OpiumG: Arztverschreibung deckt Betäubungsmittel nicht für Tierheilkunde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 479/54
- Datum
- 14.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine ärztliche Verschreibung im Sinne der Ausnahmen von der Erlaubnis- und Bezugsscheinpflicht nach §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 1 OpiumG setzt voraus, dass das Betäubungsmittel zur Anwendung im Bereich der ärztlichen Heilkunde bestimmt ist.
Die in §§ 4 Abs. 1 OpiumG und der Verschreibungsverordnung nebeneinander geregelten ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Verschreibungen sind anwendungsgebietsbezogen zu verstehen; die ärztliche Befugnis erstreckt sich nicht auf die Tierheilkunde.
Betäubungsmittel zur Anwendung in der Tierheilkunde können die Erlaubnis- und Bezugsscheinpflicht nur bei tierärztlicher Verschreibung nach Maßgabe der VVO entfallen; ein von einem Humanarzt ausgestelltes Rezept genügt hierfür nicht.
Eine Zuwiderhandlung gegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 OpiumG kann nur begehen, wer bereits Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 OpiumG ist; fehlt es daran, kommt eine Strafbarkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG in Betracht.
Wer Betäubungsmittel in ungewöhnlicher Weise bzw. außerhalb typischer Anwendungsbereiche verwenden will, hat sich nicht mit einer apothekerlichen Auskunft zur Rezeptpflicht zu begnügen, sondern muss sich über die einschlägigen Erlaubnis- und Bezugsscheinerfordernisse zuverlässig erkundigen.
Leitsatz
Rechtssatz: Eine ärztliche Verschreibung nach §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 1 OpiumG, § 6 VVO liegt nicht vor, wenn ein Arzt Betäubungsmittel zur Anwendung auf dem Gebiete der Tierheilkunde verordnet.
Aktenzeichen: 3 StR 479/54
Urteil des BGH vom 14. Februar 1955 in der Strafsache gegen den Arzt Dr. med. Wilhelm ███ aus ██, geboren am █████ in ██, wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz
Tenor
In der Urteilsformel treten anstelle der Worte „wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 10 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 3, § 4 des Opiumgesetzes“ die Worte: „wegen eines Vergehens nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 des Opiumgesetzes“.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel, durch das er unter Freisprechung im Übrigen wegen zweier Vergehen gegen § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Opiumgesetzes zu zwei Geldstrafen von 60 und 150 DM sowie wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des gleichen Gesetzes zu einer Geldstrafe von 30 DM verurteilt worden ist.
Das mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen, die das Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmen hat, ergibt, daß das Straffreiheitsgesetz 1954 dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegensteht. Der Angeklagte war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils mindestens in den Jahren 1948 und 1949 rauschgiftsüchtig. Weil er den Vorschriften des Opiumgesetzes zuwiderhandelte, wurde er am 4. August 1948 vom Schöffengericht in Leipzig zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Daneben ordnete das Gericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 42 StGB an. In einer solchen Anstalt befand er sich bis zum 15. Oktober 1948. Über diese Verurteilung darf nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Strafregistergesetzes erst nach zehn Jahren beschränkte Auskunft erteilt werden. Zur Zeit des Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes 1954 war diese Frist noch nicht abgelaufen, so daß nach §§ 2 Abs. 3, 10 StrFG 1954 die erwähnte Vorstrafe die Gewährung von Straffreiheit ausschließt.
Mit seiner Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO). Die dem Gesetz nicht entsprechende Besetzung des Gerichts beruht nach seiner Sicht darauf, daß schon seit 1949 der Landgerichtspräsident in Kassel nicht mehr Vorsitzender einer Kammer des Landgerichts gewesen sei; die Verteilung des Vorsitzes in allen Kammern unter die Direktoren sei deshalb in einer der Vorschrift des § 62 Abs. 2 GVG widersprechenden Weise beschlossen worden.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers treffen jedenfalls für den Zeitraum, auf den es hier allein ankommt, nicht zu. Für das Geschäftsjahr 1954 hatte sich der Landgerichtspräsident nach dem vorliegenden Geschäftsverteilungsplan seit dem 1. Juni 1954 der Entschädigungskammer 2 des Landgerichts angeschlossen. Der Beschluß über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern des Landgerichts entspricht daher dem Gesetz (§ 62 Abs. 2 GVG).
Die Anwendung des sachlichen Rechts ist ebenfalls nicht zu beanstanden, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen zweier vorsätzlicher Vergehen gegen § 10 Abs. 1 Nr. 6 OpiumG verurteilt hat.
1. Der Angeklagte verschrieb seiner Vermieterin, Frau Strecker, die sich in Zahnbehandlung befand, aber auch unter Verdauungsstörungen und an Gallenschmerzen litt, auf ihre Bitten Pervitin, Dromoran und Cliradon, Betäubungsmittel im Sinne des § 1 OpiumG, und zwar in solchen Mengen, daß sie einen Teil davon ihrem Ehemann abgeben konnte. Das Landgericht ist überzeugt, daß die Verschreibung dieser Betäubungsmittel nach den anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft (§ 6 VVO) nicht begründet war und der Angeklagte dies wußte. Diese Überzeugung hat der Tatrichter mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnen; sie ist im Übrigen schon im Hinblick auf die im Urteil genannten, dem Angeklagten verschriebenen Mengen der Arzneien ohne weiteres gerechtfertigt. Die Bedenken des Beschwerdeführers hiergegen sind unbegründet; sie gehen an den vom Tatrichter festgestellten, das Revisionsgericht bindenden Sachverhalt vorbei und berücksichtigen auch nicht, daß das Landgericht zur Frage, ob die Anwendung der die Betäubungsmittel enthaltenden Arzneien ärztlich geboten war, einen Sachverständigen gehört hat.
Damit sind die äußeren und inneren Merkmale eines Vergehens nach § 10 Abs. 1 Nr. 6, § 8 OpiumG in Verbindung mit § 6 VVO ausreichend dargelegt. Auch die vom Tatrichter für die Bemessung der verhängten Geldstrafe verwerteten Gesichtspunkte sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Verurteilung des Angeklagten, soweit er seiner Ehefrau Edith ██ im Herbst 1953 Polamidon verschrieb, weil sie unter Zahnschmerzen litt. Während der Tatrichter die Verschreibung von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten für gerechtfertigt hielt, soweit dies geschah, um die von einer Unterleibserkrankung seiner Ehefrau ausgehenden Schmerzen zu bekämpfen, war die Verwendung von Polamidon ärztlich nicht begründet, weil sie lediglich zur Linderung der Zahnschmerzen seiner Ehefrau angeordnet worden war. Auch diese Überzeugung hat das Landgericht, wie das Urteil erwähnt, mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters.
Diese Einwendungen sind daher unzulässig. Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Vergehens nach § 10 Abs. 1 Nr. 6, § 8 OpiumG in Verbindung mit § 6 VVO ist deshalb gerechtfertigt.
Der Angeklagte ist in einem weiteren Falle wegen eines fahrlässigen Vergehens nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 OpiumG verurteilt worden. Die Angriffe der Revision sind auch hier ohne Erfolg.
Der Angeklagte war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils von September 1952 bis März 1953 Leiter des medizinisch-diagnostischen Instituts Gaugler in Kassel, in dem für serologische Untersuchungen Meerschweinchen, Kaninchen und weiße Mäuse gehalten wurden. Den Tieren mußte für die genannten Untersuchungen Blut aus den Herzkammern entnommen werden, was zu Verlusten führte. Der Angeklagte fand, daß sich die Tiere durch Pervitin-Injektionen am Leben erhalten ließen. Er bestellte deshalb bei einer Apotheke in Kassel dieses Betäubungsmittel für den angegebenen Zweck, erfuhr aber, daß er es nur auf Rezept erhalten könne. Am 30. September 1952 verschrieb er auf einem mit seinem Namen versehenen Rezeptformular dem medizinisch-diagnostischen Institut Gaugler Pervitin 0,015 samp. Nr. VI „zu Versuchszwecken“. Als Verwendungszweck gab er an: „Verhinderung des Kollapses der Meerschweinchen bei der Herzpunktion pro Tier täglich eine Ampulle“. Auf diese Verschreibung erhielt er Pervitin, das er zu dem angegebenen Zwecke benutzte.
Pervitin gehört zu den in § 1 Abs. 1 b OpiumG aufgeführten Betäubungsmitteln. Nach der Rechtsansicht des Tatrichters hätte der Angeklagte für den Erwerb zu Tierversuchen eines Bezugsscheins nach § 4 OpiumG bedurft, weil dieser hier weder durch eine ärztliche noch eine tierärztliche Verschreibung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 OpiumG (in Verbindung mit §§ 6 ff. VVO) ersetzt worden sei. Dem ist zuzustimmen, und zwar mit der Ergänzung, daß der Angeklagte oder das von ihm vertretene Institut, abgesehen von dem Bezugsschein, für den Erwerb auch einer Erlaubnis nach § 3 OpiumG bedurfte. Ein Bezugsschein nach § 4 OpiumG kann nämlich nur solchen Personen ausgestellt werden, die eine Erlaubnis nach § 3 des Gesetzes besitzen (vgl. Anselmino-Hamburger, Opiumgesetz S. 114; RGSt 65, 59).
Von der Erlaubnispflicht sind nach § 3 Abs. 4 OpiumG zunächst die Apotheken (einschließlich der Krankenhaus- und Anstaltsapotheken) befreit, da ihnen regelmäßig approbierte Apotheker vorstehen und die staatliche Betriebserlaubnis (Konzession) für Apotheken den Verkehr mit Betäubungsmitteln einschließt. Diese Ausnahme von der Erlaubnispflicht gilt nicht für das von dem Angeklagten geleitete Institut. Daran ändert auch nichts, daß er das Pervitin, wie der Tatrichter festgestellt hat, für Versuchszwecke verwenden wollte, die allgemein wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Forderungen der Tierheilkunde dienen sollten. Ein derartiger Verwendungszweck könnte lediglich, Zuverlässigkeit und Beratung des Bewerbers vorausgesetzt, die Erteilung einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde rechtfertigen, wie § 3 der Verordnung über die Zulassung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 1. April 1930 (RGBl. II S. 133) ausspricht. Diese Regelung entspricht dem Zweck des Gesetzes. Die Gefahr eines Mißbrauchs der Rauschgifte liegt nicht fern, wenn solche Mittel zu Versuchszwecken ohne die Sicherungen des Gesetzes verwandt werden dürfen.
Abgesehen von der erwähnten Befreiung von der Erlaubnispflicht für öffentliche Apotheken und die ihnen gleichgestellten Einrichtungen bedarf es auch dann keiner Erlaubnis, wenn jemand Betäubungsmittel enthaltende Arzneien aus Apotheken auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erwirbt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 OpiumG). Unter derselben Voraussetzung ist für den Erwerb dieser Mittel auch kein Bezugsschein notwendig (§ 4 Abs. 1 Satz 4 OpiumG). Diese Ausnahme wird dadurch gerechtfertigt, daß bei schweren schmerzhaften Erkrankungen schnell geholfen werden muß und in solchen Fällen der die gefährlichen Arzneien verordnende Arzt auf Grund seiner Vorbildung und Erfahrung mit einiger Sicherheit weiß, wann die Verwendung solcher, Suchtgefahren heraufbeschworender Mittel nicht zu vermeiden ist (vgl. Richtlinien über die Anwendung von Betäubungsmitteln in der ärztlichen Praxis vom 15.2.1939, Deutsches Ärzteblatt S. 171). Diese Ausnahme von der Erlaubnis- und Bezugsscheinpflicht liegt hier ebenfalls nicht vor. Als Verschreibung eines Arztes genügte das von dem Angeklagten ausgestellte, von der Apotheke belieferte Rezept nicht den Formvorschriften des § 19 VVO; ganz abgesehen davon, daß das Heilmittel nicht zur Beseitigung menschlicher Leiden bestimmt war. Ob die Verschreibung des Pervitins, abgesehen von den vom Angeklagten hervorgehobenen Versuchszwecken, nach tierärztlichem Standpunkt aus begründet war (§ 6 VVO), kann dahingestellt bleiben, da solche Verschreibungen jedenfalls nur von Tierärzten vorgenommen werden können. Das will die Revision nicht bestreiten, sondern dem Gesetz entnehmen, jeder Arzt für die Gebiete der Zahn- und Tierheilkunde zur Verschreibung von Betäubungsmittel enthaltenden Arzneien befugt sei. Diese Rechtsauffassung ist irrig.
Die Erlaubnis- und Bezugsscheinpflicht gelten nicht für solche Verschreibungen, die der Arzt nach dem allgemein anerkannten Stand der ärztlichen Wissenschaft im Bereich des Zweiges der ärztlichen Wissenschaft verschreibt, in dem er ausgebildet worden ist und auf den seine Bestallung sich auch erstreckt. Das Gesetz erwähnt in den §§ 4 Abs. 1, 6 VVO die Ausnahmen für die ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Verschreibung nebeneinander; es liegt auf der Hand, daß die Anwendung der Arzneien nach ganz verschiedenen Grundsätzen zu erfolgen hat, je nachdem, ob Anwendungsfälle aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin, Zahnheilkunde oder Tiermedizin vorliegen. Hierfür spricht auch, daß die in der Verschreibungsverordnung (§ 9 VVO) vorgesehenen Tageshöchstmengen je nach dem Anwendungsgebiet verschieden sind. Es kommt noch hinzu, daß jeder Arzt, der auf dem seiner Ausbildung und Approbation entsprechenden Gebiet verpflichtet ist, sich über die Grundsätze für die Verschreibung der rauschgifthaltigen Heilmittel zu unterrichten, nicht gehalten sein kann, auch die Erkenntnisse zu verfolgen und zu beachten, die für die Anwendung solcher Heilmittel auf anderen Gebieten der ärztlichen Wissenschaft gelten.
Aus alledem ergibt sich, daß das Rezept eines Arztes über den Bezug und die Anwendung von Pervitin auf dem Gebiete der Tierheilkunde nicht als Verschreibung im Sinne des § 6 VVO und der §§ 3, 4 OpiumG anzusehen ist.
Der Angeklagte hat demnach gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpiumG verstoßen. Dagegen liegt keine Verletzung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 OpiumG vor, weil diese Vorschrift nur derjenige verletzen kann, der bereits eine Erlaubnis nach § 3 OpiumG besitzt (RGSt 65, 59). Diesen Gesichtspunkt kann der Senat durch die Änderung des Schuldspruchs Rechnung tragen; im Übrigen entspricht die rechtliche Beurteilung der Strafkammer. Die Straffrage ist hiervon nicht berührt.
Im Übrigen läßt das Urteil keine Rechtsfehler erkennen, insbesondere auch zur inneren Tatseite ausreichende Feststellungen getroffen hat, die den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen. Zu billigen ist die Rechtsansicht des Landgerichts, daß sich der Angeklagte mit der Auskunft der Apotheke über die Rezeptpflicht nicht begnügen durfte, sondern andere Stellen befragen mußte. Hierin liegt keine Überspannung der Sorgfaltspflicht, da der Angeklagte Pervitin in ungewöhnlicher Weise verwenden wollte und nach seinem besonderen beruflichen Werdegang auch wußte, daß er sich in Zweifelsfällen an die Gesundheitsbehörden zu wenden hatte.
Glanzmann Hoeniger Busch Wirtzfeld
Bundesrichter Maaß ist in Urlaub abwesend und kann deshalb nicht unterzeichnen.