Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unterbliebenen Hinweises nach § 265 Abs. 4 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 480/89
Datum
02.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung verurteilt; die Revision rügt Verfahrensfehler. Das LG stützte das Urteil auf andere, in Anklage/Eröffnungsbeschluss nicht klar bezeichnete Forderungen. Das Gericht hat den nach § 265 Abs. 4 StPO gebotenen Hinweis auf die geänderte Tatsachengrundlage unterlassen, weshalb die Verurteilung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anklage muss die dem Tatvorwurf zugrunde liegenden konkreten Anspruchsobjekte so bezeichnen, dass der Angeklagten der Kern der Beschuldigung erkennbar ist.

2

Ändert das Gericht die tatsächliche Grundlage des Vorwurfs in der Urteilsfindung, ist der Angeklagten nach § 265 Abs. 4 StPO ein deutlicher Hinweis auf die geänderten Gesichtspunkte zu geben.

3

Fehlt ein solcher Hinweis und wird die Angeklagte hierdurch in entscheidungserheblicher Weise überrascht, liegt ein verfahrensrechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führen kann, wenn die Unbeeinflusstheit des Ergebnisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann.

4

Ist ein Verfahrensmangel nicht sicher unschädlich, ist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 16. März 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 480/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen die Kauffrau Ingrid Paula Henriette B. ██ aus ███████, geboren am ██ 1947 in ████, wegen Untreue u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Ingrid Paula Henriette B. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. März 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt wurde.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

1. Entgegen der Auffassung der Revision wurde die Anklage wirksam erhoben. Die erforderliche Konkretisierung der der Angeklagten vorgeworfenen Vollstreckungsvereitelung erfolgte durch die Bezeichnung des beiseite geschafften Gegenstands.

2. Die Revision hat aber mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Anklage und Eröffnungsbeschluss bezeichnen die Forderung, deren Durchsetzung vereitelt werden sollte, nicht ausdrücklich. Sie weisen aber auf den Arrest des Amtsgerichts Erkelenz vom 7. Mai 1987 und damit auf den dort geltend gemachten Anspruch der Firmen C. █████ Deutschland GmbH und ██ Services Vermietungsgesellschaft mbH auf Zahlung von 800.000 DM hin, der – auf §§ 3, 7 Anfechtungsgesetz, § 826 BGB gestützt – damit begründet wurde, die Angeklagte habe sich von ihrem Ehemann ein Grundstück lastenfrei schenken lassen und ihrerseits sofort mit Grundschulden in Höhe von 800.000 DM belastet.

Es kann dahinstehen, ob die Bezugnahme auf den Arrest zur Bezeichnung der Forderung in der Anklageschrift ausreichte oder ob es insoweit eines förmlichen, klarstellenden Hinweises in der Hauptverhandlung bedurft hätte (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 133; Rieß in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 200 Rdn. 59).

Das Landgericht hat nämlich die Verurteilung der Angeklagten nicht mit der Gefährdung der Durchsetzung dieser übrigens fragwürdigen, vgl. RGZ 57, 27, Forderung, sondern anderer, ebenfalls auf §§ 3, 7 Anfechtungsgesetz gestützter Zahlungsansprüche, begründet.

Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, dass sie in der Hauptverhandlung entgegen dem Grundgedanken des § 265 Abs. 4 StPO auf diese Änderung der tatsächlichen Grundlage des Schuldvorwurfs nicht hingewiesen und insofern durch das Urteil überrascht wurde (vgl. zu dieser Hinweispflicht BGHSt 28, 196).

Im vorliegenden Fall ist den Urteilsgründen zur Überzeugung des Senats zu entnehmen, dass das Landgericht seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Diese erwähnen nämlich die neuen Forderungen lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 106), während die Feststellungen mit der Anklage übereinstimmend auf den Arrest „wegen einer Forderung in Höhe von 800.000 DM“ (UA S. 54) abstellen. Auch sagt das Urteil an keiner Stelle etwas darüber aus, ob und wie die Angeklagte sich zu dem neuen Gesichtspunkt geäußert hat und ob sie dazu überhaupt befragt wurde. All dem entnimmt der Senat, dass der erforderliche Hinweis unterblieben ist.

Dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen. Es muss deshalb aufgehoben werden.

GribbohmHarmsSchafer
KrauthRissing-van Saan
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