Revision des Angeklagten gegen LG Duisburg abgewiesen – keine Revisionsrechtfertigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 483/22
- Datum
- 09.08.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:090823B3STR483.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren hat darauf zu sehen, ob ein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt, der zu einer Aufhebung oder Abänderung des Urteils führen könnte.
Trägt die Revision in der Sache keinen Erfolg, ist die Entscheidung über eine mögliche Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist entbehrlich.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterlegene Beschwerdeführer zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. August 2023, Az: 3 StR 483/22, Beschluss
vorgehend LG Duisburg, 16. Februar 2021, Az: 51 KLs 2/20
nachgehend BGH, 9. August 2023, Az: 3 StR 483/22, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Da die Revision in der Sache keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob dem Angeklagten auf seinen Antrag oder gegebenenfalls von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren gewesen wäre.
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt