Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen Zuhälterei und schwerer Kuppelei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 480/55
Datum
23.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil, beanstandete u. a. das Unterlassen der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift und die Nichtverurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei. Der BGH verwirft die Revision: Eine Beschränkung der Revision auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte ist unzulässig, Verlesung und Beweiswürdigung waren nicht geboten, und das Urteil hält rechtlicher Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte desselben Tatkomplexes beschränkbar; das gesamte Urteil unterliegt der sachlich-rechtlichen Nachprüfung.

2

Die Verlesung einer Niederschrift richterlicher Vernehmung nach § 254 StPO ist nicht zwingend, wenn dem Angeklagten frühere Angaben vorgehalten und von ihm in der Hauptverhandlung erklärt wurden; Vorgänge ohne Protokollzwang (§ 273 StPO) sind im Revisionsverfahren in der Regel nicht überprüfbar.

3

Das Urteil muss nicht die Gründe darlegen, aus denen es frühere belastende Angaben des Angeklagten für unglaubwürdig hält; das Unterlassen einer solchen Darlegung begründet keinen Verstoß gegen § 267 StPO.

4

Im Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob die festgestellten Tatsachen die Verurteilung tragen (§ 301 StPO); führen die Feststellungen zu keinen Rechtszweifeln, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 20. September 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schlosser Friedrich Wilhelm ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in ██████ (Kr. ██████), wegen Zuhälterei u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maas als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. September 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Gegen das den Angeklagten der ausbeuterischen Zuhälterei und der schweren Kuppelei, begangen in Tateinheit, schuldig sprechende Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt:

1.) Sie macht geltend, der Angeklagte hätte außerdem auch wegen kupplerischer Zuhälterei verurteilt werden müssen und will ihre Revision auf diesen Angriff beschränken. Das ist rechtlich nicht möglich.

Würde der Angeklagte sich auch der kupplerischen Zuhälterei schuldig gemacht haben, so würde diese nach den Umständen des vorliegenden Falles mit der ausbeuterischen Zuhälterei ein fortgesetztes Verbrechen der Zuhälterei darstellen. Außerdem würde die kupplerische Zuhälterei mit der schweren Kuppelei nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 StGB, deren der Angeklagte für schuldig befunden worden ist (BGH NJW 1952, 796), in Tateinheit stehen. Die Revision kann nicht auf einen von mehreren dieselbe Tat betreffenden rechtlichen Gesichtspunkten beschränkt werden. Das Urteil ist somit im gesamten Umfang angefochten und unterliegt deshalb in sachlich-rechtlicher Hinsicht ohne Beschränkung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

2.) Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss auch zur Last gelegt, seine Ehefrau des Öfteren bei der Ausübung ihres unsittlichen Gewerbes begleitet und ihr Schutz gewährt zu haben. Nach den Ausführungen des Urteils hat die Hauptverhandlung dies nicht ergeben. Der Angeklagte und dessen Ehefrau haben, nachdem sie es im Ermittlungsverfahren angegeben hatten, es in der Hauptverhandlung bestritten.

Die Revision meint, es hätte sich dem Landgericht die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 3. Juni 1955 zum Zwecke der Beweiserhebung über sein Geständnis in diesem Punkt nach § 254 StPO aufgedrängt, wodurch sich ergeben hätte, dass der Angeklagte seiner Ehefrau bei der Ausübung des unsittlichen Gewerbes förderlich gewesen sei und dadurch auch der kupplerischen Zuhälterei schuldig sei. Das Landgericht habe, indem es dies unterließ, die Pflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Dass der Angeklagte und seine Ehefrau im Ermittlungsverfahren jene Angaben gemacht hatten, hat der Tatrichter nicht verkannt. Diese Angaben konnten in der Weise zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht werden, dass der Vorsitzende sie dem Angeklagten vorhielt und dieser sich dazu erklärte. Ob dies geschehen ist, kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden. Derartige Vorgänge unterliegen nicht dem Protokollierungszwang des § 273 StPO. Ist dem Angeklagten aber sein „Geständnis“ vorgehalten worden und hat er sich dazu erklärt, so erübrigte sich die Verlesung der Niederschrift.

Außer der Ehefrau des Angeklagten sind die im Ermittlungsverfahren vernommenen Polizeibeamten ████ und █████ sowie ████ als Zeugen vernommen worden. Ob es nach deren Bekundungen geboten war, die Frage zu klären, dass der Angeklagte sich in der Nähe des Strichplatzes seiner Frau aufgehalten und deren Treiben beobachtet habe, kann dahingestellt bleiben. Die Aufklärungspflicht ist nicht dadurch verletzt, dass dies unterblieben ist.

3.) Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht der Revision, im Urteil hätte angegeben werden müssen, aus welchen Erwägungen den früheren belastenden Angaben des Angeklagten und seiner Ehefrau kein Glauben geschenkt worden ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Gründe anzugeben, aus denen es eine Tatsache für erwiesen oder nicht für erwiesen oder Angaben des Angeklagten für nicht widerlegt ansieht. In dem von der Revision gerügten Mangel liegt weder ein Verstoß gegen § 267 StPO noch eine Verletzung des sachlichen Rechts. Die Urteilsausführungen ergeben, dass dem Angeklagten keine Handlungen nachgewiesen werden konnten, die den Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei erfüllen.

4.) Die gemäß § 301 StPO gebotene Prüfung, ob die Verurteilung des Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei und wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Feststellungen getragen wird, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.

5.) Nach allem war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GlanzmannBuschMaas
KoenigerJagusch
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