Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur sexuellen Nötigung (Fall II 5)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 479/97
- Datum
- 28.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB a.F.) sind durch das Tatgericht klare Feststellungen erforderlich, dass der Täter Gewalt angewandt oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht hat.
Reichen die Feststellungen nicht zur eindeutigen Subsumtion unter den tatbestandsmäßigen Gewalt- oder Drohungstatbestand aus, ist der Schuldspruch auf Sachrüge aufzuheben.
Die Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs, der in die Gesamtstrafenbildung eingeflossen ist, kann die Aufhebung der Gesamtstrafe und eine erneute Festsetzung durch das Tatgericht zur Folge haben.
Die Bestimmung der Tagessatzhöhe bei Geldstrafen bedarf konkreter, tragfähiger Feststellungen; fehlen diese, ist zur ergänzenden Festsetzung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wobei das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.
Neue gesetzliche Regelungen sind nach § 2 Abs. 3 StGB nur anzuwenden, wenn sie im Einzelfall günstigere Rechtsfolgen bringen; eine Novelle findet keine Anwendung, wenn sie dem Angeklagten nicht günstiger ist.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 9. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 479/97 vom 28. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 28. November 1997 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. April 1997 im Fall II 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung und zur Festsetzung der Tagessatzhöhe hinsichtlich der Einzelgeldstrafen in den Fällen II 1 und 6 der Urteilsgründe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit der Angeklagte in den Fällen II 1, 2 bis 4 und 6 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung (II 2 und 3 der Urteilsgründe), (§§ 177, 178 StGB a. F.), wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB a. F., II 4 der Urteilsgründe) und wegen Körperverletzung in zwei Fällen (§ 223 StGB, II 1 und 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch der Ausspruch über die Einzelstrafen in den genannten Fällen hält der rechtlichen Prüfung im Wesentlichen stand. Lediglich hinsichtlich der in den Fällen II 1 und 6 verhängten Einzelgeldstrafen bedarf es ergänzender, nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßender Festsetzung der Tagessatzhöhe (BGHSt 30, 93, 96 f.; vgl. auch BGHSt 34, 90).
§ 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) stellt hier bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise keine für den Angeklagten günstigere Regelung im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar.
Die Verurteilung im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung nach § 178 StGB a. F. muss hingegen auf die Sachrüge des Angeklagten aufgehoben werden.
Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen ergeben auch in ihrem Zusammenhang nicht mit der gebotenen Klarheit, dass der Angeklagte seine frühere Partnerin, die Zeugin [REDACTED], mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigte, die sexuellen Handlungen zu dulden. Vielmehr lassen die auf diesen Fall bezogenen Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung besorgen, das Landgericht habe die Vornahme sexueller Handlungen allein schon gegen den erkennbaren Willen der Zeugin [REDACTED] als ausreichend zur Tatbestandsverwirklichung nach § 178 StGB a. F. angesehen. Die Feststellung im Rahmen der Sachverhaltsschilderung, der Angeklagte habe sich von hinten an den Körper der Zeugin gedrängt und habe sie sodann an ihren Brüsten und in der Schamgegend berührt, obwohl er erkannt habe, dass diese es nicht wollte und sich wegen ihrer Lage dagegen „nicht ernsthaft“ wehren konnte, reicht unter diesen Umständen nicht aus.
Die Aufhebung des Schuldspruchs und der Einzelstrafe im Fall II 5 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der – an sich maßvollen – Gesamtstrafe nach sich.
Zschockelt Blauth Kutzer
RiBGH Winkler ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.
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