Revision gegen Urteil wegen Drogenhandels verworfen – Zuständigkeit und Gesamtvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 483/90
- Datum
- 03.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Rüge nach § 338 Nr. 4 StPO kommt es darauf an, ob das erkennende Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung zuständig war.
Das StVAG 1979 ändert nichts an der revisionsrechtlichen Beurteilung des Verhältnisses zwischen Jugendgericht und Erwachsenengericht.
Ein für fortgesetzte Handlungen erforderlicher Gesamtvorsatz darf nicht zugunsten des Angeklagten unterstellt werden, wenn Anklage und Urteilsgründe ihn nicht tragen.
Die vorläufige Einstellung selbständiger Taten nach § 154 StPO ist zulässig und begegnet grundsätzlich keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 19. Juni 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 483/90 in der Strafsache gegen Halil ███ aus ████, geboren am 0. █████ 1951 in ████ █████████, Feyzi ███ aus ██, geboren am ██████ 1968 in ██ ██████████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai 1991 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Juni 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Das StVAG 1979 hat an der revisionsrechtlichen Beurteilung des Verhältnisses zwischen Jugendgericht und Erwachsenengericht nichts geändert (vgl. Rieß NStZ 1981, 304; Hanack in Löwe-Rosenberg 24. Aufl. § 338 Rdn. 77). Es kommt deshalb bei der Rüge des § 338 Nr. 4 StPO darauf an, ob das erkennende Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung zuständig war. Dies war der Fall. Im Übrigen fehlt es schon nach der Anklage und den Urteilsgründen (vgl. UA S. 8/9) an einem für die fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz. Ein solcher Gesamtvorsatz kann nicht zugunsten eines Angeklagten unterstellt werden. Die Zulässigkeit der vorläufigen Einstellung selbständiger Taten gemäß § 154 StPO begegnet keinen Bedenken (vgl. auch BGHSt 10, 100; BGH MDR 1974, 54).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Zschockelt, | Rissing-van Saan, | Miebach | |||
| Kutzer, | Blauth, |