Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Unterstützung eines verbotenen Vereins verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 480/98
Datum
23.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch der Angeklagten wegen Unterstützung eines nach Vereinsverbot verbotenen Vereins ein und beanstandete die Beweiswürdigung. Streitpunkt war, ob verlesene frühere Urteile und Strafregisterauszüge bei der Würdigung unberücksichtigt blieben. Der BGH verwirft die Revision, weil die Überprüfung bei Sachrügen allein an den Urteilsfeststellungen anknüpft und eine auf § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht erhoben wurde. Das landgerichtliche Urteil erfüllt im Zusammenhang die Anforderungen an die Urteilsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Sachrüge ist die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ausschließlich an den Urteilsfeststellungen auszurichten.

2

Verlesene frühere Urteile oder Strafregisterauszüge, die nicht in den Urteilsfeststellungen wiedergegeben sind, begründen für sich genommen keine erfolgreiche Sachrüge gegen die Beweiswürdigung.

3

Eine Verletzung prozessualer Rechte oder das Übergehen von Vorbringen ist als Verfahrensrüge (z. B. § 261 StPO) geltend zu machen; fehlt eine solche Rüge, bleibt dies im Revisionsverfahren unberücksichtigt.

4

Ein freisprechendes Urteil genügt den Anforderungen an die Urteilsgründe, soweit es im Zusammenhang die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen enthält; die bloße Nichterwähnung bestimmter Umstände rechtfertigt nicht ohne weiteres die Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 30. Juli 1997

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL

3 StR 480/98 vom 23. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen des Verdachts des Zuwiderhandelns gegen ein Vereinsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister

als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten Kurt M.,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger der Angeklagten Ursula M.,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins, der „Deutschen Alternative (DA)“, entgegen dem vollziehbaren Verbot des Bundesministers des Innern vom 8. Dezember 1992 unterstützt zu haben. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlich-rechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift zu Recht ausgeführt hat, in seinem Zusammenhang noch den Anforderungen an die Gründe eines freisprechenden Urteils entspricht.

Die Beanstandung, bei der Beweiswürdigung sei der Inhalt früherer Urteile gegen die Angeklagten sowie deren Strafregisterauszüge unberücksichtigt geblieben, die in der Hauptverhandlung verlesen worden waren, geht ins Leere. Die Staatsanwaltschaft hat eine auf die Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht erhoben. Grundlage der Überprüfung auf die Sachrüge sind allein die Urteilsfeststellungen. Das Urteil teilt aber Vorstrafen der Angeklagten nicht mit.

KutzerMiebachPfister
Rissing-van SaanWinkler
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