Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Freispruch wegen nicht nachgewiesener fortgesetzter BtM-Handelstat

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 482/92
Datum
11.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen des als fortgesetzte Handlung angeklagten Betäubungsmittelhandels. Der BGH ergänzte die Revision dahingehend, dass der Angeklagte für die Tat (Fall 4) – Handel mit Haschisch – freigesprochen wird, weil der Fortsetzungszusammenhang durch Verurteilung selbständiger Taten aufgelöst wurde und die betreffende Tat nicht erwiesen war. Die übrige Revision blieb ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung wurde getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geht Anklage und Eröffnungsbeschluss von einer fortgesetzten Handlung aus, kann die Verurteilung einzelner selbständiger Taten den Fortsetzungszusammenhang auflösen; nicht erwiesene Taten sind in diesem Fall freizusprechen.

2

Der Eröffnungsbeschluss begrenzt den Anklageumfang; ein Urteil darf die Grenzen des Eröffnungsbeschlusses nicht überschreiten.

3

Löst das Urteil den Fortsetzungszusammenhang durch Verurteilung einzelner Taten auf, ist ein Teilfreispruch für diejenigen Tatkomplexe erforderlich, die nicht erwiesen sind.

4

Die Revision kann ergänzend dahin Erfolg haben, das Urteil durch Freispruch für nicht nachgewiesene Anklagepunkte zu berichtigen; sonstige Rügen sind zu verwerfen, wenn keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 4. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 482/92 vom 11. November 1992 in der Strafsache gegen ███ Dietmar aus ████, dort geboren am ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. Februar 1992 wie folgt ergänzt:

Der Angeklagte wird von dem Vorwurf, im Jahre 1988 mit 1,5 Kilogramm Haschisch unerlaubt Handel getrieben zu haben (Fall 4 der Urteilsgründe), freigesprochen.

Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Anklage und Eröffnungsbeschluss waren hinsichtlich der dem Angeklagten M. unter II 1 – 4 der Urteilsgründe zur Last gelegten Taten von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Taten II 3 verurteilt. Wegen der Tat II 4 hat es von einem Freispruch abgesehen, weil aus der als fortgesetzte Handlung angeklagten Tat „lediglich ein Teilkomplex herausgefallen“ sei (UA S. 27). Löst das Urteil aber den Fortsetzungszusammenhang durch die Verurteilung wegen einzelner selbständiger Taten auf, so ist wegen der nicht erwiesenen freizusprechen, andernfalls wäre der Eröffnungsbeschluss insoweit nicht erschöpft (st. Rechtsprechung, vgl. BGHR StPO § 260 I Teilfreispruch 4).

RußKutzerMiebach
ZschockeltBlauth