Revision: Teilweise Einstellung nach StFG 1949 und Rückverweisung wegen § 3 StFG 1954
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 481/55
- Datum
- 22.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach dem StFG 1949 sind Straftaten, die vor dem 15. September 1949 begangen wurden und für die eine Einzelstrafe verhängt wurde, die das in § 3 StFG 1949 vorgesehene Höchstmaß nicht übersteigt, bei der Zusammenrechnung mit späteren Strafen nicht zu einer Gesamtstrafe zu vereinigen; das Verfahren ist insoweit einzustellen.
Das Gericht hat bei der Strafzumessung zu prüfen und in den Urteilsgründen darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 (insbesondere eine unverschuldete Notlage infolge von Kriegs- oder Nachkriegsereignissen) vorliegen.
Unterbleibt die Auseinandersetzung des Tatrichters mit der möglichen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes, ist dies ein Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten tatsächlichen und rechtlichen Prüfung rechtfertigt.
Kann das Revisionsgericht mangels ausreichender Feststellungen nicht selbst abschließend über die Straffreiheit entscheiden, so hat es die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; nicht berührte Feststellungen bleiben in diesem Umfang erhalten.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 12. August 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Egon ███ aus ███████, geboren am 19.19.1919 in ███, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger, Bundesrichter, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Maaß, Bundesrichter, Hoepner, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren unter Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse eingestellt, soweit er wegen Hehlerei an dem Kraftwagen DKW-Luxus BR 268-376 in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung (Fall 1) schuldig gesprochen worden ist; das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12. August 1955 im Übrigen unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die noch nicht erledigten Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Von einer Erörterung der Verfahrensrüge kann abgesehen werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
1. Die erste Straftat, nämlich der hehlerische Erwerb eines gestohlenen Personenkraftwagens, Marke DKW-Luxus, liegt vor dem 15. September 1949. Die dafür ausgesprochene Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis übersteigt das in § 3 StFG 1949 vorgesehene Höchstmaß nicht. Das Landgericht hätte das Verfahren insoweit einstellen müssen, da diese Einzelstrafe mit den für die späteren Taten verhängten Einzelstrafen nicht in eine Gesamtstrafe vereinigt werden darf. Die rechtsfehlerhaft unterlassene Entscheidung hat nunmehr das Revisionsgericht zu treffen.
2. Auch im Übrigen kann dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagt werden.
a) Rechtlich einwandfrei ist die Beurteilung des Verhaltens, das der Angeklagte in den weiteren zwei Fällen der Hehlerei gestohlener Personenkraftwagen Marken DAW-Reichsklasse und Opel-Olympia an den Tag gelegt hat. Er hat seines Vorteils wegen beim Absatz des ersten Wagens mitgewirkt. Den zweiten hat er an sich gebracht, um ihn für sich zu verwerten. Gewerbsmäßige Hehlerei ist in beiden Fällen zutreffend (BGHSt 1, 383) angenommen und ausreichend begründet worden. Dasselbe gilt für die im ersten Fall damit tateinheitlich zusammentreffenden Vergehen der Urkundenfälschung und des Betruges. Insoweit wendet die Revision nichts ein.
b) Mit Recht beanstandet sie jedoch, daß das Landgericht zur Frage des Straferlasses nach § 3 StFG 1954 in diesen beiden Fällen nicht Stellung genommen hat.
Nach dem Sachverhalt ist der Angeklagte infolge seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Gedanken gekommen, sich durch An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, auch von gestohlenen, eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Bei der Strafzumessung ist seine schwierige Wirtschaftslage in Verbindung mit der „turbulenten Zeit“ der Tatbegehung ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, desgleichen der Umstand, daß er jetzt schwer krank ist.
Bei dieser Sachlage mußte geprüft und erörtert werden, ob der Angeklagte auf Grund einer Notlage gehandelt hat und zwar einer solchen, in die er wegen der Kriegs- und Nachkriegsereignisse unverschuldet geraten ist. Inwieweit dafür die bei der Schilderung seines persönlichen Werdegangs im Urteil angeführten Tatsachen von Bedeutung sind, hätte gewürdigt werden müssen. Die bisherigen Feststellungen geben darüber kein klares Bild. Infolgedessen kann das Revisionsgericht von sich aus nicht abschließend darüber befinden, ob die Straftaten des Angeklagten unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fallen.
Der Hinweis im Urteil, daß sich der Angeklagte durch strafbare Handlungen eine „zusätzliche Einnahmequelle“ verschaffen wollte, bietet noch keinen zuverlässigen Anhalt dafür, daß er nicht aus Not im Sinne des § 3 StFG 1954 zu seinen Taten gekommen ist. Über seinen damaligen Verdienst enthält das Urteil nichts. Andererseits spricht es von seiner schlechten, schwierigen Wirtschaftslage. Das legte die Prüfung der Anwendbarkeit der bezeichneten Vorschrift nahe, gegebenenfalls unter näherer Aufklärung, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Da das Landgericht diesen Gesichtspunkt in den Urteilsgründen nicht berührt hat, muß damit gerechnet werden, daß es ihn übersehen hat.
Das nötigt zur Aufhebung des Urteils in den beiden Fällen. Die bisherigen Feststellungen werden durch die Gesetzesverletzung nicht betroffen und sind daher aufrechtzuerhalten.
Zur ordnungsmäßigen Durchführung der neuen Hauptverhandlung werden möglicherweise weitere Ermittlungen in der Revisionsbegründung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen erforderlich sein.
Bundesrichter Maaß hat seinen Urlaub angetreten und ist deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Busch | Glanzmann | ||
| Koeniger | Hoepner |