Revision verworfen – Verfahrensrüge (§230 I, §338 Nr.5 StPO) wegen unvollständiger Tatsachendarstellung unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 481/97
- Datum
- 29.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung ergibt, dass das angefochtene Urteil zugunsten des Angeklagten einen Rechtsfehler enthält; sonst ist sie als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Verfahrensrüge nach § 230 Abs. 1 i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO ist unzulässig erhoben, wenn der Rügeführer nicht konkret und vollständig mitteilt, welche Angaben der Zeuge oder Mitangeklagte in der angegriffenen Verhandlung gemacht hat.
Besteht die Möglichkeit, dass ein prozessualer Mangel durch die spätere Wiederholung von Angaben in Anwesenheit des Angeklagten geheilt wurde (z.B. nach § 231c StPO), muss der Sachverhalt diesbezüglich vollständig vorgetragen werden, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Mangel bis zum Urteil fortwirkt.
Fehlt der erforderliche vollständige Vortrag zur möglichen Heilung oder zu den konkreten Angaben Dritter, kann die Rüge an der unzureichenden Sachverhaltsdarstellung scheitern und unzulässig sein.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 2. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 481/97 vom 29. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Nötigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die auf § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge ist auch deshalb nicht zulässig erhoben, weil vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden ist, was der Mitangeklagte M. in der Sitzung vom 23. September 1996 auf die ergänzenden Fragen, „die die Herkunft der Waffen betrafen“, im einzelnen bekundet hat (Bd. IV b, Bl. 37 d. Akten). Denn nach der Schilderung des Beschwerdeführers liegt es nahe, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel (mögliche Angaben des Mitangeklagten M. zur Herkunft der Waffen während der Beurlaubung des Angeklagten nach § 231c StPO am 19. September 1996) durch die Wiederholung dieser Angaben des Mitangeklagten M. in Anwesenheit des Angeklagten F. geheilt worden ist (vgl. dazu BGHSt 30, 74, 76; 33, 99, 100; 158; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 337 Rdn. 39 und § 338 Rdn. 3).
In einem Fall wie hier, in dem nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers die Möglichkeit der Heilung in Betracht kommt, muss der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht vollständig mitgeteilt werden, um dem Revisionsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein bis zum Urteil fortwirkender Mangel vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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