Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Verwertungsverbot getilgter Vorverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 478/96
- Datum
- 12.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Serienstraftaten im Bereich sexueller Übergriffe auf Kinder und Jugendliche genügt eine zusammenfassende Tatindividualisierung den Mindestanforderungen, wenn die einzelnen Taten nach Art, Zeitraum und Rahmenbedingungen hinreichend abgrenzbar dargestellt sind.
Ein Erziehungs- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 StGB erfordert konkrete Anhaltspunkte für eine (auch stillschweigende) Übertragung oder geduldete tatsächliche Wahrnehmung von Erziehungs- und Betreuungsbefugnissen; bei langjähriger häuslicher Gemeinschaft kann eine zusammenfassende Feststellung ausreichen, wenn sie durch ein Geständnis getragen wird.
§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt als allgemeinerer Tatbestand hinter § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurück, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine nach § 51 Abs. 1 BZRG unverwertbare, getilgte Vorverurteilung darf bei der Strafzumessung weder unmittelbar noch mittelbar zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.
Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG wird nicht dadurch umgangen, dass statt der Vorverurteilung der (hierauf bezogene) Umstand einer raschen Rückfälligkeit nach Strafverbüßung strafschärfend herangezogen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 29. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 478/96 vom 12. Februar 1997 in der Strafsache gegen ███, geboren am Dieter C., 1944 in ██ wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger, ███████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. Mai 1996 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 15 Fällen allein auf § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB beruht, und im Strafausspruch mit den zugehörigen b) Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, weil er sich in der Zeit von August 1990 bis September 1995 wiederholt an seinen beiden Stieftöchtern Isabell und Ivonne fast ausschließlich durch Ausübung des Geschlechtsverkehrs vergangen hatte.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1. a) Bei Berücksichtigung der Besonderheiten gleichartiger in Serie begangener Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen genügen die Urteilsfeststellungen insgesamt noch den Mindestanforderungen, die an die Tatindividualisierung zu stellen sind (vgl. u.a. BGHSt 40, 138, 160; BGH NStZ 1994, 352; BGHR StPO § 267 I 1 Mindestfeststellungen 6 bis 8 und Sachdarstellung 9, ferner BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Kindesmissbrauch 1 und 2). Die festgestellten Sachverhalte rechtfertigen jeweils die Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Insbesondere ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe (vgl. BGHR StPO § 267 I 1 Feststellungen 1) noch ausreichend dargetan, dass die beiden Tatopfer, die Mädchen Isabell und Ivonne, dem Angeklagten zur Erziehung sowie zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut waren und dass er die sexuellen Handlungen unter Missbrauch des Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses beging. Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass die Ehefrau des Angeklagten drei Kinder, darunter die am ██████████ 1977 geborene Isabell und die am ████████ 1978 geborene Ivonne, mit in die 1982 geschlossene Ehe gebracht hatte und dass diese – seinen Namen tragenden – Mädchen zusammen mit den beiden Kindern, die der Angeklagte mit seiner Ehefrau hatte, im gemeinsamen Haushalt aufwuchsen. Nach den als glaubhaft beurteilten Angaben des geständigen Angeklagten nahm er „Fürsorge- und Erziehungspflichten“ für seine Stieftöchter wahr. Aus einer im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung ergänzend getroffenen Feststellung ergibt sich ferner, dass es die beiden Mädchen, wie dem Angeklagten bewusst, „aufgrund seiner Autorität als Stiefvater“ nicht wagten, sich seinen Wünschen zu widersetzen.
Zwar begründet eine ständige häusliche Gemeinschaft zwischen Stiefvater und Stiefkind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zu Recht ausgeführt hat, für sich noch kein Erziehungs- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 StGB. Vielmehr bedarf es grundsätzlich auch bei einer solchen Sachlage konkreter Feststellungen, dass im Einzelfall aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Übertragung der Betreuungsbefugnisse und der Betreuungsverpflichtungen durch die personensorgeberechtigte Mutter oder aufgrund einer tatsächlichen, von dieser geduldeten Wahrnehmung solcher Befugnisse und Pflichten ein Verhältnis bestanden hat, kraft dessen der Stiefvater die Lebensführung des Kindes oder des Jugendlichen und damit auch dessen geistig-sittliche Entwicklung überwacht und geleitet hat (BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1 bis 4 und 6; vgl. auch BGHSt 41, 137). Da indes ein derartiges Verhältnis bei einer Hausgemeinschaft zwischen der personensorgeberechtigten Mutter, ihrem Kind und dem Stiefvater in aller Regel naheliegt (BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1 und 4), dürfen die Anforderungen an die Urteilsfeststellungen insoweit aber auch nicht überspannt werden. Im Falle des Angeklagten bestand die Haus- und Lebensgemeinschaft schon seit dem Kleinkindesalter der Stiefkinder. Sie wuchsen gemeinsam mit den eigenen Kindern des Angeklagten auf, ohne dass Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Handhabung in der Erziehung und Betreuung ersichtlich sind. Unter diesen Umständen liegt ein Erziehungs- und Betreuungsverhältnis so nahe, dass eine zusammenfassende Feststellung ohne Mitteilung konkreter Einzelheiten der Erziehung und Betreuung jedenfalls dann ausreichend erscheint, wenn die Wahrnehmung von Fürsorge- und Erziehungsbefugnissen vom Angeklagten eingeräumt worden ist. In einem solchen einfach gelagerten Fall, in dem sich die Annahme eines Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ohnehin aufdrängt, kann es im Sinne zusammenfassender Bezeichnung des dem Rechtsbegriff zugrundeliegenden und auch von einem Laien einfach zu erfassenden Sachverhalts Gegenstand eines Geständnisses sein. Entsprechendes gilt auch für die dem Urteilszusammenhang zu entnehmende Feststellung, dass die Taten unter Missbrauch des Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses begangen wurden.
Vor diesem Hintergrund begründet der vom Landgericht festgestellte Umstand, dass der Angeklagte 1989 wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs an seiner Stieftochter Isabell von der Familie getrennt war, im Hinblick auf die danach ersichtlich wieder aufgenommene Haus- und Lebensgemeinschaft keine Zweifel am Fortbestehen des Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses gegenüber den Stiefkindern.
b) Nach den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung und nach der Bezeichnung der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) hat das Landgericht den Schuldspruch sowohl auf § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB als auch auf § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt. Dies ist insofern unzutreffend und bedarf der Berichtigung, als § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter der spezielleren und nicht auf Taten gegen Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren beschränkten Strafvorschrift des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurücktritt (vgl. BGHSt 30, 355, 358; BGHR StGB § 174 I Missbrauch 1).
2. Da der materielle Schuldgehalt der Taten davon unberührt bleibt, wirkt sich der Wegfall des rechtlichen Gesichtspunkts nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe an sich nicht aus. Diese können jedoch aus anderem Grund nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte – wie von ihm eingeräumt und ohnehin gerichtsbekannt – vor 1990 wegen sexuellen Missbrauchs an seiner Stieftochter Isabell verurteilt worden war, die deswegen verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr bis Dezember 1989 verbüßt und „bereits kurze Zeit darauf den sexuellen Missbrauch mit erheblicher Intensität an seinen beiden Stieftöchtern fortgesetzt“ hatte. Da der genaue Begehungszeitpunkt der ersten beiden noch hinreichend konkretisierten Taten (II 1 der Urteilsgründe) jedoch nicht feststeht, diese vielmehr erst gegen Ende des Jahres 1992 begangen sein können, ist schon offen, ob der Angeklagte den sexuellen Missbrauch tatsächlich „bereits kurze Zeit“ nach der Strafverbüßung fortgesetzt hat. Doch kann das auf sich beruhen. Entscheidend ist, dass das Landgericht damit eine nach eigener Feststellung nicht (mehr) im Bundeszentralregister eingetragene Vorverurteilung strafschärfend verwertet hat und es naheliegt, dass dies unter Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG geschehen ist. Nach § 64 a Abs. 2 und 3 BZRG (vgl. Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages) wurden – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – Eintragungen des beim Generalstaatsanwalt der DDR geführten Strafregisters in das Bundeszentralregister übernommen. Nach § 64 a Abs. 5 BZRG berechnet sich die Tilgungsfrist für solche übernommenen Eintragungen nach den insoweit fortgeltenden Regelungen in den §§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der DDR vom 11. Juni 1968 (GBl.-DDR I S. 237, i.d.F. des 5. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 1988 – GBl. DDR I S. 335, 344 – und des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juni 1990 – GBl. DDR I S. 526, 541). Danach beträgt bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr, wie sie hier in Frage steht, die am Tag nach der Strafverbüßung („Verwirklichung der Strafe“) beginnende Tilgungsfrist drei Jahre (§ 26 Abs. 1 Nr. 3, § 32 Abs. Nr. 1 Strafregistergesetz-DDR). Mit der Übernahme der Fristenregelungen des Strafregistergesetzes der DDR, das in § 25 ein § 51 Abs. 1 BZRG vergleichbares Verwertungsverbot enthielt (vgl. OG NJ 1983, 217, 218; Stadtgericht Berlin-Ost NJ 1973, 272; BG Frankfurt/Oder NJ 1968, 669; Weiss NJ 1968, 625), sollte den Betroffenen ersichtlich der Vorteil erhalten bleiben, der darin besteht, dass die Tilgungsfristen des Strafregistergesetzes der DDR im Durchschnitt kürzer waren als diejenigen des Bundeszentralregistergesetzes. Im Fall des Angeklagten drängt es sich auf, dass die drei Jahre betragende Tilgungsfrist abgelaufen war und dass die einschlagige Vorverurteilung durch das DDR-Gericht aus diesem Grunde im Bundeszentralregister getilgt worden ist. Unter dieser Voraussetzung durften die frühere Tat und ihre Aburteilung bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG, vgl. für viele BGHSt 24, 378). Auf die Frage, ob auch eine irrtümliche Tilgung solche Wirkungen hat (vgl. BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 4; Rebmann/Uhlig BZRG § 51 Rdn. 19 m.w.Nachw.) kommt es nach Sachlage nicht an. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 52 BZRG liegen ersichtlich nicht vor. An der Unverwertbarkeit ändert nichts, dass der Angeklagte die frühere Verurteilung selbst angegeben hat (vgl. BGHSt 27, 108, 109/110). Auch kann dem Verwertungsverbot nicht dadurch ausgewichen werden, dass nicht die frühere Verurteilung als solche, sondern die – hier ohnehin nicht zweifelsfrei festgestellte – Tatsache, dass die abzuurteilenden Taten alsbald nach einer Strafverbüßung (nämlich wegen der früheren, nicht verwertbaren Tat) begangen wurden, zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt wird. Denn auf diesem Wege könnte das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG weitgehend ausgehöhlt werden. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann das nach Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenkliche Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (BVerfGE 36, 174; vgl. jedoch Wilms JZ 1974, 224 ff. und in Festschrift für Dreher, 1977, S. 137, 143; ferner Tepperwien in Festschrift für Salger, 1995, S. 189 ff.) insbesondere bei schon langer zurückliegenden Taten dazu führen, dass eng mit ihnen im Zusammenhang stehende Umstände und Gesichtspunkte (verhältnismäßig rasche Rückfalligkeit, erneute Tatbegehung am selben Tatopfer), die für die Beurteilung des Schuldgehalts von wesentlicher Bedeutung sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB), gleichsam ausgeblendet werden müssen. Diese Folge muss jedoch bei der geltenden Gesetzeslage wegen des auf generelle Geltung angelegten Wiedereingliederungsgedankens, dem nach der verbindlichen Entscheidung des Gesetzgebers der Vorrang zukommt (vgl. BT-Drucks. VI/1550 S. 1), im Einzelfall hingenommen werden.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht die Einzelstrafen ohne die Berücksichtigung der Vorverurteilung geringer bemessen hätte. Die Sache bedarf daher im gesamten Strafausspruch neuer tatrichterlicher Entscheidung.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
| Zschockelt | Miebach |