Erklärung hinweist, Grund zu der Annahme zu haben glaubte, die Aussöhnung werde vom Angeklagten nicht ganz ehrlich betrieben und werde deshalb keinen Bestand haben, und dass er deshalb aus guter Absicht gehandelt habe. Auch dann blieb eine irrige Auffassung des Angeklagten hierüber verständlich.
Es kommt hinzu, dass der Angeklagte auch aus dem Tonfall ungünstige Schlüsse ziehen konnte. Die Ehefrau des Angeklagten nennt ihn erregt und betont unfreundlich. Landgerichtsdirektor ████ dienstliche Erklärung geht zwar nur dahin, er habe sich kühl und unverbindlich geäußert, sie enthält aber die weitere Bemerkung, das sei geschehen, weil im Verhalten der Ehefrau des Angeklagten Uneinsichtigkeit, Dummheit und eine geradezu erschütternde Charakterlosigkeit zum Ausdruck gekommen seien. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass aus dem Tonfall und der Form der Äußerungen jedenfalls nichts entnommen werden konnte, was geeignet gewesen wäre, beim Angeklagten die Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Richters zu zerstreuen, die er aus dem sachlichen Inhalt seines Verhaltens herleiten durfte.
Alle diese Gründe konnten im Angeklagten auch bei verständiger Würdigung aller ihm bekannten Umstände die Besorgnis aufkommen lassen, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber schon vor Beginn der neuen Hauptverhandlung eine innere Haltung ein, durch die dessen Unparteilichkeit störend beeinflusst werden könnte. Das rechtzeitig angebrachte Ablehnungsgesuch war deshalb begründet, und die Ablehnung des Gesuchs durch den Beschluss vom 22. September 1950 ist zu Unrecht erfolgt. Das angefochtene Urteil muss deshalb nach der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr. 3 StPO mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Auf die zur weiteren Begründung der Ablehnung vorgetragenen Vorgänge vom 29. September 1950 kommt es mithin nicht an. Sie könnten im Übrigen nicht berücksichtigt werden, weil das Ablehnungsgesuch selbst nicht auf diese Vorgänge gestützt war und sie sich erst nach dem Zeitpunkt ereignet haben, bis zu dem nach § 25 StPO das Ablehnungsgesuch anzubringen war.
Die weiteren Verfahrensrügen, dass das Landgericht einen an die Staatsanwaltschaft gerichteten Brief der Tochter des Angeklagten verwertet und damit gegen § 252 StPO verstoßen habe und dass es seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, sowie ferner die Sachrüge sind nach Ansicht des Senats unbegründet. Nähere Ausführungen dazu sind jedoch entbehrlich, weil die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt. Dabei hat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das benachbarte Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
| Landgericht Duisburg | Richter | Dr. Hille | |||
| Krume | Dr. Geier | Dr. Koeniger |