Antrag nach §346 Abs.2 StPO gegen Verwerfungsbeschluss: Unzulässigkeit wegen Verspätung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 483/98
- Datum
- 28.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO ist innerhalb einer Woche nach wirksamer Zustellung des Verwerfungsbeschlusses zu erheben; eine verspätete Erhebung ist unzulässig.
Für den Fristbeginn nach §346 Abs.2 StPO ist die wirksame Zustellung des Verwerfungsbeschlusses nach §145a StPO maßgeblich.
Die Versäumung der einwöchigen Frist macht den Antrag unzulässig, sofern der Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und keine förmlichen Wiedergutmachungsgründe vorliegen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vom Betroffenen zu beantragen; das Gericht greift nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen von Amts wegen ein.
Die nachträgliche Rücknahme der Revision kann eine bereits eingetretene Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis nicht heilen, wenn die Anfechtung des Verwerfungsbeschlusses nicht fristgerecht erfolgt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 13. Mai 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 483/98 vom 28. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Mai 1998, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. März 1998 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Mit Schreiben vom 3. Juli 1998 wendet sich der Angeklagte gegen den auf § 346 Abs. 1 StPO gestützten Verwerfungsbeschluss des Landgerichts.
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 18. September 1998 u. a. ausgeführt:
"Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO zu interpretierende Rechtsmittel des Angeklagten ist verspätet und damit unzulässig. Der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Mai 1998 war gemäß § 145a Abs. 1 und 3 StPO am 22. Juni 1998 wirksam an den Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden. Die einwöchige Frist nach § 346 Abs. 2 StPO lief somit mit Ablauf des 29.06.1998 ab.
Schon bei Eingang des Schreibens des Angeklagten beim Bundesgerichtshof am 06. Juli 1998 war diese Frist verstrichen. Erst recht war dies der Fall, als das Schreiben am 11. Juli 1998 beim Landgericht Mönchengladbach als dem für die Anbringung des Rechtsmittels zuständigen Gericht einging (vgl. BGHR StPO § 346 Abs. 2 Antrag 1).
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Umstände, die die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Dass im vorliegenden Fall keiner der in § 346 Abs. 1 StPO aufgeführten Fälle, sondern vielmehr ein von dieser Vorschrift nicht erfasster – im Übrigen wirksamer – Rechtsmittelverzicht gegeben war und der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts somit nicht hätte ergehen dürfen, steht der Wirksamkeit dieses nicht rechtzeitig angefochtenen Beschlusses nicht entgegen."
Dem tritt der Senat mit dem Bemerken bei, dass die vom Angeklagten nachträglich erklärte Revisionsrücknahme keine Wirkung entfalten konnte.
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