Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Verurteilungen wegen Urkundenfälschung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 481/88
- Datum
- 18.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung als Täter oder mittelbarer Täter ist darzulegen, dass der Angeklagte die unechte Urkunde selbst hergestellt oder die Tatherrschaft besessen hat.
Die Annahme von Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe gegenüber Dritten bedarf einer besonderen, substanziierten Prüfung und kann nicht ohne gesonderte Feststellungen vorausgesetzt werden.
Unterstützungshandlungen im Rahmen eines vorgefassten Tatplans, die Herstellung und Gebrauchmachen betreffen, bilden eine einheitliche Tat, die mit dem Gebrauch der Urkunden durch Dritte vollendet ist.
Wird eine wesentliche Verurteilung aufgehoben und damit die Grundlage der Gesamtstrafenbildung beseitigt, darf eine verbleibende Einzelstrafe nicht beibehalten werden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sie unabhängig von der aufgehobenen Strafe zustande kam.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 7. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 481/88 in der Strafsache gegen den Kellner Wiktor ██ geboren am ██ 1958 in ██ █████ wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nrn. 1 a und 2 auf dessen Antrag, am 18. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung a) in zwei Fällen verurteilt worden ist, im gesamten Strafausspruch. b) In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Auf die erhobene Verfahrensrüge, die sich ersichtlich nur auf die Verurteilung wegen Urkundenfälschung bezieht, braucht der Senat nicht einzugehen. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg. Im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach den Feststellungen verschaffte der Angeklagte den polnischen Zeugen ███ und █████ gegen Entgelt von Unbekannten auftragsgemäß gefälschte Volkslistenausweise, mit denen die Zeugen anschließend bei einer deutschen Behörde ihre Anerkennung als Vertriebene oder Flüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragten. Das Landgericht meint: Er habe sich in beiden Fällen durch Gebrauchmachen unechter Urkunden gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Seine Urkundenfälschungen seien mit der Einreichung der den Zeugen übergebenen Urkunden bei der deutschen Behörde vollendet gewesen, weil die Zeugen die Unechtheit der Urkunden gekannt hätten (UA S. 24).
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit ihr ist eine Alleintäterschaft des Angeklagten, auch in der Form der mittelbaren Täterschaft, nicht dargetan. Er hat die falschen Urkunden selbst weder hergestellt noch zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzt. Ob er Mittäter bei ihrer Herstellung durch die Hintermänner oder bei ihrem Gebrauch durch die Zeugen ██ und ██ war, hat das Landgericht nicht besonders erwogen. Nach den Feststellungen versteht sich eine solche Annahme, die durchaus möglich ist (vgl. RGSt 58, 279; 70, 12, 16 zu §§ 267, 270 StGB in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Artikels 11 der Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943, RGBl. I S. 339), nicht von selbst; in Betracht kommen auch Anstiftung und Beihilfe (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 267 Rdn. 33 und 34).
Die Unterstützung, welche der Angeklagte auf Grund des vorgefassten Tatplans jeweils in beiden Abschnitten des Tatgeschehens (zur Herstellung und zum Gebrauchmachen) leistete, war als einheitliche Tat erst mit dem Gebrauchmachen der Ausweise durch die Zeugen beendet (vgl. BGHSt 5, 291, 293; 17, 97, 99).
Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfällt die Gesamtstrafe. Der Senat hat auch die Einzelstrafe von drei Monaten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nicht bestehen lassen, weil er nicht ausschließen kann, dass sie von der Höhe der aufgehobenen Einsatzstrafe beeinflusst ist.
zschockelt
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