Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verfall aufgehoben mangels Feststellungen zur Verfügungsgewalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 482/96
Datum
13.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte den Verfall von Bargeldbeträgen. Der BGH hob die Verfallsanordnung auf, weil nicht festgestellt wurde, ob sie eigene Verfügungsgewalt über die Spendengelder erlangte oder ein Vertretungsfall nach § 73 Abs. 3 StGB vorliegt. Verurteilung und Einziehung blieben bestehen. Die Sache wurde insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB ist nur zulässig, soweit der Täter oder Teilnehmer aus der Tat unmittelbar wirtschaftlich einen Vorteil erlangt hat.

2

Wenn der wirtschaftliche Vorteil unmittelbar einem Dritten zugeflossen ist, muss geprüft werden, ob ein Vertretungsfall im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB vorliegt.

3

Bei Mittäterschaft kann Verfall in voller Höhe gegenüber einem Beteiligten angeordnet werden, wenn die Beteiligten vereinbaren, dass dieser Mitverfügungsgewalt über die Erlöse erlangen soll.

4

Wenn der Angeklagte keine Verfügungsgewalt erlangt hat, kommt eine Verfallsanordnung nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB gegen die Verfügungsbefugten in Betracht, auch wenn das Verfahren gegen diese nach § 153a StPO eingestellt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 5. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 13. November 1996 in der Strafsache gegen Michaela [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1967 in [REDACTED], wegen Zuwiderhandelns gegen ein Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von 1.867,26 DM und 5,60 SFr angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Zuwiderhandelns gegen ein Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, einen Karton als Tatwerkzeug eingezogen und den Verfall von 1.867,26 DM sowie von 5,60 Schweizer Franken angeordnet.

Die Revision der Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung und die Einziehung richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dagegen kann die Anordnung des Verfalls nicht bestehen bleiben.

Der Verfall kann gegen einen Täter oder Teilnehmer nur angeordnet werden, soweit dieser unmittelbar aus der Tat wirtschaftlich etwas erlangt hat (Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 73 Rdn. 11, 14 und 16; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 73 Rdn. 3 ff.). Dem Urteil ist zwar zu entnehmen, dass die Angeklagte an der Tat, aus welcher das Geld stammte, als Täterin beteiligt war. Inwieweit sie eigene Verfügungsgewalt über das gesammelte Geld erlangte, bleibt jedoch offen. Es wird schon nicht erörtert, ob ein Vertretungsfall im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB (vgl. etwa Eser aaO Rdn. 34 ff.; Dreher/Tröndle aaO Rdn. 12 ff.; Schäfer in LK StGB 10. Aufl. § 73 Rdn. 38 ff.) vorliegt, bei welchem der Tatvorteil unmittelbar von einem Dritten, etwa von der hinter der Sammelaktion stehenden Person oder Personenvereinigung, erlangt worden ist. Aber auch wenn das Geld seinem wirtschaftlichen Wert nach nicht unmittelbar einem tatunbeteiligten Dritten zugeflossen ist, bedarf es der Feststellung, wer unter den Tatbeteiligten wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über das Geld erlangt hat. Nach den Grundsätzen der Mittäterschaft wäre eine Zurechnung gegenüber der Angeklagten möglich, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass die Angeklagte Mitverfügungsgewalt über die eingenommenen Spendengelder haben sollte. In einem solchen Fall gemeinsamer Erlangung der Verfügungsgewalt könnte der Verfall in voller Höhe gegenüber der Angeklagten ausgesprochen werden, da von Gesamtschuldnerschaft auszugehen wäre (vgl. Schäfer aaO Rdn. 20; BGHSt 10, 237). Hat die Angeklagte dagegen keine Mitverfügungsgewalt erlangt, kommt eine selbständige Anordnung des Verfalls nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB gegen die Verfügungsbefugten in Betracht, gegen die das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt worden ist.

BlauthKutzerWinkler
ZschockeltPfister
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